VERFÜGUNG : juristische Alleinstelungsmerkmale

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)
VERFÜGUNG : juristische Alleinstelungsmerkmale

Hallo Foren-Fachteam,

... soweit ich das erkennen kann werden gerichtliche Verfügungen dann angewendet um ein Verfahren durch einen unanfechtbaren, finalen Gerichtsbeschluß endgültig abzuschließen.

Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Gerichtsverfügung ohne Vermerk der Unanfechtbarkeit überhaupt rechtswirksam ist. Ansonsten kann man diese meines Erachtens faktisch als Beschwerdeführer bspw. auch mit einem Gerichtsbeschluß verwechseln.

Sollte ein derartiger Sachverhalt als schwerwiegender Fehler im Verwaltungsakt VERFÜGUNG gewertet werden können, hätte ich dies an dieser Stelle im besonderen gewußt.

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13 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
ob eine Gerichtsverfügung ohne Vermerk der Unanfechtbarkeit überhaupt rechtswirksam ist


Was für eine Verfügung meinst du? Eine einstweilige Verfügung, etwa im Unterlassungsverfahren?

Und nicht jede Verfügung ist auch "unanfechtbar", sondern ggfs. mit Rechtsmittelbelehrung versehen.

quote:
Ansonsten kann man diese meines Erachtens faktisch als Beschwerdeführer bspw. auch mit einem Gerichtsbeschluß verwechseln.


AFAIK sind Gerichtsdokumente immer sauber betitelt und beschrieben, den Unterschied zwischen "Einstweilige Verfügung" und "Urteil" wird man also klar erkennen können.

quote:
Sollte ein derartiger Sachverhalt als schwerwiegender Fehler im Verwaltungsakt VERFÜGUNG gewertet werden können


Nein, in welche Q-Ecke driftet das gerade wieder? Die Meinung, Verwaltungsakte seien quasi "systematisch falsch und unwirksam"? :crazy:

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#2
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich spreche von einer VERFÜGUNG in Form eines Gerichtsbeschlußes gegen eine Ordnungwidrigkeit. Ist das insoweit ausreichend ?!

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich glaube, Sie sollten erstmal die Begrifflichkeiten klären. Wenn es einen Beschluss eines Gerichts gibt, dann wird dies die gerichtliche Entscheidung sein, die die Angelgenheit sozusagen regelt. Das nennt sich dann auch nur Beschluss und nicht Verfügung.

Gegen den Beschluss gibt es dann die Rechtsmittel, die das Gesetz diesbezüglich vorgesehen hat.

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#4
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Ist es also richtig, dass es sich auch nur dann um eine VERFÜGUNG handelt, wenn diese im gerichtlichen Schreiben ausdrücklich als VERFÜGUNG ausgewiesen worden ist ?

Das wäre für mich die einzig logische Schlußfolgerung aus der Aussage von "von Eidechse" !!!

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
in Form eines Gerichtsbeschlußes gegen eine Ordnungwidrigkeit


Was ist denn ein "Gerichtsbeschluß *gegen* eine OWi"?

quote:
Das wäre für mich die einzig logische Schlußfolgerung


Vielleicht liegt es auch einfach nur an deinem Sprachverständnis?

quote:
Ist es also richtig, dass es sich auch nur dann um eine VERFÜGUNG handelt, wenn diese im gerichtlichen Schreiben ausdrücklich als VERFÜGUNG ausgewiesen worden ist ?


Typischerweise ja. Gerichtlich gibt es "Einstweilige Verfügung", "Beschluß" und "Urteil". Das steht dann auch jeweils so drin.



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#6
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

OWi steht für Ordnungswidrigkeit übrigens.

Ich spreche hier von einem Gerichtsbeschluß in einem OWi-Verfahren der aber nach Angaben des Gerichts juristisch eine Verfügung gegen eine sofortige Beschwerde darstellt. Jetzt müsste eigentlich der Kontext besser verständlich sein als gestern.

Nach meiner Auffassung muss eine Verfügung durch einen Unanfechtbarkeitsvermerk und den TITEL (Verfügung) eindeutig kenntlich gemacht sein. Deshalb sehe ich hier einen Fehler im Verwaltungsakt (Verfügung) gegen eine sofortige Beschwerde.

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
OWi steht für Ordnungswidrigkeit übrigens.


Ach wat. Schön, daß du mir meine Abkürzungen erklärst.

quote:
der aber nach Angaben des Gerichts juristisch eine Verfügung gegen eine sofortige Beschwerde darstellt


Wie ist die genaue Formulierung des Schreibens in diesem Zusammenhang?

quote:
Nach meiner Auffassung muss eine Verfügung durch einen Unanfechtbarkeitsvermerk und den TITEL (Verfügung) eindeutig kenntlich gemacht sein.


Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ist nicht zwingend unanfechtbar.
Und der Titel ist nicht relevant, wenn sich aus dem Inhalt klar ergibt, was vorliegt.

Mit rabulistischen "Formfehlern" kommst du keinen Meter weit, das schlag dir mal aus dem Kopf.

Übrigens: haben dir die Antworten in "dem anderen Forum" nicht gefallen?

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
juristisch eine Verfügung gegen eine sofortige Beschwerde darstellt


Sowas gibt es nicht. Es gibt allenfalls einen Beschluß, der auf eine "sofortige Bescherde" hin ergeht.

Ob der anfechtbar ist oder nicht, und falls ja, wie, ist eine Sache des jeweiligen Einzelfalles, insb. der Frage was mit der sofortigen Beschwerde angefochten wurde und auf welcher Grundlage sie verworfen wurde.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#9
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

quote:
Ob der anfechtbar ist oder nicht, und falls ja, wie, ist eine Sache des jeweiligen Einzelfalles, insb. der Frage was mit der sofortigen Beschwerde angefochten wurde und auf welcher Grundlage sie verworfen wurde.
In einem anderen Forum über Deutsches Recht ist der Threadersteller als helmes63 bekannt. Wie dort nachzulesen ist, ist jegliche Aufforderung zur Vervollständigung und Präzisierung des Sachverhalts absolut aussichtlos.

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#10
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich weiß nicht so recht. Es ist sicher wichtig sich hier auch strickt am Thema zu halten. Deshalb fand ich einige Antworten diesbezüglich nicht wirklich zielführend.

a) In der Vergangenheit wurde ich stets darauf hingewiesen, dass zw. einem Gerichtsbeschluß und einer Verfügung ein himmelweiter Unterschied besteht.

Hier wird jedoch darauf abgestellt, dass das der Titel einer richterlichen Entscheidung nicht so wichtig ist und sich über den Inhalt definiert. Das finde ich sehr widersprüchlich und irritierend oben drein.

b) Darüber hinaus vermisse ich eine klar Antwort auf meine These, dass eine gerichtliche Verfügung grds. einen Unanfechtbarkeitsvermerk enthalten muss. Vor diesem Hintergrund lenken m. E. einige Antworten eher vom Ursprungsthema ab anstatt zur Klärung der Frage beizutragen.

> Ich kann offen gesagt nicht erkennen, dass meine Threads hier auszuweichen und schwammig formuliert war. Deshalb sind mir einige Antworten wenig verständlich.



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-- Editiert Kreutzberg am 19.05.2014 10:37

-- Editiert Kreutzberg am 19.05.2014 10:41

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Kreutzberg

Das Problem scheint hier zu sein, dass Sie von der Materie einfach gar keine Ahnung haben. Sie reiten hier auf einer angeblich vorliegenden gerichtlichen Verfügung rum. Sagen aber selbst, dass es sich um einen Gerichtsbeschluss gegen eine OWi handeln soll.

Fakt ist letzten Endes, dass Gerichte durch Beschluss oder Urteil entscheiden. Und selbst im Einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt die Entscheidung durch Beschluss oder Urteil (§§ 936 , 922 ZPO ). Entscheidungen durch Verfügungen durch ein Gericht gibt es schlicht nicht.

Das einzige was wirklich durch Verfügung erfolgt sind mehr oder weniger gerichtsinterne Dinge. Der zuständige Richter tirfft andauernd Verfügugen gegenüber seiner Geschäftsstelle, z.B. dahingehend, was mit eingehenden Schriftsätzen passiert, wann ihm die Akte wiedervorgelegt wird, etc. Das hat aber keine Wirkung gegenüber dem am Rechtsstreit beteiligten Personen.

Die von Ihnen aufgeworfene These liegt daher völlig neben der Sache. Da es um gerichtsinterne Vorgänge geht, muss die Verfügung auch nicht mit einem Unanfechtbarkeitsvermerk versehen werden.

Und selbst wenn man § 232 ZPO betrachtet, der nunmehr auch im Zivilprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung verlangt, ist danach nur auf statthafte Rechtsmittel hinzuweisen. Ein Hinweis auf die Unanfechtbarkeit, weil kein Rechtmittel gegeben ist, bedarf es auch danach nicht.

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#12
 Von 
Kreutzberg
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 29x hilfreich)

Na ja : sagen wir es mal so ...

> wenn ich alles wüsste würde ich nicht fragen.

> die recht mageren Ausführungen von Wikipedia mal heranzogen, wäre davon auszugehen, das es sich hier um eine sog. Ordnungsverfügung handelt.

übrigens:
> wie nennt denn der Richter e.Gerichtsbeschluß dann Verfügung ? Durch diese Irritation bin ich ja erst auf dieses Thema gestoßen.

> es ist davon auszugehen, dass der von Fach wegen den Unterschied zw. Gerichtsbeschluß und Verfügung kennen sollte.
> ehrlich gesagt bin ich mir da nicht ganz so sicher.



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-- Editiert Kreutzberg am 19.05.2014 15:06

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

Womit wir dann mal wieder den Punkt erreicht hätten, der Sache hier ein Ende zu bereiten.

Kreutzberg, ich weiß nicht, wie erklärungsresitent man sein kann, aber ich hatte Ihnen mehrfach (auch per PN) erklärt, dass Ihre Art der Fragestellung hier zu nichts führt. Sie werfen mit einem Haufen Fachbegriffen um sich, die sie selbst nicht verstehen, aus "Verfügungen" werden "Beschlüsse", aus "Widersprüchen" werden "sofortige Beschwerden" usw. Jede Bitte und Aufforderung zur Präzesierung, bzw. Nennung des konkreten Inhalts der Schriftstücke ignorieren Sie konsequent - aus unerfindlichen Gründen.

Insofern werden Sie damit "zurechtkommen müssen", hier keine Antworten zu erhalten.

Auch bereits mehrfach hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich Ihr "Treiben" in dieser Form hier nicht so absurd ausufern lasse, wie das in den anderen Foren, in denen Sie als "helmes63" unterwegs sind zugelassen wird.

Dies war jetzt auch das letzte Mal, dass ich Ihnen meine diesbezgl. Moderationshandlungen derart ausführlich erklärt habe. In Zukunft werden Ihre threads, die einen durch Sie bedingten, entsprechenden Verlauf nehmen, ohne großen Kommentar gesperrt oder gelöscht.


Thread geschlossen!

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