Verlängerte Gewährleistung bei verdecktem Mangel

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Arglistgleiches Organisationsverschulden führt zur Verjährungsverlängerung

Der vom Institut für Bauforschung (Hannover) erstellte Abschlussbericht führt zum Ergebnis, dass die Verjährungsfristen für bauwerksbezogene Mängel nicht verlängert zu werden brauchen. Es besteht insoweit kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

In der Tat kann Gerechtigkeit im Einzelfall durch die richterliche Rechtsfortbildung geschaffen werden. So stellt das arglistgleiche Organisationsverschulden eine solche Rechtsfortbildung dar. Gemeinhin ist sie unter dem Begriff des "verdeckten Mangels" bekannt. Kann ein solcher verdeckter Mangel bejaht werden, kommt eine verlängerte Verjährung in Betracht.

Andreas Neumann
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Sprechen Sie mich gerne an. Ich erläutere Ihnen gerne die Voraussetzungen der zauberhaften Verlängerung der Verjährung.

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