Hallo,
ich vermiete seit 2 Jahren eine kleine Ferienwohnung und biete diese außer auf meiner eigenen homepage auch auf verschiedenen Portalen an.
Da die (meisten) Portale kostenpflichtig sind (unterschiedliche Provisionen oder/und Jahresgebühr) habe ich meine Preise dort so angepasst,das für mich am Ende in etwa der gleiche Mietpreis erzielt wird.
Ein Beispiel:
Feriengast zahlt-
Tagespreis auf meiner homepage: 45 €
Tagespreis Portal A: 49 €, da 4 € Provis. = 45 € für mich
Tagespreis Portal B: 52 €, da 7 € Provis. = 45 € für mich
Dies bedeutet ja, dass der Kunde die Provision zahlt.
Kann das zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen oder ist das ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung??
Bin dankbar für Antworten.
Maren
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Unterschiedliche Preise für gleiche Ferienwohnung
5. Januar 2014
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Frage vom 5. Januar 2014 | 12:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterschiedliche Preise für gleiche Ferienwohnung
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#1
Antwort vom 5. Januar 2014 | 21:37
Von
Status: Weiser (16551 Beiträge, 9318x hilfreich)
Ich wüsste nicht, weshalb das zu Problemen führen sollte.
Hauptsache ist, dass jeder Kunde vor der finalen Buchung den Gesamtpreis sieht, den er zu zahlen hat. Der muss nicht immer gleich sein.
(Schon mal in verschiedenen Städten in Karstadt-Filialen gewesen? Die gleiche Ware ist in unterschiedlichen Filialen unterschiedlich teuer...)
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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#2
Antwort vom 6. Januar 2014 | 11:53
Von
Status: Lehrling (1031 Beiträge, 755x hilfreich)
quote:
Kann das zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen oder ist das ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?
Du könntest sogar für jeden einzelnen Kunden einen individuell bestimmten (gewürfelten) Betrag festlegen. Entscheidend für PAngV ist nur, daß nur mit Endpreisen geworben werden darf (also nicht mit "kostet 10 EUR plus ein zufällig bestimmter Aufschlag von 10 bis 50 EUR").
Über verschiedene Portale/Prospekte/... mit verschiedenen Preisen zu werben ist hingegen nicht unzulässig (solange dem Kunden, der sich auf Prospekt A mit 10 EUR beruft, nicht vorgehalten wird, es koste doch 20 EUR lt. Prospekt B; das wäre dann aber auch kein Verstoß gegen PAngV, sondern gegen UWG).
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#3
Antwort vom 8. Januar 2014 | 09:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die Antworten
quote:
Du könntest sogar für jeden einzelnen Kunden einen individuell bestimmten (gewürfelten) Betrag festlegen. Entscheidend für PAngV ist nur, daß nur mit Endpreisen geworben werden darf (also nicht mit "kostet 10 EUR plus ein zufällig bestimmter Aufschlag von 10 bis 50 EUR").
Über verschiedene Portale/Prospekte/... mit verschiedenen Preisen zu werben ist hingegen nicht unzulässig (solange dem Kunden, der sich auf Prospekt A mit 10 EUR beruft, nicht vorgehalten wird, es koste doch 20 EUR lt. Prospekt B; das wäre dann aber auch kein Verstoß gegen PAngV, sondern gegen UWG).
Fühle mich jetzt (ein wenig) sicherer.
Liebe Grüße
Maren
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