Urlaubsansprüche im Arbeitsverhältnis nach Krankheit
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsverhältnis, Urlaub, Krankheit, Übertragung, UrlaubsansprücheBAG zur Übertragung von Urlaubsansprüchen nach Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2011 zur Frage der Übertragung von Urlaubsansprüchen über das Kalenderjahr hinaus Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer aufgrund langjähriger Krankheit (circa 3 ½ Jahre arbeitsunfähig krank) erhebliche Urlaubsansprüche „angespart“.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach Satz 2 dieser Vorschrift nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Mitarbeiters liegenden Gründen bis zum 31.03. des Folgejahres möglich.


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Nachdem der Mitarbeiter in dem betreffenden Fall etwa zur Jahresmitte nach Krankheit in den Betrieb zurückgekehrt war, gewährte der Arbeitgeber ihm seinen 30-tägigen Jahresurlaub. Anschließend wollte der Mitarbeiter dann gerichtlich festgestellt wissen, dass er aus den Vorjahren noch restliche Urlaubsansprüche von 90 Tagen habe.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage allerdings ab mit der Begründung, der Urlaubsanspruch sei spätestens mit Ablauf des Jahresendes verfallen. Auch übertragene Urlaubsansprüche seien durch das Bundesurlaubsgesetz bis zum Jahresende -oder im Einzelfall bei Vorliegen eines Übertragungsgrundes - bis zum 31.03. des Folgejahres befristet. Da der Mitarbeiter im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund geworden war, dass er einschließlich des Übertragungszeitraumes in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen konnte, erlosch der aus früheren Zeiträumen entstandene Urlaubsanspruch zum Jahresende. (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 425/10)
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