Verleumdung. Anzeigen oder nutzt nichts.

9. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Maricka1980
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verleumdung. Anzeigen oder nutzt nichts.

Hallo,
ich bitte euch um Hilfe!
Ab wann ist eine Verleumdung strafbar? Wenn Lügner (L) seine Behauptung nicht beweisen kann, oder muss das Opfer(O) erst beweisen, dass es falsch ist.
Wie sieht ihr den Ausgang folgender Geschichte (und ob eine Anzeige sinnvoll wäre?):
O befindet sich im Krankenhaus, L ist die Stationsschwester, die O zwei Tage lang (ohne Zeugen) grob unhöflich anspricht und beschimpft. Nachdem O am dritten Tag nach Vor- und Nachnamen der L fragt, ahnt diese, dass eine Beschwerde gegen sie eingereicht wird. Bei der späteren Visite kommen zu O eine Ärztin und L. L will vor der Ärztin zeigen, sie wäre zu O nett, setzt sich aufs Bett, nimmt ihre Hand und spricht sie in ihrer Muttersprache an (da beide Landsleute). O zieht ihre Hand zurück und antwortet leider ebenfalls in der Sprache: "Bitte nicht, Sie haben mich die letzten zwei Tage angefahren." L zuckt mit den Schultern, tritt zwei Schritte zurück und verbleibt bis zur Ende der Visite. Wenig später liest O in ihrer Akte "L wurde von O beschuldigt, sie verbal angegriffen zu haben (stimmt) und ungebührlich berührt zu haben (stimmt nicht)."
Da die Unterhaltung in der für die Ärztin fremden Sprache geführt wurde, wäre der einzige Beweis (den die Ärztin im Falle einer Anzeige bestätigen könnte) die der angeblichen Situation nicht entsprechende tatsächliche Reaktion von L - bei einer solchen Beschuldigung wäre von jedem eher zu erwarten, dass der falsch Beschuldigte Empörung zeigt, vom Bett energischer aufsteht und wenn nicht sofort das Zimmer verlassen will, dann aber mindestens der Ärztin sofort alles berichtet und verhält sich nicht so ruhig wie oben beschrieben.
Wenn mich bitte jemand aufklärt, der sich auskennt, wäre ich sehr dankbar! Wenn die entsprechenden Gesetze genannt werden - noch besser.

PS: L hat gegen O schon nicht zum ersten Mal falsch ausgesagt,was sehr wohl und mit vielen Zeugen nachgewiesen werden kann. Es ist aber eine unbedeutende Kleinigkeit (mehrmals hat L behauptet O telefoniere und empfange ihre Besucher im Zimmer und störe damit die Zimmernachbarin, O ist aber immer in den Besuchrraum gegangen), dei O unwichtig wäre, es sei denn es ist hilfreich bei dem oberen Fall.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!
Maricka


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-- Editiert Maricka1980 am 09.01.2013 13:48

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ab wann ist eine Verleumdung strafbar? <hr size=1 noshade>


Immer, sonst wäre es keine Verleumdung. ;)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn Lügner (L) seine Behauptung nicht beweisen kann, oder muss das Opfer(O) erst beweisen, dass es falsch ist. <hr size=1 noshade>


Bei einer Verleumdung (§187 StGB ) muß man dem L "wider besseres Wissen" und "unwahre Tatsache" nachweisen.
Bei einer üblen Nachrede (§186 StGB ) muß hingegen der L den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung beweisen, wenn er sich exkulpieren will.

Im vorliegenden Fall können §§186 , 187 StGB aber nicht zu einer Beweislastumkehr führen.
O behauptet "L hat mich schlecht behandelt". Dann kann O nicht sagen "wenn L das bestreitet, ist das eine üble Nachrede und L muß beweisen, daß sie mich nicht schlecht behandelt hat".

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Grundsätzlich ist in einem Ermittlungsverfahren der Anzeigende, also in diesem Fall O, Zeuge und damit ein Beweismittel. Anders als ein Beschuldigter.
Das Problem liegt hier doch nicht in der späteren Reaktion sondern in:

zwei Tage lang (ohne Zeugen) grob unhöflich anspricht und beschimpft

Wenn O L wegen Beleidigung anzeigt, und dabei auch Einzelheiten nennt, denn "beschimpfen" und "unhöflich ansprechen" sind viel zu ungenau, da müsste schon ein Wortlaut kommen, wäre das immerhin ein Anfang.


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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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