Ware nach Auktionsschluß vor Übergabe vom Verkäufer beschädigt worden,was nun?

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
Ware nach Auktionsschluß vor Übergabe vom Verkäufer beschädigt worden,was nun?

Hallo Zusammen!
Habe eine Vitrine ersteigert.Die Auktion verlief schon relativ heftig.Als ich mich mit der Verkäuferin in Verbindung setze,um die Abholung zu besprechen schrieb diese von einem "kleinen Mißgeschick" und bat um Rückruf.Fazit: jemand ist in die besagte Vitrine mit einer Leiter gefallen -Vitrine zerstörrt!Ich bat sie ein Foto von der zerstörrten Vitrine zu schicken!Ihr Kommentar,sie habe zunächst andere Sorgen!Mein Verdacht, der von mir Überbotene hat sich mit Ihr nochmal in Verbindung gesetzt und noch Geld draufgelegt.Kann ich auf ein Foto bestehen?
Welche Möglichkeiten habe ich?
In wie weit gilt "der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Gegenstand liefern. Gemäß § 439 I BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen" bei einem Privatverkauf?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Kann ich auf ein Foto bestehen?

Nein, aber wenn die Gegenseite nicht glaubhaft macht, daß der Artikel wirklich zerstört ist (und sie diese Zerstörung nicht zu vertreten hatte), bleibt sie erfüllungspflichtig und kann von Ihnen notfalls per Klage dazu gezwungen werden.


Welche Möglichkeiten habe ich?


Einschreiben/Rückschein, auf Erfüllung bis zum dd.mm.2004 (10-14 Tage geben) bestehen und erklären, andernfalls auf Leistung und Schadensersatz statt der Leistung zu klagen.

Bei Verstreichen der Frist Anwalt einschalten.


In wie weit gilt "der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Gegenstand liefern. Gemäß § 439 I BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen" bei einem Privatverkauf?


Uneingeschränkt. :-)

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#2
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank erstmal! Aber im Falle einer Klage kann das bestimmt lange dauern?!
Wir werden heute nochmal versuchen mit Ihr telefonisch etwas klären zu können und bei Mißerfolg das Einschreiben als Nächstes aufsetzen!

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#3
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Scxhreiben Sie, dass Sie bereits rechtlichen Rat ein´geholt haben. Sie haben zur Zeit noch Anspruch auf Übereignung der zerstörten Vitrine...

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
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#4
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Haben gestern versucht uns am Telefon zu einigen,leider absolut erfolglos!Virine bereits angeblich auf dem "Schrott".Wir hätten halt Pech gehabt!Der Verkäufer hofft,das wir eine gute Rechtschutzversicherung haben.
Heute schicken wir ein Einschreiben/Rückschein mit einer Frist von 15 Tagen, uns dann die in der Artikelbeschreibung (Ebay) beschriebene Vitrine zu übergeben.Hoffe er reagiert positiv, denn ich habe gehört im Falle eines Rechtstreites kann das wohl Jahre dauern, bis wir vielleicht zu unserem Recht kommen!:-(

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn die Vitrine schon auf dem Schrott ist (jaja, beliebte Ausrede), haben Sie noch bessere Karten, denn dann kann die Gegenseite gar nicht beweisen, daß sie kaputt ist (und sie *muß* beweisen, daß sie den Untergang der Ware nicht zu vertreten hat).

Also gute Nachrichten. :)

Dauern kann das in der Tat bis zu einem Jahr (von Klage bis Urteil), aber zumindest kommt die Gegenseite mit dieser Nummer nicht durch.

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#6
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Nicht zu vergessen der Anspruch auf Nennung des Verursachers zwecks Fesstellung von Haftungsansprüchen ( Haftpflichtversicherung / Hausratversicherung)

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#7
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Hab mir gerade nochmal die Artikelbeschreibung der Vitrine angeschaut!
Ändert folgender Satz etwas an meiner Situation???

"Dies´ ist eine Privatauktion, demnach kann ich keine Garantien wie im Möbelhaus einräumen. "

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#8
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier die schriftliche Antwort des Verkäufers! Und nun?

zum ersten möchte ich mich für die Ihnen enstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen, möchte sie aber auch darauf aufmerksam machen, dass der Schaden wohl auf meiner Seite liegt, da ich keine Vitrine mehr besitze die verkaufbar ist.

Zu Ihrem Vorwurf, dass ich die Vitrine anderweitig verkauft habe, kann ich Ihnen gerne mehrer Zeugen nennen, die die zerstörte Vitrine gesehen bzw. mit entsorgt haben.

Zu Ihrer Information hier noch einmal der zeitliche Ablauf:

1. Mein Angebot einer ordentlich intakten Vitrine bei Ebay.

2. Vor Ablauf der Auktion wurde die Vitrine bei Arbeiten innerhalb meines Haushaltes, bei denen ich nicht zugegen war zerstört.

3. Sofort nachdem ich davon in Kenntnis gesetzt war habe ich Sie über die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages informiert. Bitte sehen Sie hierzu § 275 BGB . Leider war es mir vor Ablauf der Auktion unmöglich dies zu tun, da ich a.) selber zu diesem Zeitpunkt nicht informiert war und b.) ich mich zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort befand.

4. Desweiteren bin ich auch nicht davon ausgegangen, dass so etwas passieren könnte.

5. Aus Sicht meines Rechtsbeistandes ist somit der Kaufvertrag nicht zustande gekommen, da a.) das zu versteigernde Objekt bei Ablauf der Auktion nicht mehr existent war und b.) ich den Kaufvertrag begründet durch Mitteilung der "Unmöglichkeit" an Sie nicht angenommen habe.

Es tut mir leid, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist, muss Sie jedoch höflichst darauf hinweisen, dass ich mir weitere Unterstellungen bzw. Betrugsvorwürfe verbiete. Ich habe keine mangelhafte Ware angeboten oder verkauft, was Ihnen das Recht auf Nachbesserung einräumen würde. Das Zustandekommen des Kaufvertrages war bzw. ist unmöglich. Und die Beurteilungen meiner bisherigen Ebay-Transaktionen deuten wohl eher auf einen seriösen Ebay-Partner hin, als auf einen betrügerischen Verkäufer, so wie Sie mich in Ihrer email und dem geführten Telefonat darzustellen versuche

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

5. Aus Sicht meines Rechtsbeistandes ist somit der Kaufvertrag nicht zustande gekommen, da a.) das zu versteigernde Objekt bei Ablauf der Auktion nicht mehr existent war und b.) ich den Kaufvertrag begründet durch Mitteilung der "Unmöglichkeit" an Sie nicht angenommen habe.

Da hat der Rechtsbeistand (oder der VK) aber etwas verschwiegen:

1. Trotz Unmöglichkeit nach §275 BGB bleibt eine Schadensersatzpflicht nach §280 BGB .

2. Schadensersatzpflichtig ist der VK nur dann nicht, wenn er den Untergang der Ware nicht zu vertreten hat.
Ohne Ware dürfte es ihm jedoch schwer fallen, überhaupt den Untergang zu beweisen, geschweige denn seine Unschuld daran.

Die Zeugen dürften daran nichts ändern, denn die vorschnelle Entsorgung muß sich der VK alleine zurechnen lassen (auch und insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit).
Zumal Sie, wie hier schon richtig bemerkt wurde, auch einen Anspruch auf Lieferung des zerstörten Artikels haben, was der VK jetzt auch nicht mehr leisten kann.

Abgesehen davon war an dem Kaufvertrag auch nichts mehr "nicht anzunehmen", der VK kann ihn lediglich anfechten.

Man könnte auch anzweifeln, ob die Anfechtung unverzüglich erfolgt ist. Der VK behauptet ja Untergang der Ware vor Auktionsende, hat die Auktion aber nicht abgebrochen.

Die Ausgangssituation für Sie beurteile ich also als gut; jetzt ist es an Ihnen zu entscheiden, ob Sie mit anwaltlicher Hilfe und notfalls gerichtlich auf Erfüllung des Kaufvertrages (bzw. Schadensersatz) bestehen wollen.

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#10
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

von wieviel Geld sprechen wir hier?

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Medea75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Vitrine wurde von uns für 605Euro ersteigert! Der Anschaffungspreis betrug noch zu DM-Zeiten 6400DM.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

§ 439 BGB gilt hier keinesfalls, denn § 439 BGB ist nur nach Übergabe anwendbar.

Für die Frage, ob Übergabe und Übereignung der (mangelhaften) Vitrine verlangt werden kann, kommt es darauf an, ob dem Verkäufer die Lieferung noch möglich ist. Beweist er, dass er die Vitrine nicht mehr liefern kann, so besteht nur ein Anspruch auf Schadenersatz.
M. E. dürfte hier nicht mehr von der Lieferbarkeit auszugehen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

Ergänzung zu dem Beitrag von Mareike:
"Schadensersatzpflichtig ist der VK nur dann nicht, wenn er den Untergang der Ware nicht zu vertreten hat.
Ohne Ware dürfte es ihm jedoch schwer fallen, überhaupt den Untergang zu beweisen, geschweige denn seine Unschuld daran."

--> der Verkäufer selbst behauptet die komplette Zerstörung und Entsorgung vor Auktionsende. Folglich reicht es für einen Schadenersatzanspruch aus, dass der Verkäufer die Zerstörung bei Vertragsschluss kannte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Also, hier sollte man gleich mit einem anwaltlichen Schreiben kommen, meine ich.

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

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