Guten Tag und ich freue mich hier zu sein.
Ich suche vorsorglich nach 1-2 möglichst aktuellen Gerichtsurteilen in denen es heißt, dass die Politesse/etc. erst den Fahrzeugführer hätte anrufen müssen, vorausgesetzt er hat seine HANDYnummer sichtbar hinter der Scheibe platziert, bevor sie ein paar Minuten später den Abschlepper rufen darf.
Mit freundlichen Grüßen
oxi
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Voreiliges Abschleppen - [S] Gerichtsurteile
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Ich denke, die wird es nicht geben.
aber das Gegenteil:
http://openjur.de/u/85690.html
http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=6076
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Wieso zum glück, was seid ihr denn alles für sklaven?
Ich hab solche urteile schon gesehen finde sie aber nicht wieder.
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Hallo
quote:Wieso Sklaven? Wenn da halt Parken verboten ist, dann hat man da einfach nicht zu parken! Da muss man halt mal etwas weiter laufen, oder einen Parkplatz nutzen wo man zahlen muss, jeh nachdem, ist doch ganz einfach!
Wieso zum glück, was seid ihr denn alles für sklaven?
quote:Wieso müssen? Sie muss das nicht!
in denen es heißt, dass die Politesse/etc. erst den Fahrzeugführer hätte anrufen müssen
Eher im Gegenteil, hier sollte man mal deutlich drüber nachdenken ob dem Fahrzeugführer nicht sogar Vorsatz unterstellt werden kann! Das würde die Angelegenheit für den Fahrer nochmal deutlich verteuern, und Vorsatz ist hier wohl deutlich gegeben, da du wusstest, dass du da nicht parken durftest und deshalb deine Nummer hinterlassen ahst...
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ja natürlich wäre das Vorsatz das wäre das nächste was man Abwegen muss. nur wenn ich bereit bin was zu zahlen kann ich auch das knöllchen zahlen, nur der abschlepper wäre mir zu teuer
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quote:Dann parke doch einfach Regelkonform, oder gibts einen wirklichen Grund wieso du nicht Regelkonform parken kannst?
nur der abschlepper wäre mir zu teuer
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quote:
nur wenn ich bereit bin was zu zahlen kann ich auch das knöllchen zahlen
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz bietet die notwendigen Mittel, um Sie zur Zahlung zu bewegen. Wetten?
Ansonsten: Volle Zustimmung für meine Vorredner. Durch den hinterlassenen Zettel haben Sie nur ein Beweismittel für Ihren Vorsatz geliefert, sonst gar nichts.
Wenn Sie ganz großes Pech haben, steigt deswegen das Bußgeld über die Eintragungsgrenze von 40 €, was dann auch noch die Eintragung von 1 Punkt in Flensburg zur Folge hat. Die Abschleppkosten müssen Sie sowieso zahlen.
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Hallo oxi,
du solltest den Trollen hier nicht allzuviel glauben, die von dir angesprochenen Urteile gibt es tatsächlich und das sollte eigentlich auch jeder Fachkundige wissen (es gab beispielsweise zahlreiche Medienberichte darüber).
Beispiel eines solchen Urteils: http://www.anwaltsbuero.com/body_handy_gegen_abschleppen.html
Soweit ich das einschätzen kann, hat das etwas mit Schadenminderungspflicht zu tun. Das bedeutetet, dass auch die Staatsmacht nach Möglichkeit die günstigste Lösung wählen muss, und zwar insbesondere wenn sie sogar besser ist (bis ein Abschleppunternehmen dort ist dauert es meist deutlich länger als das Eintreffen des Fahrer nach dem Anruf).
Natürlich muss auch immer abgewogen werden, um was für einen Verstoß es sich handelt. Beispielsweise könnte Parken vor einer Feuerwehrzufahrt, auf einem Behindertenparkplatz oder in zweiter Reihe auf einer vielbefahrenen Hauptstraße anders bewertet werden als nur
eine abgelaufene Parkzeit (Parkschein, Parkscheibe).
Außerdem reicht eine Handynummer alleine vielleicht nicht aus, es wäre sinnvoller, auch den genauen Aufenthaltsort dazuzuschreiben ("Bin kurz in der Apotheke" etc.) - wenn das dann ein nachvollziehbarer Grund ist, wird auch mal ein Auge zugedrückt.
Das mit dem Vorsatz sehe ich allerdings ähnlich, also wäre eine doppelte Strafe wohl durchsetzbar (vielleicht auch noch eine Gebühr für die Telefonkosten?).
MfG Stefan
Im Übrigen kann - wie gesagt - nicht zweifelhaft sein und bedarf nicht erst eines in einem Revisionsverfahren gewonnenen Erkenntnisses, dass eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen darf; soweit zuständige Behörden die Erfahrung gemacht haben sollten oder zukünftig machen, dass Verkehrsteilnehmer zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden "Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern (hierbei ist das vermehrt zu beobachtende "Parken in zweiter Reihe" hervorzuheben, welches nicht nur - für gewöhnlich - andere Verkehrsteilnehmer "zuparkt", sondern regelmäßig auch durch Fahrbahnverengungen zu zumindest lästigen und oft gefährlichen Behinderungen des fließenden Verkehrs führt), stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen.
BVerwG 3. Senat
Entscheidungsdatum: 18.02.2002
Aktenzeichen: 3 B 149/01
Dokumenttyp: Beschluss
VG Berlin 11. Kammer
Entscheidungsdatum: 17.04.2002
Aktenzeichen: 11 A 408.02
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 17 Abs 1 SOG BE, § 12 Abs 1 Nr 6 StVG
, § 41 Abs 2 Nr 8 StVO
, § 15 Abs 1 SOG BE
Parkverstoß; Abschleppen; Ermittlung des Fahrers; Handynummer
Orientierungssatz
1. Der Polizeibeamte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen; dies ist nur dann geboten, wenn eine sofortige Ermittlung des Aufenthaltsortes aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, möglich ist.
2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn im Fahrzeug eine Handynummer hinterlassen wird; die Polizei ist nicht verpflichtet, einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer per Funktelefon zu erreichen, wenn sich aus dem im Fahrzeug hinterlassenen Zettel kein Hinweis auf einen nahe gelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergibt.
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-- Editiert meri am 07.01.2013 15:41
Wie ist so etwas für einen Laien nun zu verstehen? Das Bundesverwaltungsgericht wiederspricht in einem Urteil dem Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes in einem ähnlichen aber nicht im selben Fall. Ist damit jeder künftige Versuch, sich auf das OVG-Urteil zu berufen, zum Scheitern verurteilt? So wie ich das lese, läßt das BVerwG ja wenig Spielraum für eine Urteilsbegründung wie in dem zitierten Urteil des OVG Hamburg (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Bf%20429/00" target="_blank" class="djo_link" title="OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00: "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"">3 Bf 429/00</a>).
Danke an reckoner und meri für die seriösen antworten.
ich wusste doch das andere konnten nur trolls sein.
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Hallo,
quote:Ja, so ist das nun mal, jeder Fall ist anders. Und es gibt sogar sich grundsätzlich widersprechende Urteile (sonst wäre etwa eine Berufung auch sinnfrei).
Wie ist so etwas für einen Laien nun zu verstehen? Das Bundesverwaltungsgericht wiederspricht in einem Urteil dem Urteil eines Oberverwaltungsgerichtes in einem ähnlichen aber nicht im selben Fall.
Je höher das Gericht, desto mehr kann man sich imho auf ein Urteil berufen/verlassen. Aber selbst die Bundesgerichte widersprechen sich manchmal oder ändern ihre Meinung, hundertprozentige Sicherheit gibt es wohl nie.
Ich würde das mit der Handynummer jedenfalls lieber nicht machen, aber das war ja nicht gefragt.
MfG Stefan
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