Vererbbarkeit von Rentenansprüchen

8. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
spike317
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vererbbarkeit von Rentenansprüchen

Guten Tag,

wir sind dringend auf der Suche nach Hilfe.

Meine Mutter und ich haben vergangenen Monat meinen Großvater verloren. Dieser hat jahrelang einen Kampf gegen seinen Arbeitgeber bei dem er 50 Jahre beschäftigt war, sowie gegen die Rentenversicherung geführt, da seine Beiträge für die Rentenversicherung vom Arbeitgeber scheinbar nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sind. Dies behauptet zumindest die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber behauptet natürlich das Gegenteil. Es ist jedoch unstrittig, dass meinem Großvater aufgrund der falschen Berechnung noch ein fünfstelliger Betrag zugestanden hätte. Er hatte bis zum Schluss gehofft, noch sein Recht zu erhalten und den Kampf zu gewinnen doch leider haben die Rentenversicherung und der Arbeitgeber die Schuld immer dem jeweils anderen zugeschoben und er hat es nicht mehr geschafft bevor er verstorben ist. Laut seiner Anwältin wäre es so gewesen, dass der Fall in Kürze vor Gericht gelandet wäre.

Nun nach seinem Tod haben wir mit der Anwältin gesprochen und diese möchte zwar gerne mit uns weiter kämpfen, hat uns jedoch gesagt, dass dies problematisch ist, da die Rente ein höchstpersönlicher Lebensanspruch ist und nicht weitervererbt werden könnte. Nach Recherche im Internet habe ich etwas zum Thema Sonderrechtsnachfolge gefunden, dies bezieht sich meines Verständnis nach aber nur auf laufende Rentenzahlungen und nicht auf Nachzahlungen. Meine Frage ist ob da jemand etwas genaueres weiß? Gibt es eine Möglichkeit auch Rentennachzahlungen vererbt zu bekommen? Uns geht es weniger um das Geld sondern mehr um die Gerechtigkeit für meinen Opa, der von der Rentenversicherung und/oder seinem Arbeitgeber betrogen worden ist. Da wir beide aber auch nicht viel Geld haben, müssen wir bevor wir einen teuren Rechtsstreit beginnen, natürlich wissen ob überhaupt eine Chance für uns besteht, nicht mit einem dicken Minus aus der Sache rauszukommen.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

P.S. Da ich nicht so genau weiß ob der Post im Forum für Erbrecht richtig aufgehoben ist, habe ich ihn auch noch einmal im Forum für Sozialrecht gepostet. Ich hoffe das ist kein Problem :)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
da die Rente ein höchstpersönlicher Lebensanspruch ist und nicht weitervererbt werden könnte.


Das ist dahingehend richtig, dass der Anspruch auf die Rente mit dem Tod des Rentenbeziehers endet. Das gilt jedoch nur für zukünftige Rentenansprüche.

Rentenansprüche, die dem Verstorbenen dagegen schon zu Lebzeiten zugestanden hätten, aus welchen Gründen auch immer aber nicht an ihn ausgezahlt wurden, sind dagegen vererblich. Das hat auch gar nichts mit einer Sonderrechtsnachfolge zu tun, sondern gilt ganz einfach im Rahmen der Universalsukzession.

Nachzahlungsansprüche aus Rentenzahlungen sind keine höchstpersönlichen Ansprüche.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spike317
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für Ihre Einschätzung. Hätten Sie denn eventuell auch eine Paragraphen dazu oder eine Idee wo man etwas dazu finden könnte, damit ich das ganze unserer Anwältin gegenüber irgendwie untermauern kann? Ich finde leider überall nur Informationen für laufende Ansprüche allerdings nichts zu etwaigen Nachzahlungsansprüchen aus Rentenzahlungen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Hätten Sie denn eventuell auch eine Paragraphen dazu


Nein, habe ich nicht

Zitat:
oder eine Idee wo man etwas dazu finden könnte


Nein, habe ich auch nicht.

Umgekehrt wird jedoch ein Schuh daraus. Die Universalsukzession gilt nur dann nicht, wenn irgendein Paragraf das ausschließt. Einen solchen Paragrafen gibt es aber nicht.

Während es für die eigentliche Rente in § 102 Abs. 6 SGB VI eine Vorschrift gibt, nach der die Rente mit dem Ablauf des Sterbemonats endet, gibt es für Rentennachzahlungen keine vergleichbare Vorschrift. Nach meiner Kenntnis gilt in keinem Rechtsgebiet, dass der Schuldner Glück hat, wenn der Gläubiger vor der Zahlung von bereits bestehenden Ansprüchen verstirbt.

1x Hilfreiche Antwort

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