Vorsätzliche KV, Notwehr?

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorsätzliche KV, Notwehr?

Hallo Leute, ich komm mal gleich zur Sache: an einem Samstag war ich mit ein paar Freunden in einer örtlichen Discothek bei uns und kamm mit 2 Typen im meinem alter aneinander, wir Diskutierten und ich dreht mich um und ging weg, bekamm draufhin dann einen Schlag auf den Kopf schubste die beiden Weg und wir flogen zu 3 aus dem Club.

Nun stand ich drausen, wartete auf 2 Freunde die mich begleiten wollten und ging zur Busshaltestelle, die 2 Kerle standen vor der Disco und warten ständig.

Sie gingen uns ständig hinterher als wir zur Bushaltestelle gingen und riefen und verspoteten mich, ich hielt an und Fragte was sie wollten. Die Disukussion fing von Vorne an und einer von den Beiden Schlug mir ins Gesicht woraufhin ich reagierte und ihn zurück Schlug dann ging der zweite auf mich los und es kam zum Kampf Ich blutete im Gesich und ging eine Bar rein, dort warte ich einen Moment bis meine 2 Kollegen kamen wir gingen daraufhin wieder raus und die Beiden warteten und gingen zu 2 wieder auf mich los: Ich Wehrte mich und hab die beiden sehr Schlim zugerichtet.

Nun hab ich heute einen Brief von der Polizei bekommen woraufhin ich vorgeladen werde wegen Vorsätzlicher Körperverletzung auszusagen.

Was soll ich tun? Bin ziemlich verzweifelt, ich meine die Beiden wollten mich ja schlagen, hab mich nur gewehrt, auch wenn es übel vor die Beiden ausging.

Als Zeugen hab ich halt meine 2 Freunde + Türsteher von der Disco die evtl bestätigen könnten das wir schon vorher Streß hatten.

Würde mich um Hilfe SEHR freuen.

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23 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Tja, ob Notwehr vorliegt oder nicht, ist immer schwer festzustellen. In solchen Fällen rate ich zum Anwalt. Allerdings muß dieser selbst bezahlt werden, und zwar auch bei einer Einstelung des Verfahrens. Können Sie sich keinen Anwalt leisten, müssen Sie halt Ihre Geschichte vortragen und Ihre Zeugen benennen - wobei natürlich das Problem ist, daß die Ihnen vorgeworfene KV ja keiner außer den zwei "Opfern" gesehen hat.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Polizei kam dazu, als wir schon weg waren.
Bin auch über meine Eltern Rechtschutzversichert, da ich mich in der Ausbildung befinde.

Ich versteh die Welt nicht mehr, ich hab mein möglichestes getan um es nicht zu einer Schlägerei kommen zu lassen, aber wehren darf ich mich doch?..

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Rechtsschutz zahlt nicht bei vorsätzlichen Straftaten. Und wieso verstehen Sie "die Welt nicht mehr"? Was erwarten Sie denn - daß die Polizei falsche Anzeigen quasi riechen müsse? Wenn jemand die Polizei wegen KV ruft und dann auch noch sichtbare Verletzungen aufweist, geht die Polizei der Anzeige nach - irgendwie logisch, oder? Und das ist es, was gerade passiert. Was dabei herauskommt, ist noch völlig offen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Und was ist nun zu tun? Zu der Vorladung gehen und meine Seite des Geschehens schildern und Zeugen benennen?

Brauchen die Beiden nicht auch irentwelche Beweise?

-- Editiert KevinK123 am 10.01.2013 18:29

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen - tun Sie das und bis dahin sprechen Sie nicht mit der Polizei. Wollen Sie keinen Anwalt beauftragen, dann sollten Sie das so machen wie in Ihrer Frage formuliert.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Dann werde ich keinen Anwalt beantragen und zur Polizei gehen.
Aussage gegen Aussage?

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#8
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Glaubwürdigkeit? Verschiedene Richter, andere Urteile? Dann brauchen wir ja keine Gesetzte mehr.

Deren beide Aussagen sind warschl. das ich angefangen habe.

Die Typen waren aber zu 2 gegen mich alleine dazu sind die mir gefolgt und haben mich angegriffen, wie wollen die Entscheiden wer den jetzt lügt und "Glaubwürdiger" ist?

Zeugen, Aussagen?

Der Typ hat ja warscheinlich "nur" Platzwunden da ich ihn richtig erwischt habe, das nächste Wochende war er schon wieder in der Disko.
So Schlim kann es ja für Ihn nicht gewesen sein.

Sprich: Ich hab auch nicht übertrieben, wodurch -> Notwehr oder seh ich das falsch?

Wenn 2 Typen einen angreifen bleibt ja wohl nichts anderes über als sich zu verteidigen.

Ich glaub aber es bleibt mir nichts anderes übrig als abzuwarten, der Typ war in mehrere solcher Dinger schon verwickelt.

Danke anyway.

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#10
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Dann gehts ja nur darum immer wieder die nächste Instanz zu gehen und zu hoffen das man auf einen Richter trifft mit dem man Sympathisiert?

Ja Aussagen hab ich ja 2 von meinen Freunden und der Lokalleiter der die Polizei gerufen hat.

Wenn es nach Aussagen geht hab ich ja nichts zu befürchten. Dazu sind die beiden doch Beweispflichtig und im Zweifel für den Angeklagten?

Und wenn 2 Typen, jeweils ein Kopf größer einem folgen und erst die Nase blutig schlagen und danach nochmal angreifen, was soll es dann sonst sein ausser Notwehr?...

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-- Editiert KevinK123 am 11.01.2013 12:37

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Antwort, die Du hier offensichtlich hören möchtest:

"Ja, klar, es war Notwehr ... und das wird auch das Gericht so sehen"

...können wir Dir nicht geben. Mümmel und Florian haben erklärt wie das Strafverfarhen abläuft. Das mußt Du abwarten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#12
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

In der tat war das was ich gerne hören wollte..
Schade das man dies nicht pauschal sagen kann.

Danke

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Vielleicht noch zur Erläuterung:

Für in dubio pro reo, also den Zweifelsgrundsatz, ist erst Raum, wenn alle Beweismittel ausgeschöpft sind, gewürdigt wurden und dann immer noch nicht klar ist, was passiert ist. Erst dann muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden. Das ist aber nicht bereits bei der Konstellation Aussage gegen Aussage der Fall. Dann muss eben geschaut werden, ob die eine Aussage glaubhafter ist als die andere.

Die anderen müssen auch keine besonderen Beweismittel haben. Eine Zeugenaussage ist ein Beweismittel. Kein sonderlich gutes, aber sie ist eins.

Notwehr heißt nicht, dass man, wenn man geschlagen wird, den anderen kräftig vermöbeln darf.
Notwehr heißt, dass man, wenn man gerade angegriffen wird oder ein Angriff bevorsteht, das tun darf, um ihn abzuwenden oder zu beenden. Das kann, wenn der andere ausholt, ein Abwehrschlag sein. Aber wenn der andere schon geschlagen hat und keine Anstalten macht, weiterzuschlagen, darf auch nicht zurückgeschlagen werden. Sowas nennt man nicht Notwehr sondern Rache. Notwehr ist der absolute Ausnahmefall, weil in der Regel deutlich mehr gemacht wird, als einen Angriff abzuwenden.

Ansonsten ist bei solchen Kneipenschlägereien eigentlich immer zu einem Verteidiger zu raten, weil der erstmal Akteneinsicht nehmen kann und dann sieht, wie man am günstigsten vorgeht.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#14
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Ein Verteidiger kostet aber Geld welches ich nicht habe, ich bin zwar Rechtschutzversichert kann den anwalt nicht nehmen da im Brief steht es wäre "Vorsätzlich" gewesen was ja nicht stimmt.
Beim 2 mal wo ich schone blutige Nase hatte und angegriffen wurde, hab ich micht nur gewehrt, hab nicht nachgetretten oder eine Absicht gehabt die beiden zu verletzten. Ich wollte bloss weg dort und nicht Totgeprügelt zu werden.

Soll ich auch eine Anzeige stellen?

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#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

es wäre "Vorsätzlich" gewesen was ja nicht stimmt.
Doch. Vorsatz bedeutet nicht, dass eine zielgerichtete Absicht vorliegen muss, sondern nur, dass es nicht fahrlässig war. Wenn Sie nicht in Trance waren liegt auch Vorsatz vor.

Sich wehren ist von Notwehr gedeckt, aber in Ihrem Eingangs-Posting haben Sie nicht geschrieben Ich wollte bloss weg dort sondern dass Sie die anderen schlimm zugerichtet haben. Das ist ja wohl ein Unterschied.

Soll ich auch eine Anzeige stellen?
Das bringt nichts.

Kein Geld für einen Verteidiger verstehe ich. Aber wenn ich lese, was Sie schreiben, bin ich ziemlich sicher, dass Sie sich bei der Polizei um Kopf und Kragen reden werden.
Als Beschuldigter müssen Sie nicht hingehen. Aber wenn Sie es tun und dann doch Anklage erhoben wird, müssten Sie sich natürlich Ihre polizeiliche Aussage vorhalten lassen. Das geht nicht immer gut aus.


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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#16
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Dann liegt auch vorsätzliche Körperverletzung von den Beiden vor, wieso sollte ich dann keine Anzeige stellen?

Ich habe keine andere Wahl als hinzugehen den einen Antwalt bekomm ich durch die Rechtschutz wie es aussieht nicht.

Dort werde ich die Sache schildern und Zeugen bennen.

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#17
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Weil von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet werden müsste, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sollte sich aber am Ende herausstellen, dass Ihre Version nicht zutrifft (weil Sie verurteilt werden), wäre Ihre Anzeige auch noch eine falsche Verdächtigung und würde Ihnen das nächste Verfahren einbringen. Dieses Risiko würde ich nicht eingehen, zumal Ihnen eine Anzeige ja nichts bringen würde.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#18
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie ist es vor Gericht, kann man auch einen Antwalt vom Staat gestellt bekommen?

Danke für Ihre Erklärung.

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#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie nicht. Ein Pflichtverteidiger hat nichts damit zu tun, ob Sie sich einen Anwalt leisten können oder nicht, sondern nur damit, ob der Sachverhalt einen Anwalt notwendig macht oder nicht.

Das wäre z.B. der Fall, wenn Ihnen ein jahr Freiheitsstrafe oder mehr drohen würde. Das ist hier aber nicht anzunehmen.

Bei einer Aussage - egal ob bei der Polizei oder vor Gericht - sollten Sie auf jeden Fall sagen, dass Sie ausschließlich (!!) aus Verteidigungszwecken heraus geschlagen haben, um einen Angriff abzuwehren. Wenn (!!) man Ihnen das glaubt, dann liegt Notwehr vor.

Wenn nicht - weil z.B. die Zeugen glaubwürdig etwas anderes erzählen - droht eine Verurteilung wegen Körperverletzung.



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"justice"

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#20
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie ist es damit, das die mich ja nachdem wir aus der Disco rausgeflogen sind bis zur Bushaltestelle verfolgt und hinterhergerufen haben. Habe ja auch Zeugen dafür, oder ist dies irrelevant?


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#21
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ein Verteidiger wird nur "gestellt", wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wie das so schön heißt. Das ist u.a. der Fall, wenn ein Bewährungswiderruf droht, eine Strafe über 1 J. im Raum steht oder der Sachverhalt rechtlich oder tatsächlich so kompliziert ist, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst verteidigen kann.
Das sehe ich hier noch nicht.
Außerdem muss im Verurteilungsfall der beigeordnete Verteidiger auch vom Angekl. bezahlt werden. Der Staat schießt die Kosten nur vor.

Wie ist es damit, das die mich ja nachdem wir aus der Disco rausgeflogen sind bis zur Bushaltestelle verfolgt und hinterhergerufen haben. Habe ja auch Zeugen dafür, oder ist dies irrelevant?
Natürlich zählt alles, also auch das Verhalten der anderen.
Wenn Sie Zeugen benennen wollen sollten Sie das nicht erst in einer Hauptverhandlung tun, denn es sieht immer etwas seltsam aus, wenn so spät auf einmal Entlastungszeugen aus dem Hut gezaubert werden. Also benennen Sie die ruhig.

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#22
 Von 
guest-12328.01.2013 23:13:58
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok ich habe 2 Meiner Freunde als Zeugen + ggfs der Barkeeper, der die Polizei gerufen hat.

Gut, fühle mich ein wenig erleichtert.

VIELE DANK!

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#23
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn der Barkeeper eine gescheite Aussage macht wäre das Gold wert. Aber das müssen Sie dem Zufall überlassen. Bloß nicht jetzt mit dem reden oder so!

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Und jetzt?

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