WEG Teilungserklärung Rechtsprechung Vertreterregelung veraltet

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
jomam
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)
WEG Teilungserklärung Rechtsprechung Vertreterregelung veraltet

Hallo zusammen,

unsere Teilungserklärung basiert auf dem WE Gesetz von 1951, und lässt Vertreter in der Versammlung nur zu durch:
- Verwalter
- Ehegatten
- anderen Eigentümer

Kennt jemand eine Rechtsprechung, die diese nicht mehr zeitgemäße Regelung aufhebt, bzw die Vetrtetung durch einen Verwandten anstellen Ehegatten zulässt?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von jomam):
unsere Teilungserklärung basiert auf dem WE Gesetz von 1951

Na und? Deshalb ist sie nicht ungültig, oder meinst Du jede WEG müsste, sobald etwas am WEG verändert wurde, auch ihre TE ändern?


Zitat (von jomam):
lässt Vertreter in der Versammlung nur zu durch:
- Verwalter
- Ehegatten
- anderen Eigentümer

Kennt jemand eine Rechtsprechung, die diese nicht mehr zeitgemäße Regelung aufhebt, bzw die Vetrtetung durch einen Verwandten anstellen Ehegatten zulässt?

Dies ist KEINE veraltete Regelung, sondern erscheint auch heute noch in den TE neuer WEG`s.
Zudem frage ich mich was daran nicht mehr zeitgemäß sein soll? Verwandte gab es auch damals schon ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jomam
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort,
leider beantwortet es nicht meine Frage.

Im Kern geht es darum, ob es zur Frage der Vertreterregelung "Ehegatten", eine aktuelle Rechtsprechung bekannt ist.

-- Editiert von jomam am 05.01.2018 11:51

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von jomam):
Im Kern geht es darum, ob es zur Frage der Vertreterregelung "Ehegatten", eine aktuelle Rechtsprechung bekannt ist.

Nochmal, diese Bestimmung in der TE ist rechtens und wird genau so auch heute noch in TE aufgenommen. Auf was willst Du denn hinaus?

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jomam
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Beispiel:
In der gesamten Eigentümergemeinschaft gibt es keine Eheleute mehr die sich gegenseitig vertreten können, da es nur nur allein stehende, ältere Herrschaften sind. Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr. Diese Lage macht den Verwalter zum "Herrscher" über das Objekt, da z.B. die Kinder oder gar Enkel als Vertreter ausgeschlossen sind.

Da bin ich ja froh, dass in meiner WEG die Vertreterregelung vollkommen offen und damit zeitgemäß formuliert ist.

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von jomam):
In der gesamten Eigentümergemeinschaft gibt es keine Eheleute mehr die sich gegenseitig vertreten können, da es nur nur allein stehende, ältere Herrschaften sind.

Das ist weder das Problem des WEG, noch muss deshalb eine TE geändert werden.

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von jomam):
Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr.

Wenn diese Herrschaften so "durch" sind, dann gibt es das Instrument der gesetzlichen Betreuung. Dieser Betreuer ist dann auch kein Vertreter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von jomam):
Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr.

Wenn diese Herrschaften so "durch" sind, dann gibt es das Instrument der gesetzlichen Betreuung. Dieser Betreuer ist dann auch kein Vertreter.


...eben. Deshalb ist Jomam ja der Meinung, dass dieses Gesetz nicht mehr zeitgemäß sei. Eine Regelung die von 1951 ist, muß nicht zwangsläufig veraltet sein. Sie kann aber durchaus nicht mehr zeitgemäß sein...und schon kann man sie als veraltet ansehen.

Er fragt nicht nach Deiner Meinung Tobias, die sicherlich auf dem geltenden WEG beruht und damit rechntens ist, sondern ob jemand eine neuere Rechtsprechung zu diesem Problem bekannt ist..

Signatur:

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Gesetzliche Betreuer - soweit für diesen Bereich ermächtigt - werfen direkt zur EV eingeladen und benötigen keine Vollmacht. Sie haben Stimmrecht durch ihr Amt.

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von jomam):
Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr.

Damit müssten die unter Betreuung stehen?
Somit gilt dann dies:
Zitat (von Heike J):
Gesetzliche Betreuer - soweit für diesen Bereich ermächtigt - werfen direkt zur EV eingeladen und benötigen keine Vollmacht. Sie haben Stimmrecht durch ihr Amt.

Zitat (von jomam):
unsere Teilungserklärung basiert auf dem WE Gesetz von 1951, und lässt Vertreter in der Versammlung nur zu durch:

In der Teilungserklärung kann dies so rein, und auch in Teilungserklärungen von 1997 findet man die gleiche Regelung.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von jomam):
Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr.


...eben. Deshalb ist Jomam ja der Meinung, dass dieses Gesetz nicht mehr zeitgemäß sei. Eine Regelung die von 1951 ist, muß nicht zwangsläufig veraltet sein. Sie kann aber durchaus nicht mehr zeitgemäß sein...und schon kann man sie als veraltet ansehen

Und weil in dieser einen WEG angeblich alle älteren Eigentümer geistig nicht mehr fit sein sollen muss ein neues Gesetz her, bzw. ist ein bestehendes veraltet?


Zitat (von aspergius):
Er fragt nicht nach Deiner Meinung Tobias, die sicherlich auf dem geltenden WEG beruht und damit rechntens ist, sondern ob jemand eine neuere Rechtsprechung zu diesem Problem bekannt ist..

- gibt es hier nur Meinungen. Denn Rechtsberatung dürfen nur Anwälte erteilen.
- war bisher jede Anwort VOR deinem "Beitrag" relevanter als das von dir geschriebene.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von jomam):
Kennt jemand eine Rechtsprechung, die diese nicht mehr zeitgemäße Regelung aufhebt, bzw die Vetrtetung durch einen Verwandten anstellen Ehegatten zulässt?

Mir wäre keine bekannt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von jomam):
diese nicht mehr zeitgemäße Regelung......

Wer bestimmt ob eine "Regelung" zeitgemäß ist?

4x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Wer bestimmt ob eine "Regelung" zeitgemäß ist?

Eigentlich nur die Eigentümer einstimmig, denn die Eigentümer müssen sich ja auf die Bestandskraft verlassen können, und diese wird ja vor dem Kauf auch eingesehen.
Die Regel um den Vertreter ist nicht schlecht, es wäre ja Unsinn wenn sich plötzlich ein Enkel oder sonst entfernter Verwandter in die Angelegenheiten der WEG mischen würden.

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zu dieser Thematik ist mir nur das BGH-Urteil vom 11.11.1986 (Az.: V ZB 1/86 ) bekannt. Danach ist die hier genannte Vereinbarung aus der Teilungserklärung wirksam. An dieser Rechtsauffassung hat sich bis heute nichts geändert.

Zitat:
Wer bestimmt ob eine "Regelung" zeitgemäß ist?


Die Eigentümer können die Klausel durch eine neue Vereinbarung ersetzen. Dazu müssen alle (!) Eigentümer der Änderung notariell zustimmen.

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wer bestimmt ob eine "Regelung" zeitgemäß ist?

Meine Bemerkung/Frage bezog sich direkt auf die vom TS gestellte Behauptung das eben diese Regelung nicht mehr zeitgemäß sei, obwohl diese auch heute noch vielfach in neuen TE vorhanden ist.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.12.2019 10:13:04
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Da in unserer TE die Bevollmächtigung ebenso geschrieben steht und wir weder den Eigentümern noch dem Verwalter vertrauen können, haben wir Anteile an der Wohnung an einen vertrauenswürdigen Freund verschenkt und ihn als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Eine etwas kostspielige Angelegenheit aber eine andere ist uns nicht eingefallen.

Wir sind eine kleine WEG, in der im Wesentlichen die Eigentümer außer uns ihre Wohnungen vermietet haben und auch die Verwalterin eine Wohnung besitzt. Die Interessen zwischen Vermietern und denen, die ihre Wohnung selbst bewohnen, sind häufig gravierend unterschiedlich.

MfG

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Unrecht123mitglied):
Da in unserer TE die Bevollmächtigung ebenso geschrieben steht und wir weder den Eigentümern noch dem Verwalter vertrauen können, haben wir Anteile an der Wohnung an einen vertrauenswürdigen Freund verschenkt und ihn als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Eine etwas kostspielige Angelegenheit

Noch dazu riskant für alle beteiligten. Aber schließlich ist jeder wohl erwachsen genug um selbst zu wissen was er macht.
Als Rat würde ich diese Lösung aber selbst nicht meinem ärgsten Feind geben.

5x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
In der gesamten Eigentümergemeinschaft gibt es keine Eheleute mehr die sich gegenseitig vertreten können, da es nur nur allein stehende, ältere Herrschaften sind. Sie selbst sind nicht mehr in der Lage an den WEG Versammlungen teil zu nehmen, bzw verstehen die Zusammenhänge nicht mehr. Diese Lage macht den Verwalter zum "Herrscher" über das Objekt, da z.B. die Kinder oder gar Enkel als Vertreter ausgeschlossen sind.
Das ist der nachteil des Berliner Testaments, das den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben macht.
Es ist Zeit, die Wohnung als vorweggenommenes Erbe an die Kinder oder Enkel zu überschreiben. Man hat eine saubere Nachlassregelung und das Problem gelöst.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Wenn sich alle alleinstehenden älteren Herren einig sind, dann sollte man darüber die nachdenken die TE ändern zu lassen.

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Wenn der Verwalter auch Eigentümer in der Versammlung vertreten darf, würde ich keine Wohnung in dieser WEG kaufen.

Signatur:

Gruß Investmentclub

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Wenn der Verwalter auch Eigentümer in der Versammlung vertreten darf, würde ich keine Wohnung in dieser WEG kaufen.

Schon klar.
Dann darfst du aber fast keine ETW kaufen, denn der Verwalter ist fast nie als Vertreter ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat:
Schon klar.
Dann darfst du aber fast keine ETW kaufen, denn der Verwalter ist fast nie als Vertreter ausgeschlossen.

Doch z.B. in unsere WEG.

Signatur:

Gruß Investmentclub

4x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Doch z.B. in unsere WEG.

Na ist doch toll wenn du eine Immobilie gefunden hast die dieses (wohl eher seltene) entscheidende Kaufkriterium erfüllt.
"Unsere" Eigentümer kaufen aber wohl eher nach Lage/Geschmack/Schnitt/Preis als nach möglicher Vertretung durch die HV. Wir zwingen auch niemanden dazu uns eine Vollmacht zu erteilen ;-)

-- Editiert von Tobias F am 26.01.2018 11:30

3x Hilfreiche Antwort

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