Verfahrensfragen zur Beschlussanfechtungsklage

8. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Armin07
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 25x hilfreich)
Verfahrensfragen zur Beschlussanfechtungsklage


Bei einer Beschlussanfechtungsklage kann es ja wohl dazu kommen, dass ein Eigentümer verklagt wird, obwohl er in der Eigentümerversammlung im Sinne des Klägers abgestimmt hat. Er kann die Stellung des Beklagten wohl nur vermeiden, indem er selbst auch gegen den Beschluss klagt. Wenn er das versäumt hat, weil er sich von dem Beschluss nicht betroffen fühlte und sich plötzlich in der Position eines Beklagten wiederfindet:

a) Was kann er nach Klageerhebung tun, um für sich die
Kosten zu minimieren? Kann er noch die Seite wechseln
oder durch Anerkenntnis die Kosten senken?

b) Was kann er nach (erwartungsgemäß) verlorenem Prozess
tun, falls die anderen Wohnungseigentümer, die sich
gemeinschaftlich von einem Rechtsanwalt vertreten
lassen, in die nächste Instanz gehen? Endet für ihn
das Verfahren in erster Instanz oder sind, falls nur
ein Teil der Beklagten in die nächste Instanz geht, die
anderen Beklagten automatisch dabei?

Irgendwie ist es ja unbefriedigend, dass man sich in der ersten Instanz nicht aus dem Streit heraushalten kann sondern entweder (zwangsweise) als Kläger auftreten muss, wenn man sich nicht als Beklagter wiederfinden will. Kann man sich dann wenigstens in der zweiten Instanz noch heraushalten bzw. sich auf die Klägerseite schlagen?
Wann geht es überhaupt in die zweite Instanz? Genügt es, wenn nur einer der Unterlegenen das will, muss die Mehrheit das wollen, müssen alle Unterlegenen das wollen?

Danke für Eure Hinweise. Bin mal gespannt, wie die Rechtslange eingeschätzt wird.



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Also,

in erster Instanz ist man entweder Kläger oder Beklagter.

Man hat die Möglichkeit einer Klage beizutreten wenn man dies innerhalb der Monatsfrist macht.

Ist dies versäumt bleibt zur Kostenminimierung - falls man davon überzeugt ist dass der Kläger gewinnt - erstens die Mitteilung an die Verwaltung dass man sich selbst vor Gericht vertritt > erspart zumindest die Beteilung an den Anwaltskosten, zweitens die Anerkenntnis der Klage > spart Gerichtskosten.

In zweiter Instanz sieht das Ganze etwas anders aus :

a) Der Kläger gewinnt die erste Instanz

Da die Klage nicht gegen den Verband gerichtet ist, sondern nach ZPO gegen jeden Eigentümer in Person, entscheidet auch jeder Eigentümer allein für sich ob er, im Falle einer Niederlage, in die Berufung gehen will oder nicht. Ein Beschluss auf einer Versammlung dass man Berufung einlegt ist nichtig.
Es können sich natürlich beliebig viele in erster Instanz unterlegene Eigentümer zusammentun, einen gemeinsamen Anwalt beauftragen und Berufung einlegen.

b) Der Kläger verliert die erste Instanz

Hier wird dann der Kläger in Berufung gehen - angenommen!
Der Beklagtenanwalt muss zwingend erstmal die Verteidigungsbereitschaft der in erster Instanz obsiegenden Eigentümer anzeigen, ansonsten hätte der Kläger schon gewonnen.
In dieser Konstellation hat auch die Hausverwaltung weiterhin das Recht zur Verfahrensführung nach § 27/2 WEG
Der einzelne Eigentümer hat allerdings weiterhin das Recht die Berufungsklage anzuerkennen, und damit den in erster Instanz gewonnen Prozess auf jeden Fall zu verlieren.

Grundsätzlich kann jeder Verlierer Berufung einlegen, er tut dies dann ausschliesslich in seinem eigenen Namen. Bleibt er der Einzige der dies tut, trägt er auch das volle Prozessrisoko alleine. Für die restlichen Eigentümer die keine Berufung eingelegt haben wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, sie bleiben aber weiterhin Beteiligte des Verfahrens.

Ich habe gerade einen solchen Fall am Laufen, Klage mehrer Eigentümer, Sieg in erster Instanz, und ich bin als Einzigster in Berufung gegangen. Meiner Berufung ist nur einer der ursprünglich klagenden Eigentümer entgegengetreten. Wie das dann nachher gehandhabt wird weiss ich auch noch nicht, wird aber definitiv lustig wenns ums zahlen geht.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Armin07
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 25x hilfreich)

**Thorsten D.
Ich bin überrascht , wie schnell und kompetent meine Frage beantwortet wurde. Dies wird deutlich, wenn man sich dagegen die (bezahlte) Beantwortung der Fragestellung durch einen Anwalt ansieht, die auch im Forum steht. Mit der konnte ich nichts anfangen, sie enthielt weniger, als ich selbst „vermutete".

Vermutete deshalb, weil ich mir nach dem reinen Gesetzesstudium nicht sicher war. Ich konnte beispielsweise zunächst nicht recht einsehen, warum jemand, der im Sinne des Klägers bei der Beschlussfassung gestimmt hat, kein anderes Mittel - als der Klage beizutreten -hat, um sich nicht selbst auf der Beklagtenseite wiederzufinden.

Aber, das WEG will wohl erreichen, dass im gerichtlichen Verfahren von jedem Miteigentümer eindeutig Stellung bezogen wird, sich kein Eigentümer einfach „heraushalten" kann. Das dürfte auch dazu führen, dass man sich bereits im Vorfeld, bei der Beschlussfassung gut überlegt, wie man abstimmt. Nachdem in der ersten Instanz dann bereits jeder Eigentümer Stellung bezogen hat, können sich dann diejenigen Eigentümer, die unterlagen, überlegen, ob sie in die nächste Instanz gehen. So jedenfalls ergibt es für mich einen Sinn.

Eine Nachfrage habe ich jedoch noch zu der Aussage, dass der auf einer Versammlung getroffene Beschluss, Berufung einzulegen, nichtig sei.

Ist das so zu verstehen, dass eine (erfolgreiche) Anfechtung zur Nichtigkeit führt? Ich nehme an, dass das so gemeint ist, denn ich kann nicht erkennen, welche anderen Gründe für Njchtigkeit (Mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 105 ff. BGB , Schwere Fehler bei der Willenserklärung , §§ 116-118 BGB , Formmängel, § 125 BGB , Sittenwidrigkeit , § 134,§ 138 BGB ) vorliegen könnten.

Anfechtungsgrund dürfte dann wohl sein, dass die Frage der Berufung nicht die Gemeinschaft betrifft, sondern das individuelle Recht jedes einzelnen Miteigentümers ist, das er außerhalb der Eigentümerversammlung wahrnehmen muss/kann. Oder, wie könnte man es besser begründen?

Aber zunächst nochmals Respekt und Dank an Thorsten D.,
Armin 07







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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Armin07 schrieb:

...Eine Nachfrage habe ich jedoch noch zu der Aussage, dass der auf einer Versammlung getroffene Beschluss, Berufung einzulegen, nichtig sei.

Ist das so zu verstehen, dass eine (erfolgreiche) Anfechtung zur Nichtigkeit führt? Ich nehme an, dass das so gemeint ist, denn ich kann nicht erkennen, welche anderen Gründe für Njchtigkeit... vorliegen könnten.

Anfechtungsgrund dürfte dann wohl sein, dass die Frage der Berufung nicht die Gemeinschaft betrifft, sondern das individuelle Recht jedes einzelnen Miteigentümers ist, das er außerhalb der Eigentümerversammlung wahrnehmen muss/kann. Oder, wie könnte man es besser begründen?...


Thorsten: Mal wieder on TOP! Alle Achtung!

Die Eigentümergemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, ob die Verlierer der 1. Instanz Berufung einlegen (sollen).

Ein solcher Beschluss ist nichtig von Anfang an.

Streng genommen braucht er nicht angefochten zu werden, weil es ihnja gar nicht gibt.

Bei Gericht könnte man einen Feststellungsantrag stellen, dass der Beschluss nichtig ist.

Man könnte ihn aber auch regulär anfechten. Ich habe aktuell auch einen ungültig erklärten (ähnlichen!) Beschluss, wo das Gericht sich über Nichtigkeit überhaupt nicht ausgelassen hat.

Hier ging es darum, dass der Verwalter einen Beschluss hat beschließen lassen, dass die "Eigentümergemeinschaft" sich bei einer bereits eingelegten Anfechtungsklage von einer bestimmten Kanzlei vertreten lassen soll.
Dieser Beschluss ist in 1. Instanz jetzt ungültig erklärt worden.

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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Armin07
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 25x hilfreich)

Wohni schrieb:

„Die Eigentümergemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, ob die Verlierer der 1. Instanz Berufung einlegen (sollen)."

Im Ergebnis bin ich mit wohni vollkommen einig. Man stelle sich vor, es gäbe zwei Streitgemeinschaften. Dann kann es beispielsweise ja wohl nicht sein, dass die vor Gericht obsiegende Gemeinschaft in der Eigentümerversammlung, falls sie dort die Mehrheit hat, beschließt, dass keine Berufung eingelegt wird.

Die Entscheidung über eine Berufung liegt allein bei den Mitgliedern der unterlegenen Streitgemeinschaft. Diese Frage kann jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft allein für sich entscheiden. Thorsten D. hat in seinem Beitrag einen derartigen Fall geschildert, statt einer Streitgemeinschaft steht ihm im Berufungsverfahren jetzt nur noch ein „Gegner" gegenüber.

Was mir allerdings noch fehlt, ist die Rechtsquelle, aus der man das direkt ableiten kann. Letztlich auch die Klärung der Frage: Über welche Sachverhalte kann im Rahmen einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden, über welche dagegen nicht. Ich „fürchte" aber, das dies letztlich von Fall zu Fall vor Gericht geklärt werden müsste.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Armin07
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 25x hilfreich)

Inzwischen hat der Kläger gewonnen, ein Teil der Beklagten (die Streitgemeinschaft) hat Berufung eingelegt, ein anderer Teil erkennt das Urteil an.

Die Oberjustizkasse fordert vom Verwalter "für die zahlungspflichtige Wohnungseigentümergemeinschaft" den Gerichtskostenvorschuss (Jahr 2011). Etwas überraschend, ich hätte vermutet, dass der Gerichtskostenvorschuss nur noch von denjenigen Eigentümern zu zahlen wäre, die in Berufung gehen wollen. Oder?

In der Hausabrechnung 2010 taucht ein Posten Rechtskosten auf. Das ist der Vorschuss für den Anwalt der Streitgenossen in 1. Instanz (Jahr 2010). Umgelegt wird er auch auf die Eigentümer, die sich nicht von diesem Anwalt haben vertreten lassen. Da inzwischen ein Eigentümerwechsel eingetreten ist, wird der neue Eigentümer anteilig belastet, der beklagte Voreigentümer bleibt außen vor. Seltsam, denn der bisherige Eigentümer blieb trotz des Verkaufs der Wohnung Beklagter, was ja auch richtig ist.

Das mag man jetzt mit mir für ungerecht halten, aber mich interessieren eher eigene Erfahrungen bzw. Hinweise unter Nennung von Rechtsquellen.

Ich bitte um Eure Hinweise, ich werde über den weiteren Verlauf später berichten.
Bis dahin, freundliche Grüße,
Armin07














-- Editiert am 28.04.2011 19:28

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
WillBär1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo zusammen,

für meinen Fall haben mir die Ausführungen schon sehr weitergeholfen - allerdings ist bei mir der Fall etwas anders geartet:

Es wurde ein Beschluss gefasst, bei dem Partei A dafür, Partei B dagegen war - ich habe mich enthalten. Partei A hatte Mehrheit, somit war der Beschluss gefasst. PArtei B hat nun geklagt.

Gegen den Beschluss wird jetzt geklagt, es ist davon auszugehen, dass der Kläger gewinnt. Mir liegt stark daran, die Kosten zu minimieren!

Aus den vorherigen Darlegungen habe ich erkannt, dass ich die Klage anerkennen kann, die Gerichtskosten werden dadurch minimiert, aber der größte Batzen werden die Rechtsanwaltskosten des Klägers sein.

Könnte ich der Klage beitreten, obwohl ich mich bei Beschlussfassung enthalten habe?

Besteht die Möglichkeit, dass das GEricht die Kosten nur bestimmten Miteigentümern auferlegt? D. h. den Personen, die für den Beschluss gestimmt haben? Oder gilt hier das Prinzip - mitgehangen mitgefangen? Kosten tragen entweder Kläger oder Beklagte? (m. E. handelt es sich um Binnenstreitigkeiten zwischen 2 Eigentümern, der auf Kosten der WEG ausgetragen wird)

Besten Dank bereits vorab!
VG

WB


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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
WillBär1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe noch folgende Ergänzung zu machen: in der Teilungserklärung steht, das Enthaltungen als 'Dagegen' zu werten sind - wenn meine Stimme als nein gewertet worden wäre, dann wäre der Beschluss nicht angenommen worden...versteh ich das richtig?

wenn ja - welche Folgen hat denn das dann?

Besten Dank !!!

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

hallo willbär,

deine frage beantworte ich gleich, zuerst aber : bitte nicht eine neue frage in einem alten thread stellen, besser immer einen neuen aufmachen.

wenn ich deine einlassungen richtig verstehe wurde ein beschluss als angenommen verkündet obwohl die mehrheit dagegen gestimmt hat, bzw. deine enthaltung nicht als ein nein gewertet wurde ?
weiter hat der mit nein stimmende eigentümer jetzt gegen diesen beschluss geklagt ?

würde der kläger die klage damit begründen dass der beschluss aufgrund deiner enthaltung eigentlich als abgelehnt zu gelten hätte, er also falsch verkündet wurde, dann würde er zu annähernd 100% die klage gewinnen, und du wärst quasi mit der dumme.

ich empfehle dir dieser klage beizutreten, die frist dazu endet einen monat nach der verkündung des streitigen beschlusses - wird in der regel das datum der versammlung sein.
Beispiel: beschlussverkündung/versammlung war am 10.10.2011, die frist zur anfechtung, bzw. dem klagebeitritt endet am 10.11.2011 um 24 uhr. bis zu diesem zeitpunkt muss die klage oder die erklärung der klage beizutreten beim gericht eingegangen sein. zuständig ist das amtsgericht am ort der gemeinschaft.

es wäre für dich am einfachsten wenn du dich mit dem klagenden eigentümer zusammen setzen tust und mit ihm absprichst was ihr zusammen machen wollt - anwaltswahl oder du mandatierst seinen anwalt falls er schon einen hat

sollte die frist schon abgelaufen sein kannst du die klage anerkennen und damit deine kostenbeteiligung minimieren

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
WillBär1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Thorsten,

vielen vieln Dank - super hilfreich!

Ok, der Klage beitreten kann ich dann wohl nciht mehr - ist jetzt zu spät.

Jetzt hab ich nur noch eine HOffnung - und zwar geh ich davon aus, dass sich keiner die Teilungserklärung angeschaut hat. Somit keiner weiss dass meine Stimme als Nein zu werten ist - weder Hausverwaltung noch Rechtsanwalt der Kläger. in der Begründung geht es nur darum, dass der Beschluss an sich nicht gefasst hätte werden dürfen, sprich um was es ging war keiner Beschlussfassung zugänglich.

M. E. nach ist die Begründung der Klage dann falsch, da der Beschluss an sich ja nicht angenommen wurde. Wäre die Klage, hätte das Gericht dies gewusst, abgewiesen worden?

(und nächstes mal mach ich nen eigenen Post auf - danke für den Hinweis..)

Besten Dank
WB

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

quote:
M. E. nach ist die Begründung der Klage dann falsch, da der Beschluss an sich ja nicht angenommen wurde. Wäre die Klage, hätte das Gericht dies gewusst, abgewiesen worden?


ne ne ne, wenn der verwalter sagt der beschluss ist angenommen, dann ist er als positiv verkündet, egal ob richtig oder nicht - denn : ein beschluss ist solange gültig bis ein gericht ihn für ungültig erklärt, davon ausgenommen sind nur nichtige beschlüsse - die gelten als nicht gefasst

ob der beschluss einer beschlussfassung überhaupt zugänglich war entscheidet nun das gericht, wie das ausgeht kann man ohne hintergrundwissen nicht beurteilen.

falls der kläger die falsche stimmauszählung, bzw. falsche stimmwertung, nicht in seiner klagebegründung aufgeführt hat wird das gericht dies jetzt nicht mehr berücksichtigen - egal ob der richter das mitbekommt oder nicht. der richter darf nämlich nur gründe werten die innerhalb der klagebegründungsfrist vom kläger vorgebracht werden.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
WillBär1956
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 8x hilfreich)

Na dann schliesst sich der Kreis ja jetzt mit dem Beitrag von oben - sprich, mir bleibt nur die Anerkenntnis der Klage und keine Vertretung durch einen Anwalt.

Der Kläger wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gewinnen - davon gehe ich aus. Dann darf ich mich an den Rechtsanwaltskosten mit beteiligen? YEAH!
Und dazu wärs net gekommen, hätte der Verwalter mal in die Teilungserklärung geschaut...bzw. ich - früher...ARGH!

Wenn die WEG unerliegt, und alle Kosten zu tragen hat, wird das auf die unterliegenden Parteien verteilt - der Kläger bekommt nicht seinen Anteil (entsprechend Anteil an WEG?) Hab da schon unterschiedliche Aussagen gehört...

Frustrierter WB

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3x Hilfreiche Antwort

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