Was tun?

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Susli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Was tun?

Hallöchen

meiner freundin ist heute vormittag folgendes passiert. Wir waren unterwegs und beim abbiegen kam meine freundin an einem Stopschild zum stehen. Als sie weiter fahren wollte hat sie einen Fußgänger übersehen. Er "sprang" mehr oder weniger auf die Motorhaube bei geringer geschwindigkeit des Fahrzeuges. Er ist nicht auf der Fahrbahn aufgekommen sondern stieg von der Motorhaube und ging weiter. Wir haben ihn beide versucht aufzuhalten und ihm 2 mal gesagt wir müssten die polizei rufen jedoch lehnte er das ab und ging einfach weiter. Meine Freundin ist dann auch weitergefahren.
Meine Frage ist jetzt, ob ihr im nachhinein noch eine Anzeige drohen könnte?! Wie lange hat ein Unfall geschädigter - also die angefahrene person - zeit den unfall bei der polizei zu melden? Denn schließlich kann doch nach einiger zeit gar nicht mehr nachgewiesen werden ob der unfall so passiert ist, vor allem weil es außer dem fußgänger und uns keine zeugen gab. Über einen Rat würde ich mich sehr freuen.
LG. Susli

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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7 Antworten
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#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Theoretisch könnt ihr ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen, dem Fußgänger aber auch eines wegen Unfallflucht, da er die nötigen Feststellungen der Schilderung nach nicht ermöglich hat. Im übrigen ist ihm wohl nicht viel passiert - obwohl ich aus meiner Erfahrung als Radfahrer, der schon Kontakt mit einem Autofahrer hatte - durchaus sagen würde, dass Radfahrer und wohl auch Fußgänger oftmals die eigenen Verletzungen aus der Schocksituation heraus kleiner machen als sie sind.
Die verletzte Person hat drei Monate Zeit einen Strafantrag zu stellen. Ohne einen solchen, findet eine Strafverfolgung nur statt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, was bei einem eher geringfügig verletzten Opfer, wenn ihre Freundin im Straßenverkehr bislang nicht negativ in Erscheinung getreten ist, nicht der Fall sein muss. Wenn innerhalb von 5 Jahren kein Verfahren eingeleitet wurde, tritt Verjährung ein.

-- Editiert von danielB am 08.01.2006 00:13:30

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das Problem ist, dass man unter Umständen auch ihr eine Unfallflucht unterstellen könnte. Wenn sie deswegen keinen Ärger möchte, wäre es prinzipiell sinnvoll, wenn sie zur Polizei geht. Der Unfallgegner dürfte andererseits über ein Verfahren wegen Unfallfallflucht, dass ihm aus heiterem Himmel droht ganz und gar nicht glücklich sein und das könnte sogar den Strafantrag provozieren. Insofern ist die Sache schon schwierig.

Eine Möglichkeit wäre vielleicht, dass sie zur örtlich zuständigen Polizeidienststelle geht, Selbstanzeige und zwar nur wegen möglicher Unfallflucht (keine genauere Schilderung, keine Körperverletzung!) stellt und ansonsten die Aussage verweigert. Dann hätte sie zumindest die Möglichkeit nachträglicher Feststellungen geschaffen, aber der Polizei kaum einen Anhaltspunkt für eine Strafverfolgung des Fußgängers gegeben oder ihre eigene, wenn der nicht bei der Polizei auftaucht gegeben.

Ich vermute, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Sachverhalt aus Mangel an Beweisen einstellen müßte, wenn der Unfallgegner nicht bei der Polizei auftaucht, diesbezüglich wäre ich aber froh, wenn andere zu dieser Idee Stellung nehmen.

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#3
 Von 
Susli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

danke erst mal!
es waren aber keinerlei zeugen vor ort. Ich glaube auch kaum das der Fußgänger sich das nummernschild gemerkt hat denn er ist ohne sich umzudrehen sofort weiter gegangen, unsere vermutung war, das er evtl. alkoholisiert war! Wäre es dann nicht "blöd" sich selbst anzuzeigen, wenn von dem Fußgänger nie etwas kommt?? Ich hab ähnliche Fälle im Bekanntenkreis gehabt, da gab es sogar zeugen und nie ist etwas nachgekommen. Und der Fußgänger wurde nicht gerammt sondern er ist sofort auf die motorhaube gesprungen ich denke nicht das ihm viel passiert ist. Vor allem denke ich mal das Problem liegt schon darin, das kaum jemand weiß das er drei monate zeit hat strafantrag zu stellen. Denn schließlich könnten doch spuren am Auto (die bei uns nicht vorliegen, nicht mal eine schramme) in der zeit leicht entfernt werden. Grade dann wenn keine Zeugenaussagen vorliegen. Ich hoffe auf mehr antworten
Liebe Grüße Susli

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Es muss ja auch nichts nachkommen, aber wenn der Fußgänger sich eben doch verletzt hat und das aus Schock oder Alkohol heraus sich nicht eingestehen wollte, wäre es eben im Nachhinein für ihn schwierig herauszufinden, an wen er sich wegen Forderungen wenden müßte. Damit sowas nicht passiert verlangt der Gesetzgeber für den Straßenverkehr eben, dass alle Unfallbeteiligten den anderen ermöglichen mögliche Forderungen gegen sie und die Versicherung zu richten. Wer sich vom Unfallort entfernt ohne das zu tun macht sich strafbar, kommt ein solcher Austausch innerhalb einer angemessenen Zeit nicht zustande ist man, um sich nicht strafbar zu machen eben verpflichtet die nötigen Feststellung durch eine Meldung bei der Polizei nachträglich zu ermöglichen.

Und da liegt eben das Problem. Gesetzt den Fall der Fußgänger merkt erst nach dem Ausschlafen seines Suffs, dass er doch verletzt wurde, dass seine Kleidung beschädigt wurde oder was auch immer. Daraus könnte sich eben der Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ergeben. Da er aber nicht weiß, wer der Unfallgegner ist, kann er sich nur an die Polizei wenden. Wenn der Unfallgegner dort den Unfall gemeldet hat, kann die ihm in der Sache weiterhelfen, wenn nicht, höchstens anhand der Dinge, an die sich der Fußgänger erinnern kann versuchen den Täter zu ermitteln. Sie sollte sich eben überlegen, ob sie den unwahrscheinlichen aber möglichen Fall in Kauf nehmen möchte, dass hier der Fußgänger eine dauerhafte Schädigung seiner Gesundheit erlitten haben könnte und niemand für die Folgenkosten aufkommt.

Und da ist es eben die Frage, ob es eine vernünftige Möglichkeit gibt, einerseits nachträglich die nötigen Feststellungen zu ermöglichen andererseits sich aber nicht unnötig der Strafverfolgung auszusetzen. Wenn das Strafverfahren ins Leere läuft, sofern der andere nicht zur Polizei geht, wäre dieses Ziel m.E. erreicht. Andererseits könnte man ihr jedenfalls nicht mehr vorwerfen, dass sie von sich aus nichts unternommen habe um die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, das sollte strafmildernd auswirken.
Es wäre natürlich das beste gewesen, wenn sie den Herrn eben nicht einfach weggehen lassen hätte, sondern darauf bestanden hätte, dass er zumindest ein Blatt Papier mit ihrer Anschrift und ihrer Versicherung bekommen hätte, dass ist wohl aber leider nicht mehr so leicht möglich, obwohl sie natürlich versuchen könnte ihn ausfindig zu machen, die meisten Leute wandern ja nicht kilometerweit zu Fuß durch die Gegend, er wird wahrscheinlich irgendwo in der Nähe wohnen.

-- Editiert von danielB am 08.01.2006 20:11:49

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#5
 Von 
Susli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

also ich hab mich jetzt noch mal wegen dieser 3 Monatsfrist für den Strafantrag erkundigt. Man hat mir gesagt das diese Frist von dem Zeitpunkt gilt, an dem der Unfall bei der Polizei bekannt wird. So ergibt sich für mich erneut folgende Frage: Wie lange hat der Geschädigte denn nun Zeit den Unfall überhaupt bei der Polizei zu melden? DENN wenn ich angefahren werde und erst nach 5 Tagen zur Polizei gehe und nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall beim Arzt war, hab ich doch nichts davon. Nicht umsonst hatte ich damals keine Schmerzensgeldansprüche als mir einer hinten drauf gefahren ist und ich nicht mit ins krankenhaus gefahren bin als der Krankenwagen kam.
So wie ich das verstanden habe ist es also so, das der Unfall schon in kürzerer zeit bei der Polizei gemeldet werden muss, man aber 3 Monate nach Bekanntwerden des Unfalls Zeit hat einen Strafantrag zu stellen. Würde mich freuen wenn Sie sich ein letztes mal die Zeit nehmen mir zu antworten :)
LG Susli

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#6
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Susli
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

also ich bin euch in jedem fall dankbar das ihr euch die Zeit genommen habt euch mit der sache auseinander zu setzen. Leider bin ich in einem Punkt immer noch nicht schlauer geworden. Eben würde mich auch persönlich interessieren, (falls ich jemals in meinem Leben angefahren werde) WIE LANGE eine geschädigte Person, die sich vom Unfallort entfernt hat ohne die Polizei zu rufen, zeit hat, diesen Unfall bei der Polizei zu melden. Ich meine damit, das ich wohl kaum nach 2 wochen sagen kann, ach jetzt geh ich mal zur Polizei und melde den unfall der mir da passiert ist. und erst nach mehreren Tagen zum Arzt gehen kann doch eigentlich auch nicht möglich sein, denn ich könnte doch - um es schlimmer zu machen - mir irgendwelche verletzungen selbst nachträglich zufügen. Klar ist, das man unter Schock steht und schmerzen nicht sofort eintreten! Jedoch spätestens einen Tag später sind die schmerzen da! Dann zum Arzt gehen und den Unfall bei der Polizei melden wird gehen, genauso wie vllt. auch noch 2 tage nach dem unfall...aber noch länger kann man auch als geschädigter nicht warten oder?
Nicht falsch verstehen, was ich (braves kind) weiß ist, das ich SOFORT die Polizei rufe, auch wenn ich meine das ich nichts habe! :)

Danke nochmal, hoffe auf eine letzte antwort dann werde ich euch hier nicht mehr nerven :) ist nur so das sowas ja echt jedem passieren kann und scheinbar hat niemand den ich bis jetzt danach gefragt hab eine Antwort darauf!
LG, Susli

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