Verkehrsunfall - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Mehr zum Thema: Strafrecht, Unfallort, unerlaubtes, Entfernen, Verkehrsstraftat, UnfallfluchtWelche Voraussetzungen müssen für die Unfallflucht erfüllt sein?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), landläufig oft auch Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt, ist eine sehr häufige Verkehrsstraftat und wird mit ganz erheblichen Strafen geahndet. Insbesondere schließt sich an eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis oder jedenfalls ein Fahrverbot an.
Wie kann man als Unfallbeteiligter eine Unfallflucht vermeiden?
Vereinfacht gesagt muss ein Unfallbeteiligter, um sich nicht nach § 142 StGB strafbar zu machen, die Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art der Unfallbeteiligung ermöglichen, wenn feststellungsbereite Personen anwesend sind. Sind keine feststellungsbereiten Personen anwesend, muss der Unfallbeteiligte zunächst warten, ob Personen eintreffen, die bereit sind, Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Unfallbeteiligung zu treffen. Kommen in der Wartezeit wiederum keine Personen, die bereit sind, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, darf sich der Unfallbeteiligte grundsätzlich vom Unfallort entfernen. Er muss jedoch unverzüglich den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle wiederum die Angaben zu Person, Fahrzeug und Unfallbeteiligung mitteilen. Die Formulierung "unverzüglich" meint "ohne schuldhaftes Zögern" und ist dringend ernst zu nehmen, d.h. in der Regel wird es notwendig sein, vom Unfallort direkt zu einer Polizeidienststelle zu fahren und die entsprechenden Angaben zu machen.