Ware zurücksenden oder behalten?

5. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
badcobra18
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 11x hilfreich)
Ware zurücksenden oder behalten?

Moin zusammen!

Mal folgender Fall:

Eine Privatperson ersteigert von einer anderen Privatpserson einen Artikel. Bezahlt wird wie verinbart. Danach wird versehentlich der falsche Artikel vom Verkäufer geliefert. Er gibt seinen Fehler zu und ja, es war schlicht eine nicht beabsichtigte Verwechslung. Den richtigen Artikel will er umgehend zusenden und hat sich auch schon entschuldigt. Soweit ja ok.

Meine Frage nun:

Darf man als Käufen den falschen Artikel behalten, oder muss man ihn zurückgeben?

Gruß von badcobra18

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
badcobra18
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 11x hilfreich)

@DoctorWho: Danke für die Antwort ich habe es mir schon gedacht, aber es gab nocht Hoffnung. Danke auch für den Paragrafen!

Übrigens möchte ich vorsorglich erwähnen, dass ich nicht habgierig bin - man kann ja mal fragen ...

Gruß von badcobra18

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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Eine "Falschlieferung" gilt als Sachmangel, die den Käufer berechtigt, Nacherfüllung verlangen zu können.


Der K will doch gerade nicht reklamieren, sondern die offensichtlich "bessere" Falschlieferung behalten.

quote:
Die "falsch" zugesandte Sache hat der Käufer ja nicht durch eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, sondern die Versendung war aufgrund der kaufvertraglichen Vertragserfüllungspflicht des Verkäufers erfolgt.


Sehe ich anders. Wenn ich eine C-Klasse bestelle und bekomme eine S-Klasse geliefert, ist letztere sicherlich nicht aufgrund des C-Klasse-Kaufvertrages "mit Rechtsgrund" geliefert worden, denn eine S-Klasse schuldete der VK ja gerade nicht. Daß der Versuch, den C-Klasse-Vertrag zu erfüllen, die Motivation gewesen ist, erschafft ja noch keinen "Rechtsgrund".

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0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

Sehe das aber auch als Fall des § 434 Abs , 3 BGB . Das kann nur über §§ 812 ff. BGB laufen.

Es ist ja genau die Problematik des "besseren aliud" bzw. Totalaliud.

quote:<hr size=1 noshade>---> Der per Ersatzlieferung nacherfüllende Verkäufer kann die Rückgewähr der "mangelhaften" Sache verlangen, und darf zudem die Ersatzlieferung solange verweigern, wie der Käufer seine Rückgabepflicht noch nicht erfüllt hat (und umgekehrt). <hr size=1 noshade>


Richtig, aber der Käufer ist ja zufrieden. Er will weder eine Nacherfüllung, wenn ich das richtig verstehe, noch eine Rücksendung, er will den Artikel einfach behalten und Punkt.

Über die Nacherfüllung kommt man nicht weiter, das ist ein Recht des Käufers und nicht des Verkäufers, der letztere kann eine Nacherfüllung nicht aufzwingen.

Es kommt also darauf an:

Nach § 434 Abs.3 BGB ist die aliud-Lieferung einem Sachmangel gleichgestellt. Dies kann aber nur Geltung haben, wenn der Verkäufer mit der Leistung tatsächlich auch seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erbringen wollte.

Nach h. M. bringt der V mit seiner Leistung eine Tilgungsbestimmung zum Ausdruck, die nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bemessen ist.

Totalaliud:

Liefert der Verkäufer einen Goldring anstatt einer Briefmarke, dürfte es fraglich sein, ob er damit seinen Kaufvertrag erfüllen wollte, K wird so gestellt, als ob V noch nicht erfüllt hätte. Er behält den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarke, den Ring muss er nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB herausrücken (kein Rechtsgrund).

Besseres aliud:

Wenn es nur eine Besserlieferung ist, Modell 123 super anstatt Modell 123, will die h. M. ebenfalls die oben dargelegten Regeln anwenden. Keine Erfüllung des Kaufvertrags, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Die Lösung ist dieselbe: Kein Rechtsgrund - Käufer hat weiterhin Anspruch auf Erfüllung, Verkäufer kann Besserlieferung herausverlangen.

Eine weitere Meinung will die Besserlieferung noch vom Kaufvertrag erfasst sehen. Dann läge im Kaufvertrag der Rechtsgrund für das Behaltendürfen.

Allerdings stellt auch diese Meinung darauf ab, dass die Gleichstellung einer aliud Lieferung keine Regelung für das Behaltendürfen eines aliuds enthält.

Wenn der Verkäufer schon kein aliud liefern darf, wäre es unbillig, wenn der Käufer es behalten dürfen.

Somit hat der Verkäufer das Recht, die Tilgungsbestimmung nach § 119 Abs. 1 BGB analog anzufechten, als Folge entfällt der Rechtsgrund --> Herausgabe der Besserlieferung nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB .











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-- Editiert am 06.09.2010 18:09

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
badcobra18
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Richtig, aber der Käufer ist ja zufrieden. Er will weder eine Nacherfüllung, wenn ich das richtig verstehe, noch eine Rücksendung, er will den Artikel einfach behalten und Punkt.


Nö. Der Käufer wollte nur den richtigen Artikel. Dieser wurde auch schon geliefert. Mich hat nur der Hintergrund interessiert, ob der Käufer den falsch gelieferten Artikel (zusätzlich zum richtigen Artikel) behalten darf, oder ob er ihn an den Verkäufer zurücksenden muss.

Übrigens: auch die Kosten für den Rücktransport wurden geklärt.

Gruß von badcobra18

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" Mit Geld geht alles!"

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#8
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ob der Käufer den falsch gelieferten Artikel (zusätzlich zum richtigen Artikel) behalten darf <hr size=1 noshade>


Das sowieso nicht, weil dann erst recht kein Rechtsgrund vorliegt, selbst wenn Mirk mit seiner Ansicht richtig liegen würde.

§241a II BGB beachten!

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