Unterhaltsverwirkung wegen Ehebruchs

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Ehebruch kann zum Ausschluß von Unterhalt führen. § 1579 BGB bestimmt, dass ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit" versagt, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sein kann.

Eine solche grobe Unbilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zu Last fällt (1579 Nr. 7 BGB).

Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 19.07.2011 entschieden, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch verwirkt sei, wenn die Ehefrau lange berufliche Abwesenheitszeiten ihres Ehemannes zur Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einem gemeinsamen, langjährigen Freund ausnutzt, welchem zuvor wegen einer finanziellen Notlage im Einverständnis beider Eheleute Unterkunft gewährt worden ist.

Sascha Steidel
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Die Ehefrau hatte dieses intime Verhältnis mit dem gemeinsamen Freund über einen langen Zeitraum aufgenommen und dabei die langen Abwesenheitszeiten ihres als Fernfahrer tätigen Ehemannes ausgenutzt. Nachdem dieses außereheliche Verhältnis entdeckt worden war, führte sie dies sogar offen fort und gab ihren Ehemann damit der Lächerlichkeit preis.

Daraus folgte für das Gericht ein derart gravierendes, subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten, dass jeglicher Anspruch auf Trennungsunterhalt ausgeschlossen wurde.

Zwar wurde nochmals betont, dass keineswegs jedes ehewidrige Verhalten und jegliche ehewidrige Beziehung geeignet sein könne, einen Trennungsunterhaltsanspruch auszuschließen. Vielmehr sei eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten eines jeden Falles anzustellen. Diese wertende Gesamtbetrachtung führe in dem zur Entscheidung stehenden Fall allerdings zu einem Ausschluss des Trennungsunterhaltsanspruches.

Aufgrund der Zuwendung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund unter Ausnutzung der besonderen ehelichen Verhältnisse sei eine Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt unerträglich. Die Ehefrau habe durch ihr Verhalten in einem besonders schwerwiegenden Maße das eheliche Vertrauen und die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt. Die offene Fortsetzung der Beziehung in der gemeinsamen Wohnung nach deren Aufdeckung durch den Ehemann verschärfe und unterstreiche dabei die besondere Rücksichtslosigkeit der Ehefrau, welche infolge dessen keine weitere finanzielle Unterstützung verlangen könne.

Das Gericht führt dazu aus, ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, den anderen Ehegatten bloßstellender und verletzender Weise von der Ehe distanzieren und dann andererseits aufgrund der Ehe Trennungsunterhalt verlangen.

Anzumerken bleibt, dass die gänzliche Versagung jeglichen Unterhalts vorliegend auch deshalb zum Tragen kam, weil nicht auf Belange aus der Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder Rücksicht genommen werden musste. Dies kann bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder selbstverständlich anders sein. Als „milderes Mittel“ kommt neben der Versagung auch eine Herabsetzung und / oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches in Betracht.

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