Vorsicht vor dem Hunde! - Tierhaltung im Mehrfamilienhaus

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cave canem - Hundehaltung im Mehrfamilienhaus - Nagelprobe des Mietvertrages - Klauselkontrolle

Vorsicht vor dem Hunde! Hundehaltung im Mehrfamilienhaus

Ein grundsätzliches Untersagen der Tierhaltung ist im Mietvertrag durch eine formularmäßige Klausel nicht möglich. Durch sorgfältig formulierte Inhalte der Regelungen in Mietvertrag und Hausordnung kann die Einschränkung der Tierhaltung durchgesetzt werden und die Hundehaltung unter den Zustimmungsvorbehalt des Vermieters gestellt werden.

Erfüllt der Mieter die mietvertraglichen Voraussetzungen der Tierhaltung nicht kann und sollte deswegen eine Abmahnung erfolgen. Ob bei Erfolglosigkeit der Abmahnung - also fortgesetzter vertragswidriger Haltung- eine Kündigung mit Durchsetzung im Wege einer Räumungs-/Herausgabeklage Erfolg hat ist im Einzelfall zu prüfen und hängt oft entscheidend von der lokalen Rechtsprechung ab. 

Anhaltspunkte nach der Rechtsprechung für eine Einzelfallprüfung sollten folgende Punkte sein:

Vernünftiger Weise berücksichtigen die Gerichte bei der Streitschlichtung die

  • Unterbringung des Tieres 
  • Belästigungen der Nachbarn 
  • Abnutzung der Wohnung durch Anzahl der Tiere
  • Persönliche Verhältnisse der Bewohner, Nachbarn, Tierhalter
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters

In Anbetracht dieser oder vergleichbarer Kriterien ist zu prüfen, ob der Vermieter die Hundehaltung im Einzelfall gestatten muss oder verbieten darf. Ein Vermieter braucht demgemäß einen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) nicht zu erlauben.

  • In einem Einfamilienhaus ist die Hundehaltung meist vertragsgemäß (LG Hildesheim WuM 1989, 9), in einem Mehrfamilienhaus nicht (LG Karlsruhe NZM 2002,. 246), Mieter von Einsiedelhöfen oder etwa in Alleinlagen dürfen einen Wachhund halten (AG Neustrelitz WuM 1995, 535).
  • Willkürlich ist das sachgrundlose verbieten der Hundehaltung, wenn ein anderer Mieter bereits einen Hund hält (LG Berlin WuM 1987, 213).

Ergeben sich mit Blick auf die Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für eine Erfolglosigkeit der Kündigung kann diese im Klagewege durchgesetzt werden.

Ich rate daher zu folgendem Vorgehen:

  • Abmahnung durch Boten/Einwurfeinschreiben an den Mieter zustellen, soweit nicht bereits geschehen, gerne erledigen wir die Abmahnung für Sie, wir benötigen dann eine Vollmacht im Original
  • Außerordentliche fristlose Kündigung  hilfsweise ordentlich entweder durch den Bauverein oder uns, auch hier benötigen wir eine Vollmacht im Original
  • Bei nicht fristgerechter Räumung und Herausgabe sollte Klageerhebung folgen

Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht steht Ihnen gerne für Rückfragen und eine Beratung zur Verfügung.

Leserkommentare
von peterarmin am 20.04.2017 17:52:01# 1
Eine grundsätzliche Untersagung ist nicht möglich - kann im Mietvertrag unter Vorbehalt der Zustimmung fallen - kann vom Vermieter verboten werden - kommt auf die lokale Rechtssprechung an .... ich habe kaum noch eine derartig genaue und unzweifelhafte Aussage gelesen. Ganz im Sinne der Rechtssicherheit ! (Ironie Ende)
    
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