Unterhaltsverpflichtet wenn nicht der Kindsvater?

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
WackyRock
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsverpflichtet wenn nicht der Kindsvater?


Hallo.

Ich habe ein rechtliches Problem:

Ich bin verheiratet, und habe mit meiner Frau einen Sohn (10 Jahre alt).
So weit so gut. Aber:

Meine Frau hat noch eine uneheliche, volljährige Tochter aus einer früheren Beziehung.
Ich bin weder der leibliche Vater, noch habe ich Sie adoptiert oder in irgendeiner anderen Weise als Tochter (rechtlich gesehen) anerkannt.

Diese Tochter hat anfänglich mit in unserem gemeinschaftlichen Haushalt gelebt, ist aber dann mit 14 Jahren von zuhause ausgerissen. Nein es herrschte keine häusliche Gewalt oder irgendwelche andere strafrechtliche Delikte, die ihre "Flucht" verursacht haben könnte.
Nach 4 Jahre langen hin und her, verschiedenen Unterbringungsversuchen in sozialen Institutionen und Bemühungen seitens des Jugendamtes irgendwie zu dem Kind vorzudringen, hat sie mittlererweile die Volljärigkeit erreicht und Arbeitslosengeld, HartzIV beantragt.
Logischer Weise tritt natürlich jetzt die Agentur für Arbei an die Mutter heran, wegen Unterhaltspflicht. Da meine Frau als Mutter geradlinig verwandt (nach BGB) ist, und zudem das alleinige Sorgerecht für das Kind inne hatte, leuchtet die Unterhaltsanfrage an Sie ja noch ein.

Jedoch gibt das Amt an, dass auch mein Verdienst mit heran gezogen werden soll. Und da stellt sich für mich die Frage: Wieso?

Ich hatte und habe mit dem Kind nichts zu tun. Ein gemeinschaftlicher Haushalt bestand ca. für ein halbes Jahr.
Kennt jemand die Rechtsgrundlage, nach der der Ehepartner für ein nicht eheliches, nicht anerkanntes Kind unterhaltsverpflichtet sein soll, ohne der Kindsvater zu sein?

Wäre toll, wenn mir dabei jemand weiterhelfen könnte.

Grüße,

W.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scholarin
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

@WackyRock, hab identisches Problem (gehabt), allerdings handelt es sich bei mir um die unehelichen Töchter meines Mannes. Auch von mir will der "Eigenbetrieb für Arbeit" wegen des Unterhaltsrückgriffs (die Töchter beziehen ebenfalls Hartz IV) Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, was ich (siehe meinen Beitrag dazu) auch sehr unangemessen fand. Habe dazu recherchiert und ein Urteil gefunden, auf das ich mich schlußendlich bei der Beantwortung des Fragebogens bezogen, bzw. die Angaben, besonders die Vorlage von Belegen, verweigert habe.
Google mal für den Volltext OLG Thüringen 1 UF 397/07 v. 05.06.08.
Demnach

quote:<hr size=1 noshade>hat der Unterhaltsverpflichtete nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen, sondern - falls dies von ihm verlangt wird - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines Ehepartners zu machen, jedenfalls woweit diese erforderlich sind, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Denn durch letzteren wird auch die eigne finanzielle Lage des Unterhaltsverpflichteten beeinflusst (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004, 24 ) <hr size=1 noshade>

in besagtem Urteil wird überwiegend das BGB bezogen: §§ 1386, 1360, 1360a und 1353.
Ist aber gar nicht nötig, daß Du Dich da durchwurschtelst.
Verdienst Du wenig, muß Deine Frau den Familienunterhalt absichern und neben dem Kind auch Dich unterhalten. In dem Fall solltest Du das dem Amt auch so darstellen. Auf Belege haben die entsprechend dem besagten Urteil keinen Anspruch. Verdienst Du viel, ist Deine Frau voll leistungsfähig und muß auch entsprechend Unterhalt zahlen. Und da die vom Amt das ja nun nicht riechen können, müssen sie eben fragen. Daß sie dabei über das Ziel hinausschießen kann man wohl nur mir Hinweis auf die Befugnisüberschreitung zurückweisen.
ansonsten nich irre machen lassen.

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

wenn die Arge nach Deinen Einkünften fragt, dann nur für den Fall, dass die Mutter über kein eigenes Einkommen verfügt und ihr dann aus der Haushaltsführung ein Einkommen fiktiv angerechnet werden könnte.

Ich würde die Auskünfte erteilen, aber beifügen, dass zur Zeit kein Unterhaltsanspruch seitens der Tochter besteht, weil volljährig und nicht in Ausbildung.

Nach BGB besteht nur dann ein Unterhaltsanspuch, wenn sich das volljährige Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. In dem Fall kann das untergeordnete SGB keinen Unterhaltsanspruch herleiten.

LG Nero

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