Person A wird vorgeworfen, bei einem Onlineshop illegale Feuerwerkskörper erworben zu haben. Dies geht aus den sichergestellte Bestelllisten des Shops hervor, bei denen man u.a. Name und Lieferanschrift des Beschuldigten herausgefunden hat.
Jedoch können der tatsächliche Besitz, sowie das Zünden nicht nachgewiesen werden. Auch können keine Kontobewegungen nachgewiesen werden.
Inwieweit reicht eine solche Bestellliste bereits aus, um eine Straftat nachzuweisen?
Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz aufgrund von Bestellliste?
11. Januar 2012
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Frage vom 11. Januar 2012 | 10:29
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz aufgrund von Bestellliste?
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#1
Antwort vom 11. Januar 2012 | 11:10
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
§40 I SprengG:
"Wer ohne die erforderliche Erlaubnis [...]
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt [...], wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
"
"Besitz" oder "Zünden" ist also nicht Voraussetzung.
quote:
Inwieweit reicht eine solche Bestellliste bereits aus, um eine Straftat nachzuweisen?
Naja, wenn ein Richter dem Beschuldigten nicht glaubt, irgendein Unbekannter habe ohne sein Wissen in seinem Namen die Bestellung aufgegeben, dann hat er wohl Pech.
Es könnte aber auch sein, daß eine solche Verteidigung Erfolg hat.
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