Kann mir hier bitte jemand genau erläutern,was unter diesen Begriffen zu verstehen ist ?
Vielen Dank im Vorraus......
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Verwirkung,Verjährung
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Verjährung führt strafrechtlich zum Erlöschen des Anspruchs bzw. bewirkt zivilrechtlich das der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Unter anderem geregelt in
Art. 229
§ 6 EGBGB
§ 194 BGB
§ 195 BGB
§ 196 BGB
§ 197 BGB
§ 438 BGB
§ 548 BGB
§ 634a BGB
§ 651g BGB
Verwirkung existiert nicht in Form eines speziellen §.
So wird eine unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bezeichnet, abgeleitet aus § 242 BGB
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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quote:<hr size=1 noshade>... bewirkt zivilrechtlich das der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. <hr size=1 noshade>
Da muss man aber dazu sagen, dass die Verj. im Zivilrecht eine Einrede ist, die der Schuldner erheben muss.
§ 214 BGB
Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern ...
Das Gericht berücksichtigt das im Zivilprozess nicht vAw, die Einrede muss geltend gemacht werden.
Die Verwirkung ist dagegen eine rechtsvernichtende Einwendung, im Prozess vAw zu berücksichtigen.
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Danke für die Ergänzung
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Vielen Dank für diese sehr informative Antwort,in meinem beonderen Fall hat ein Gläubiger nach 13 Jahren einfach eine Pfändung gemäß seines Titels vorgenommen,13 jahre allerdings seine Ansprüche nachweißlich nicht geltend gemacht ........
Nicht nur Schuldner haben doch Pflichten,auch Gläubiger so denke ich .........
Wie lange hätte ich Zeit gerichtlich gegen diese offensichtliche Verwirkung vorzugehen .........?Gerne mit Anwaltschaflicher Hilfe ..........
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"Steve Rain"
quote:
Wie lange hätte ich Zeit gerichtlich gegen diese offensichtliche Verwirkung vorzugehen .........?Gerne mit Anwaltschaflicher Hilfe ..........
Spar dir das Geld:
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
...
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
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Titel verjähren wie bereits geschrieben innerhalb von 30 Jahren.
Das er 13 Jahre lang nichts gemacht hat dürfte nicht zur Verwirkung geführt haben.
Man kann dies zwar vortragen, es wird jeoch wohl nicht anerkannt werden, da je noch nicht einmal die Hälfte der Verjährung eingetreten ist.
Nach 25 Jahren hätte man eventuell eine bessere Erfolgsaussicht gehabt ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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quote:
Nach 25 Jahren hätte man eventuell eine bessere Erfolgsaussicht gehabt ...
Also bei aller Liebe: Ein titulierter Anspruch kann nicht verwirkt werden.
TE hätte ja zahlen müssen, das ist ja im Titel mit Frist und Zinsen so verfügt, er ist (meistens) verurteilt zu zahlen.
Wenn der Gl., wahrscheinlich weil er Sorge hatte, auf den Kosten sitzen zu bleiben, erst jetzt vollstrecken lässt, kann, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen.
Erst nach 30 Jahren ist Schluß, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.
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quote:
Ein titulierter Anspruch kann nicht verwirkt werden.
Doch, wenn der Richter das so entscheidet ode der Gläubiger durch sein Verhalten dazu Anlass gab.
Aber da reicht es keinesfalls aus nur 13 Jahre nichts zu machen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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quote:
Doch, wenn der Richter das so entscheidet ode der Gläubiger durch sein Verhalten dazu Anlass gab.
Aber da reicht es keinesfalls aus nur 13 Jahre nichts zu machen.
Ja, du hast recht, so absolut wie ich es geschrieben habe ist es nicht.
Aber: Man darf Verjährungsfristen grundsätzlich voll ausnutzen.
Die Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Allein der Zeitablauf reicht nicht. Der Gl. müsste irgendwie einen Vertrauenstb. gesetzt haben, dass der Schuldner nicht mehr mit der Beitreibung rechnen muss.
Im "Normalfall", beim S ist nichts zu holen, wird man davon nie sprechen können.
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