Vorsorge beim Tierkauf - Was Sie beachten sollten
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Viele Menschen lieben Pferde, Katzen, Hunde ua..
Für andere sind Tiere Anlageobjekte.
Beim Kauf von Tieren kann es zu erheblichen Überraschungen kommen- oft auch zu Rechtsstreit.
Daher ist Vorsorge sinnvoll und notwendig.
I. Vorsorge beim Tierkauf
- Persönliche Überprüfung des Zustandes und der Zusicherungen
- Einschaltung eines Tierarztes
- Wenn möglich Befund eines Arztes einholen über Gesundheitszustand
- Offenlegung der Papiere
- Schrifliche Fixierung aller Vorverletzungen, Behandlungen, Vorbesitzer, ua.
- Überprüfung des Vertrages durch Anwalt
- Klare Regelung des Gefahrübergangs
II. Haftung/ Was passiert bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung?
Über eine fehlerhafte Ankaufuntersuchung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.12.2011 unter Aktenzeichen VII ZR 7/11 zu entscheiden.
Der Kläger beauftragte den beklagten Tierarzt vor Kauf eines teueren Turnierpferdes mit der Untersuchung. Nachdem das Pferd nach dem Kauf plötzlich lahmte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Käufer und Verkäufer schlossen einen Vergleich zur Vermeidung eines langen Rechtsstreits. Der Kläger nahm den Arzt in Regress auf Ersatz seiner Schäden.
Der BGH gab der Klage statt:
Der Tierarzt, der seine Pflicht aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd des fehlerhaften Befunds erworben hat.
III. Kann die Gewährleistungsfrist abgekürzt werden oder: Wann ist das Pferd gebraucht?
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen "gebraucht" im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist.
Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine "Verbrauchsgüter", jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB).
Die Unterscheidung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger am 27. Oktober 2002 von der Beklagten auf einer von ihr veranstalteten Auktion ein sechs Monate altes Hengstfohlen, welches nach einem medizinischen Untersuchungsprotokoll keine Gesundheitsschäden aufwies. Die von der Beklagten verwendeten Auktionsbedingungen bestimmen, dass die Pferde als "gebrauchte Sachen im Rechtssinne" verkauft werden und dass Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren.
Am 13. Oktober 2004 – nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren – erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler und sei deshalb mangelhaft.
Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Berufung auf die in ihren Auktionsbedingungen vorgesehene Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab.
Die daraufhin erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fohlens sowie auf Aufwendungsersatz wies das Landgericht wegen Verjährung ab.
Es sah das Fohlen als "gebrauchte Sache" an und hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate für wirksam.
Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger den Rücktritt rechtzeitig, nämlich innerhalb der hier maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärt hat. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum einen schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche erfasst.
Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB).
Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels – unwirksam ist.
Zum anderen ist die Verjährungsregelung in den Auktionsbedingun-gen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann (§ 475 Abs. 2 BGB). Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht "gebraucht", weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war.
Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.
Für Fragen zum Kauf- und Handelsrecht bei Tieren stehen wir gerne zur Verfügung.