Verwertungsverbot für Blutprobe ohne Genehmigung des Richters
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Es entspricht langjähriger Praxis von Polizeibeamten im Rahmen von Alkoholkontrollen im Straßenverkehr, die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige Einschaltung des Richters anzuordnen. In diesen Fällen ist das Ergebnis der Blutprobe grundsätzlich nicht verwertbar.
Nach einem Beschluss des OLG Hamm vom 12.03.2009 ist eine Blutprobe, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO und ohne dass Gefahr im Verzug vorgelegen hat, angeordnet wurde gerichtlich nicht verwertbar.


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Ein Verwertungsverbot wurde angenommen, da der handelnde Polizeibeamte ein objektiv willkürliches Verhalten gezeigt hat. Dieser hatte sich keinerlei Gedanken über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterliche Anordnungskompetenz gemacht. Entscheidend war für ihn allein die langjährige Praxis, nach welcher die Anordnung einer Blutprobe selbst getroffen wurde.
Es ist zu erwarten, dass sich diese „langjährige Praxis“ der Polizeibeamten ändert. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Praxis allerdings schon durch Beschluss im Jahre 2007 moniert, was bis heute bemerkenswerterweise noch nicht zu einer durchgreifenden Änderung der Praxis geführt hatte.
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