Verjährung? Anzeige oder verjährt?

6. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Alphazalpha
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung? Anzeige oder verjährt?

Guten Tag,
am 03.04.2006 hatte ich eine Anzeige bei der Polizeidirektion Rostock gegen den eBay-Verkäufer Hariri aufgegeben wegen Nichtlieferung eines bezahlten Artikels. Darauf erfuhr ich, daß bei der Kriminalpolizei Kiel über den Verkäufer eine Akte unter der Nummer 149 333/06 vorliegt und meine Anzeige dorthin weitergeleitet würde. Inzwischen wurde Herr Hariri gerichtlich freigesprochen, weil er seinen eBay-Account an Herrn Kaied weitergegeben hatte. Dieser wurde 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
All das erfuhr ich erst jetzt auf meine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Kiel.
Meine Frage also: Kann ich nun den Herrn Kaied anzeigen, oder ist die Straftat verjährt? Immerhin wußte ich ja nichts von der Account-Übergabe.
Freundliche Grüße
Gabi

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

quote:
kann ich nun den Herrn ++++ anzeigen, oder ist die Straftat verjährt?


Anzeigen kannst du jeden immer. Sollte es verjährt sein, wird eben nicht viel aus dem Verfahren.

In genannten Fall ist die mögliche Straftat allerdings noch NICHT verjährt, da die Verjährungsfrist bei Betrug 5 Jahre beträgt.
Darüberhinaus sollte es es so sein, dass durch die eingeleiteten Massnahmen die Verjährung auch noch unterbrochen wurde.

Daher solltest du schnellstmöglich Strafanzeige gegen den Täter erstatten.

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-- Editiert am 07.01.2011 00:14

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12307.01.2011 18:08:01
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

PS: Da du hier so fleißig die Namen der Betroffenen nennst, WAS an der Formulierung Verzichten Sie auf konkretisierende Details! ist dir nicht verständlich?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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