Vollstreckungsankündigung ARD/ZDF Beitragsservice

10. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)
Vollstreckungsankündigung ARD/ZDF Beitragsservice

Hallo zusammen,

ich möchte gerne folgenden Fall erörtern:

A hat einen Beitragsbescheid des Westdeutschen Rundfunks (W) mit Datum vom 01.08.2014 erhalten und einen Widerspruch vom 01.09.2014 (fristgerecht) am 02.09.2014 per Einschreiben, mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, versandt.

Das war der zweite dreier Beitragsbescheide, die A von W erhalten und denen A widersprochen hat, ohne von W bisher eine einzige Antwort darauf (wie einen Widerspruchsbescheid) zu erhalten.

Nun erhielt A eine Vollstreckungsankündigung (VA, mit Datum vom 04.02.2015) von seiner Stadtkasse (S), welche die Rückstände von A beim "ARD /ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (B) mit einer 10-tägigen Frist einziehen will.
A nimmt an, dass sich die VA auf den o.g. Beitragsbescheid bezieht, weil die dort aufgeführte Hauptforderung der Forderung des Beitragsbescheids entspricht.

Fragen:
Welche Möglichkeiten hat A, um gegen die VA vorzugehen (z.B. Eilrechtsschutz)?
Wenn A diesbez. einen Rechtsanwalt konsultieren möchte, nach welchem Rechtsgebiet müsste er suchen?

Eine Bemerkung von mir:
Bei B handelt es sich, m.W.n., um eine "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft".

Grüße und danke für Eure Hilfe!


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" "

-- Editiert von Moderator am 20.03.2015 15:11

-- Thema wurde verschoben am 20.03.2015 15:11

-- Editiert von Moderator am 20.03.2015 15:31

-- Thema wurde verschoben am 20.03.2015 15:31

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

Die wichtigste Frage wurde in dem Szenario gar nicht beantwortet. Welchen Grund hat A überhaupt, die Zahlung zu verweigern? Ohne irgendeinen guten Grund wird A sich der Zahlung nicht entziehen können.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

18x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Danke für Deine Antwort, mepeisen, aber inwiefern ist diese Frage am wichtigsten?

A hat seine Gründe im Widerspruch dargelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. W hat bisher nicht darauf reagiert. Wenn die Gründe unhaltbar wären, hätte W doch reagieren können, oder sehe ich das falsch?

Bitte verstehe mich nicht falsch, aber ich kenne die Gründe von A, nur möchte ich sie bewusst nicht anbringen, um keine Diskussionen darüber anzufangen.
Es geht mir lediglich darum, dass A eine Antwort von W haben will und sei es in Form eines Widerspruchsbescheids, gegen den A gerichtlich vorgehen kann.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Welche Möglichkeiten hat A, um gegen die VA vorzugehen (z.B. Eilrechtsschutz)?

Welche Gründe hat A denn, um einen Beitragszahlung zu vermeiden? Wenn nicht ansatzweise die Chance auf Erfolg erkennbar ist, lohnt sich das Nachdenken über zulässige Rechtsmittel überhaupt nicht.

quote:
Wenn A diesbez. einen Rechtsanwalt konsultieren möchte, nach welchem Rechtsgebiet müsste er suchen?

Grundsätzlich kann das so gut wie jeder Anwalt machen. Da aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso eher keine Chancen auf Erfolg bestehen, ist es auch vollkommen egal, welcher Anwalt da sein Glück versucht. Kosten tun die auch das gleiche. Wenn A aber der Meinung ist, hier einen absoluten Experten zu brauchen, kann er ja nach Fachanwälten aus dem Bereich IT-Recht, Medienrecht oder Verwaltungsrecht Ausschau halten. Anders sieht es vielleicht aus, wenn das Problem von A in einem ganz bestimmten Bereich angesiedelt ist, etwa weil es im Vorfeld Probleme mit dem Beschei einer Sozialbehörde gab.

quote:
Bei B handelt es sich, m.W.n., um eine "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft".


Deckt sich mit meinem Wissen. Weiß aber nicht, warum das hier relevant sein sollte. Wenn A jetzt die Rechtmäßigkeit der GEZ (oder wie auch immer das jetzt heißt) grundsätzlich angreifen möchte, kann er direkt einpacken.

quote:
Danke für Deine Antwort, mepeisen, aber inwiefern ist diese Frage am wichtigsten?

Weil man Gründe braucht, um Rechtsschutz zu fordern?
Davon hängen Erfolg und scheitern nunmal ab.
Wenn Sie nicht sagen, was Ihr Problem ist, kann man Ihnen auch nicht helfen.

Eine Antwort hat A ja bereits: Es wird vollstreckt.
Dagegen kann man (rein theoretisch) vorgehen. Wenn man nicht weiß wie sowas geht, wendet man sich an einen Anwalt. DIe Erfolgsaussichten dabei sind sehr gering. Wenn man durch gutgemeinten Rat aus dem Netz von unsinniger Geldverbrennung abgehalten werden möchte, sollte man schon die passenden Infos liefern. Ansonsten kann man nur gutes Gelingen und fröhliches Zahlen wünschen.
Ich prophezeie mal, dass die Forderungen rechtmäßig sind.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo Hafenlärm!

Danke für Deine ausführliche Antwort!

quote:
Weiß aber nicht, warum das hier relevant sein sollte. Wenn A jetzt die Rechtmäßigkeit der GEZ (oder wie auch immer das jetzt heißt) grundsätzlich angreifen möchte, kann er direkt einpacken.


Beim Beitragsservice handelt es sich ja nicht um die Rundfunkanstalt (W), die ja rechtsfähig ist. Ich denke sehr wohl, dass die Rundfunkanstalt (W) berechtigt ist, diese Forderungen einzuziehen aber A hat nun mal aus das Recht auf Widerspruch und darauf, dass ihm geantwortet wird, oder ist das nicht der Fall?

Du schreibst von fehlender Aussicht auf Erfolg - das kommt darauf an, wie man Erfolg definiert...
Ich sehe es als Erfolg an, wenn die Rundfunkanstalt auf den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid reagiert und von mir aus den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweist. Das hat sie bisher nicht getan.

Reicht die fehlende Antwort von W nicht aus, um Rechtsschutz zu fordern?
Reicht die fehlende Rechtsfähigkeit von B nicht aus, um Rechtsschutz zu fordern?
Das sind die Fragen, die sich A stellt.

Was ist denn das für ein Recht auf Widerspruch oder Klage gegen den Widerspruchsbescheid, wenn nicht einmal der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden muss und die Forderungen mit einer Zwangsvollstreckung eingezogen werden?

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40734x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Gründe unhaltbar wären, hätte W doch reagieren können, oder sehe ich das falsch? <hr size=1 noshade>

Können ja, aber halt nicht müssen.
Deshalb hat man auch keinen Rechtanspruch auf Antwort.


Im übrigen könnte der Widerspruch auch verspätet sein, nich tangekommen sein (Zustellnachweis?) oder auch schlicht das falsche Rechtsmittel, in einigen Fällen muss direkt Klage erhoben werden (siehe Rechtsmittelbelehrung).



quote:<hr size=1 noshade>Welche Möglichkeiten hat A, um gegen die VA vorzugehen <hr size=1 noshade>

Das steht in der VA.



quote:<hr size=1 noshade>Bei B handelt es sich, m.W.n., um eine "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft". <hr size=1 noshade>

Der Beitragsservice ist zwar eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Was aber nichts nützt, da er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und ein Teil der Rundfunkanstalten ist.
Er wird dabei für die betreffende Beitragsgläubigerin (siehe § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) tätig.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo Harry,

hat man wirklich keinen Rechtsanspruch auf Antwort?
Ich dachte, man könnte nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen, oder?

Rechtsmittel laut Rechtsbehelfsbelehrung war "Widerspruch".
In der VA steht nichts davon, wie A gegen diese vorgehen kann.
Danke für die Aufklärung bzgl. des Beitragsservices!

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Ich dachte, man könnte nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen, oder?

Wenn überhaupt kann man eine Untätigkeitsklage einreichen, nachdem man nachweisbar einen Antrag auf Bescheidung bei der zuständigen Stelle eingereicht hat und ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.
Preisfrage: Ist das der Fall? Offenbar nicht.

quote:
In der VA steht nichts davon, wie A gegen diese vorgehen kann.

A hat ja anscheinend auch gar keinen Grund, dagegen Vorzugehen. Ansonsten hätte er diese Gründe ja mal zur Diskussion stellen können. Dann hätte man diskutieren können, ob ein Vorgehen Erfolg haben könnte und welches das richtige Rechtsmittel ist.
Wenn A genau wissen will, welches Vorgehen jetzt noch zulässig (aber dennoch aussichtlos) ist, muss er sich an einen Rechtsanwalt wenden. Bei dem sollte A dann nicht so mauern, was die Gründe für sein Verhalten angeht.


Die Frage, die sich jetzt stellt, lautet einzig und allein:
Sind die Forderungen rechtmäßig erhoben worden?
Davon ist grundsätzlich auszugehen und hier sind nicht ansatzweise Einwände dagegen ersichtlich. Also bleibt A nichts anderes übrig als die Gebühren zu zahlen bzw. die Vollstreckung zu dulden. Auf weitere Diskussionen habe ich keine Lust. A hat ja nichtmals Gründe für seine Zahlungsverweigerung.
A hat somit auch keinerlei Aussicht auf Erfolg.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7006 Beiträge, 3926x hilfreich)

@ Hafenlärm

Sie haben doch bereits selbst auf § 80 VwGO verwiesen. Ein Antrag auf Ausseztung der Vollziehung wirkt nunmal erst dann, wenn die Behörde diesen positiv bescheidet, vorher nicht. Dann sind halt Kostenforderungen sozusagen sofort vollstreckbar, weil der Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.

Sie könnten jetzt über einen Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nachdenken, allerdings prüft das Gericht dann summarisch, ob das Vorgehen gegen den VA Aussicht auf Erfolg hat und da dürfte in Ihrem Fall der Knackpunkt liegen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo Eidechse!

quote:<hr size=1 noshade> Ein Antrag auf Ausseztung der Vollziehung wirkt nunmal erst dann, wenn die Behörde diesen positiv bescheidet, vorher nicht. <hr size=1 noshade>

Endlich weist mich da jemand darauf hin. Ich nahm bisher an, dass darüber erst entschieden werden muss. Dann wäre das mit dem Antrag geklärt.

Hat A nun überhaupt keine Möglichkeit, die Rundfunkanstalt zu einem Widerspruchsbescheid zu bewegen? Was ist das denn für ein Recht, einen Widerspruch einlegen zu dürfen, wenn auf diesen nicht geantwortet werden muss und die Forderung zwangsvollstreckt werden kann?
Ein solches "Recht", das A nicht durchsetzen kann, ist doch kein Recht.

quote:<hr size=1 noshade>Sie könnten jetzt über einen Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nachdenken, allerdings prüft das Gericht dann summarisch, ob das Vorgehen gegen den VA Aussicht auf Erfolg hat und da dürfte in Ihrem Fall der Knackpunkt liegen. <hr size=1 noshade>


Genau - wird schwer werden, was ich bisher so gehört habe! Und hierbei ist mir auch klar, warum die Gründe von A für den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung relevant sind und die anderen das wissen wollten! Doch erst einmal wollte ich nur wissen, ob ein Antrag auf Eilrechtsschutz überhaupt möglich ist, bevor A zu einem RA geht und diesen nach den Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens fragt. Das kann hier im Forum ohnehin nicht für den Einzelfall geklärt werden, weshalb ich die Gründe nicht nennen wollte...

Danke für Ihre prägnante und vor allem wertungsfreie Antwort!
Ich hoffe, Sie können mir auch die obige Frage beantworten...


-- Editiert Lukas R. am 11.02.2015 13:49

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7006 Beiträge, 3926x hilfreich)

quote:
Hat A nun überhaupt keine Möglichkeit, die Rundfunkanstalt zu einem Widerspruchsbescheid zu bewegen? Was ist das denn für ein Recht, einen Widerspruch einlegen zu dürfen, wenn auf diesen nicht geantwortet werden muss und die Forderung zwangsvollstreckt werden kann?


Dass der Widerspruch und der reine Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine aufschiebene Wirkung hat, bedeutet nur, dass der VA vollstreckt werden kann bzw. halt die Beträge aus dem VA zu zahlen sind. Das heißt aber nicht, dass die Behörde keinen Widerspruchsbescheid erlassen müsste. Dazu ist sie verpflichtet. Wird die Behörde nicht tätig gibt es tatsächlich dafür die Untätigkeitsklage.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo zusammen!

Zitat (von Hafenlärm):

Zitat:
Bei B handelt es sich, m.W.n., um eine "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft".


Deckt sich mit meinem Wissen. Weiß aber nicht, warum das hier relevant sein sollte. Wenn A jetzt die Rechtmäßigkeit der GEZ (oder wie auch immer das jetzt heißt) grundsätzlich angreifen möchte, kann er direkt einpacken.


A hat sich mittlerweile an einen RA gewandt, welcher die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung u.a. auch aufgrund der mangelnden Rechtsfähigkeit des Beitragsservices ebenso anzweifelt, wie ich.


Der RA war zudem so nett, den Fall anonymisiert für ein anderes Forum zu schildern. Vielleicht interessiert die Zusammenfassung hier auch jemanden, weshalb ich sie hier zitieren möchte:
Zitat:

Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice" vorläufig ein

Ein Bürger Aachens bekam von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Aachen eine Vollstreckungsankündigung.
In der Vollstreckungsankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für Rundfunk". Auch ist in der Vollstreckungsankündigung kein Leistungsbescheid genannt, durch den der Bürger eventuell zur Leistung aufgefordert wurde.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde" wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice" gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde" mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Bürger niemals zur Leistung aufgefordert wurde.

In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.
Dieses beachtete die Stadt Aachen jedoch nicht. Sie kündigte dem Bürger an, dass der Vollziehungsbeamte ihm aufsuchen werde; auch wies sie ihn auf die Möglichkeit der Lohn-/gehaltspfändung sowie der Kontopfändung hin.
Wenn diese Ankündigung der Stadt Aachen tatsächlich realisiert werden würde, würde der Bürger eine rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen ihn nicht vollstreckt werden darf.

Dafür, dass man solche rechtswidrigen Beeinträchtigungen verhindern kann, bevor sie überhaupt eintreten, indem bei einem Bürger gepfändet wird, obwohl nicht gepfändet werden darf, gibt es den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser steht dem Bürger gegenüber derjenigen Behörde zu, die ankündigt, ihm gegenüber tätig zu werden.

In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom 17.3.2015 teilte die Stadt Aachen mit, dass sie die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückgegeben habe; die Vollstreckung sei vorläufig eingestellt.


Beste Grüße

4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

Und am Ende wird A trotzdem bezahlen und dazu noch einige Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren, wenn die entsprechend zuständige Landesrundfunkanstalt klagt.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40734x hilfreich)

Das viele Vollstreckungsunterlagen dieses "Vereins" nicht korrekt sind ist ja nun nichts neues.
Dann reklamiert man das und die stellen eine korrkte Version aus.

Gewonnen hat man ein paar Wochen, mehr nicht.

Denn derartige formale Fehler sorgen ja nicht dafür, das sich der Anspruch in Luft auflöst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Wisst Ihr, selbst wenn Ihr Recht habt, ist es doch gut, wenn sich die Behörden in unserem Rechtsstaat an Recht und Gesetz halten, oder? Um mehr geht es mir nicht...
Ich weiß nicht, ob Ihr es versteht aber mir geht es nicht darum, dass am Ende keiner zahlt und alle empfangen können.

Mir geht es um das Prinzip, denn wenn man solche Schlampereien durchlässt, wird es immer schlimmer und schlimmer.
Außerdem freue ich mich über ein paar Wochen, denn ich will es denen so schwer machen, wie nur möglich. Es ist auch meine Art, für meine Überzeugungen einzustehen und es in diesem Fall den Landesrundfunkanstalten so schwer zu machen, wie nur möglich. Und würden das all die Leute tun, die über die Beiträge meckern und sie trotzdem einfach bezahlen, dann hätten wir längst eine gesetzeskonforme Finanzierung des ÖRRs.

Als Nächstes wird A prüfen lassen, ob die Stadt einen rechtlichen Fehler begangen hat und eine Erstattung der RA-Kosten ggf. einfordern.

BTW:
Ich denke, es ist nicht nur ein "formaler Fehler", wenn die Stadt eine Zwangsvollstreckung für einen nicht-rechtsfähigen "Verein" durchführen will. So etwas ist Mist und ich hätte mir gewünscht, das hätte hier (in einem Rechtsforum) mal jemand so geschrieben. Aber vielleicht sind hier alle so betriebsblind, dass sie nicht mehr sehen, was das eigentlich heißt. Ich finde das jedenfalls eines Rechtsstaats unwürdig und widerlich, denn ich kann mich dagegen wehren aber die "alleinerziehende Mutter mit geringem Einkommen" von dem die Politiker, die uns diese rechtliche Totgeburt eingebrockt haben, so gerne reden, u.U. nicht.

Beste Grüße und danke im Namen von A für Eure Glückwünsche!

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17696 Beiträge, 9688x hilfreich)

Ich denke, es ist nicht nur ein "formaler Fehler", wenn die Stadt eine Zwangsvollstreckung für einen nicht-rechtsfähigen "Verein" durchführen will.
Ist in der Tat merkwürdig.
Denn meines Wissen war es zu Zeiten, als der Beitragsservice noch GEZ hieß, so, dass die GEZ zwar alle Zahlungen entgegen genommen und alle Kommunikation abgewickelt hat. Sobald es aber auf die verwaltungsrechtliche Ebene ging, stand im Briefkopf nicht mehr GEZ, sondern die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
Die GEZ hat sich quasi um alle Standardfälle gekümmert, und sobald irgendwo der Rechtsweg beschritten wurde, hat die GEZ die Angelegenheit an die zuständige Landesrundfunkanstalt abgegeben.
D.h. formale Bescheide und Vollstreckungen kamen nie von der GEZ selbst, sondern immer von der Landesrundfunkantsalt des jeweiligen Bundeslands. Und letztere sind zweifellos rechtsfähig. Zu GEZ-Zeiten gab es das Problem also gar nicht.
Mir scheint, als ob hier jemand gepennt hat. Nur wer?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1049x hilfreich)

Zitat:
Mir geht es um das Prinzip, denn wenn man solche Schlampereien durchlässt, wird es immer schlimmer und schlimmer.

So ist es, nur fing die Schlamperei bei A an. :crazy:

"Erbsenzähler sind das Grauen"

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo drkabo!

Derzeit ist es so, dass die Rundfunkanstalten (RA) zwar noch Bescheide verschicken (und nicht der Beitragsservice) aber auf die Widersprüche wird üblicherweise seitens der RA nicht reagiert. Viele sind der Meinung, man will die Widerspruchsbescheide nicht verschicken, weil dann die Gerichte voller Klagen wären und die Politik handeln müsste. Es gibt etliche Leute, die nur auf den Widerspruchsbescheid warten, wie auch A.

Die RA-en stellen sich also "tot" und lassen den Beitragsservice vollstrecken. Die allermeisten Leute kriegen es spätestens bei der Vollstreckungsankündigung nämlich mit der Angst zu tun und bezahlen die Zwangsabgabe. Und in den Vollstreckungsbehörden der Städte sitzen wohl Leute, die gar keine Ahnung davon haben, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist oder sie übersehen es oder sie wissen gar nicht, was das bedeutet und klicken nur hier und da, was auch sonst immer angeklickt wird...

5x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40734x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mir scheint, als ob hier jemand gepennt hat. Nur wer?

Nö, das scheint eher Methode zu sein. Oder ein Fehler in der Software.
Einzelfälle sind es jedenfalls nicht.



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Saul Goodman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 51x hilfreich)

Zitat (von muran):
Zitat:Mir geht es um das Prinzip, denn wenn man solche Schlampereien durchlässt, wird es immer schlimmer und schlimmer.
So ist es, nur fing die Schlamperei bei A an.


Ahja und was war genau nochmal die Schlamperei von A?
Dass er die Zwangsabgabe nicht bezahlt hat, weil er ansonsten gar keinen Bescheid bekommen hätte, gegen den er (und das ist sein gutes Recht) Widerspruch einlegen kann? :party:

"Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat." (Mahatma Gandhi)

8x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb463891-2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Rundfunkbeitrag ist eine Nichtsteuerliche Abgabe, die dazu dient, die öffentlich-rechtlichen Sendern zu finanzieren um das Grundrecht der Informationsfreiheit aus dem Art. 5 GG seitens des Staates zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage für den Beitrag ist der Rundfunkstaatsvertrag. Dieser legt auch fest, dass die jeweiligen Ländern die Vollstreckung übernehmen dürfen. Voraussetzung für die Zahlung der Gebühren ist, dass man Mieter einer Wohnung ist (§ 2). Dies reicht aus und jede Diskussion erübrigt sich über die Tatsache, ob man einen Gerät besitzt oder nicht. Es reicht die Möglichkeit, dass man die theoretische Möglichkeit hat, Rundfunkwellen zu empfangen. Und hiervon geht die ganze Rechtsprechung aus.Dies ist notwendig aus drei Gründen:
1. Es ist auch so, man kann überall Daten empfangen.
2. Es ist die einzige Möglichkeit, Kosten mit Kontrollen zu sparen, die sonst auf die Gebühren abgewälzt werden müssten.
3. Es ist die Einzige Möglichkeit, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Art. 3 zu gewährleisten.

Der Rundfunkstaatsvertrag ist übrigens rechtmäßig und verfassungskonform und musste der europäischen Kommission auch nicht vorgelegt werden, da alle Mitgliedsstaaten den Beitrag zu gestimmt haben.

Mit anderen Worten:

- Ich weiß nicht, was der "Anwalt" mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch will. Vielleicht ist der auch staatshaft, aber entweder beweist deinen Freund (und hierfür trägt er nun leider die Beweislast) dass er in eine Bleikugel wohnt, die keinesfalls Empfangsfähig ist, oder das Ganze kostet ihn nur eine menge Kohle. Tut mir Leid, aber es reicht wirklich, dass er Mieter einer Wohnung ist.

-Warum hier niemanden die Frage beantworten kann oder einfach die Klappe hält anstatt den Larry rauszuhängen, verstehe ich nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126957 Beiträge, 40734x hilfreich)

Zitat (von fb463891-2):
aber entweder beweist deinen Freund (und hierfür trägt er nun leider die Beweislast) dass er in eine Bleikugel wohnt, die keinesfalls Empfangsfähig ist,

Das ist aber gemäß der Rechtslage überaus irrelevant, ob er was empfangen kann oder nicht.



Zitat (von fb463891-2):
-Warum hier niemanden die Frage beantworten kann oder einfach die Klappe hält anstatt den Larry rauszuhängen, verstehe ich nicht.

Witzig, selber die Frage nicht mal im Ansatz beantworten, nicht einmal den Sachverhalt verstanden haben, aber andere blöd anmachen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


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