Was ist denn Behördliches Gesundheitsmanagement?

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Beamte, Dienstunfähigkeit, Ruhestand, Gesundheitsmanagement, Behörden
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Und wie sind dienstunfähige Beamte geschützt?

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) veranstaltete am 19.10.2017 eine Fachtagung zu dem Thema „Gesundheitsmanagement und Dienstunfähigkeit in Behörden". Personalverantwortliche aus Behörden, Personalräte und Rechtsanwälte, die ihren Schwerpunkt auf das Beamtenrecht legen, trafen sich zu zwei spannenden Referaten und einem regen Austausch.

Prof. Dr. Michael Koop, Präsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, eröffnete mit einem Vortrag zum behördlichen Gesundheitsmanagement die Fortbildung. Dr. Eberhard Baden, als Rechtsanwalt in Bonn seit über 30 Jahren auf das Gebiet des Beamten- und Disziplinarrechts spezialisiert, übernahm den juristischen Schwerpunkt des Seminars und berichtete über die rechtlichen Fallstricke einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Behördliches Gesundheitsmanagement ist in NRW Pflicht

"(1) Gesundheitsmanagement ist die strategische Steuerung und Integration der gesundheitsrelevanten Maßnahmen und Prozesse in der Behörde.

(2) Die oberste Dienstbehörde erstellt ein Rahmenkonzept für das Gesundheitsmanagement und entwickelt dieses regelmäßig fort. [...]" (§ 76 LBG NRW)

Erstmals im Sommer 2016 hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz eine Pflicht zur Einführung eines behördlichen Gesundheitsmanagements (BGM) geschaffen. Sie ist weitgehend unbekannt und von kaum einer Behörde bislang zutreffend umgesetzt worden.

Laut Koop ist das BGM in drei Präventionssäulen teilbar:

  • Gesundheit erhalten, durch Arbeitsschutz (BAS),
  • Gesundheit wiederherstellen, durch Eingliederungsmanagement (BEM) und
  • Gesundheit fördern, durch Gesundheitsförderung (BGF).

Umsetzungsmöglichkeiten sah Koop bei dem einzelnen Beamten aber auch grundlegend in den Arbeitsverhältnissen. Strukturierte Analysen von „ist" und „soll" seien Fragen, die die Verwaltungsspitze als ihre Managementaufgaben zu erfüllen habe. Gesunde und motivierte Mitarbeiter seien leistungsstärker, das gelte aber ebenso in der öffentlichen Verwaltung.

Wenn dennoch Dienstunfähigkeit festgestellt wird...

"Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. [...]" (§ 26 Abs. 1 BeamtStG)

Im zweiten Teil übernahm Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden die Aufgabe zu beleuchten, was zu beachten ist, wenn jede präventive Maßnahme eines BGM nicht gegriffen hat und die dauerhafte Dienstunfähigkeit eines Beamten im Raum steht. Abzugrenzen sei eine „Teildienstfähigkeit" oder eine „beschränkte Dienstfähigkeit". Die Anordnung zu einer solchen amtsärztlichen Untersuchung müsse umfassend sein. Laut Baden sei es ein erstes Indiz für die Rechtswidrigkeit der Anordnung, wenn der Arzt mehr wisse, als der Betroffene.

Um der Überhand nehmenden Frühpensionierung von dienstunfähig gewordenen Beamten zu begegnen, sei der Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung" ein wesentlicher Bestandteil jedes Verfahrens einer Zurruhesetzung geworden. Der Dienstherr müsse zunächst eine umfangreiche Suchpflicht erfüllen. Im gesamten Dienstgebiet müsse nach einer anderweitigen amtsangemessenen Verwendung des Beamten gesucht werden, so Baden. Erst wenn diese Suche tatsächlich ergebnislos ist und auch ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht kommt, könne der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.

Obstteller reichen nicht

Am Ende des Fachseminars war allen Teilnehmern klar, dass Gesundheitsmanagement mehr bedeutet, als einen Obstteller für Besprechungen bereit zu stellen. Der fachübergreifende Vortrag von Koop hat aufgezeigt: Präventives Handeln der Verwaltungsspitze ist erforderlich. Dennoch wurde den Anwesenden klar, der Weg zu einer gesunden Verwaltung ist weder leicht noch kurz. Die Hinweise von Baden trafen daher auf dankbare, offene Ohren, denn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird Behörden und Rechtsanwälte auch weiterhin vor Herausforderungen stellen.

Das könnte Sie auch interessieren
Beamtenrecht Vorsicht: Rechtsschutzversicherung schützt nicht (immer) bei Verbeamtung
Beamtenrecht Frauenförderung in NRW verfassungswidrig
Beamtenrecht OVG NRW: pflegebedürftige Beamte durften nicht auf Sozialhilfe verwiesen werden