Unterhalt vom Ex-Mann

19. Februar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Passmann David
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt vom Ex-Mann

Hallo,

in der Zeit vom 1.11. bis 14.12 lebte ich in der 2 Zimmer Wohnung meiner Freundin. Seit dem 15.12. lebe ich mit ihr zusammen in einer 3.5 Zimmer Wohnung. Mietvertrag läuft auf ihren Namen. Ich selber bin noch bei meinen Eltern gemeldet und werde es auch bleiben. Meine Freundin ist scherbehindert und arbeitslos. Zur Zeit befindet sie sich in einer Weiterbildungsmassnahme.
Sie bekommt ca. 400 Euro Unterhalt vom Arbeitsamt.
Und 400 Euro Unterhalt vom Exmann.
Alleine die miete kostet 630 Euro. Dazu kommen Fahrgeld und Lebenshaltungskosten.
Nun will der Exmann den Unterhalt streichen. Da wir "angeblich" in einem eheähnlichen Verhältnis leben. Gut ich bin fast jeden Tag hier, aber auch mindestens 1 Tag pro Woche bei meinen Eltern (da Pflegefall). Ich selber verdiene ca. 1700 Euro netto. (falls diese Information wichtig sein sollte).

Darf er den Unterhalt streichen ?

Ich hoffe auf schnelle Hilfe,

D. Passmann

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Andrea2
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo David,

der Ex-Mann kann den Unterhalt kürzen (ca. 600,--DM+) wenn ein "eheähnliches" Verhältnis besteht. Es genügt meines Wissens sogar schon wenn Du Dich nur regelmäßig am Wochenende dort aufhälst und nicht mal in der Wohnung gemeldet bist. Also Vorsicht!

Hier gibts urteile: www.rechtplus.de/urteile

Andrea

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#2
 Von 
Fran_zi
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 9x hilfreich)

ich hab mal die urteile nachgelasen. also meines erachtens kann er das, allerdings erst, wenn die beiden 2-3 jahre zusammenleben. jetzt doch eigentlich noch nicht, oder?

--->
......Ein Mann zahlte für seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Diese zog mit einem anderen Mann zusammen und lebte mit diesem in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft. Der Unterhaltspflichtige beantragte daher die Abänderung des anläßlich der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleichs.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1579 Nr. 7 BGB ). Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist das Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Zahlung von Ehegattenunterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung unzumutbar, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet. Das Vorliegen einer dauerhaften Verbindung erfordert jedoch ein Zusammenleben über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Erst dann ist in der Regel ein Wegfall oder eine Verminderung der Unterhaltspflicht gerechtfertigt.

Urteil des AG Hamburg vom 18.10.1996
272 F 77/96
FamRZ 1997, 374

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#3
 Von 
Lupo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

bei einem Einkommen von 1.700 sollte es doch moeglich sein sich und die Freundin selbständig zu finanzieren.

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