Wasserrohrbruch im Keller

27. Juli 2001 Thema abonnieren
 Von 
Volker Bauck
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserrohrbruch im Keller

Hallo.

Wir hatten letzte Nacht ein Wasserrohrbruch im Keller.
Der ganze Keller stand ca. 70 - 90 cm unter Wasser.
Es ist ein Mehrfamilienhaus mit 8 Parteien.
Ein teil der im Keller gelagerten Sachen wie Elektro.- oder Hobbygeräte sind durch den Wasserschaden unbrauchbar.
Nun wollte ich wissen welche rechtlichen schritte ich gegen die Wohnungsbaugesellschaft einleiten kann.
Es wurde uns von Ihrer Seite keine Unterstützung erteilt,
keinen Container für die Entsorgung oder andere Hilfsmittel wurden uns gestellt.
Man sagte uns nur wir sollten es unserer Hausratversicherung mitteilen, wir würden es ja von denen ersetzt bekommen.

M.f.G. Volker Bauck

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Auch wenn sich der Vermieter hier sicher nicht gerade kooperativ zeigt, so ist es sicher erst mal der beste Weg die Hausratversicherung zu informieren und den Schaden per Foto oder Video zu dokumentieren.
Die Hausratversicherung kommt eigentlich genau für solche Schäden auf. Ausschlussklauseln für Schäden im Keller sind mir nicht bekannt.
Um Schadensersatz vom Vermieter verlangen zu können, müßte man ihm ein Verschulden für den Wasserrohrbruch nachweißen, was in der Regel nicht einfach ist.

Viel Erfolg Neil

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#2
 Von 
Nabifski
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 18x hilfreich)

Das ist so nicht ganz richtig.

Auch die Kellerräume gehören als sogenannte Zubehörflächen mit zum gemieteten Wohnraum, für den schließlich im Ganzen mit der Miete bezahlt wird.
Der Vermieter ist verpflichtet die Mietsache und damit auch die Kellerräume in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. ( § 535 BGB .)

Weigert sich der Vermieter, die Mietsache trotz der Anzeige eines Mangels im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten oder aber diesen Zustand wieder herzustellen, so verletzt er folglich seine Pflichten aus dem Mietverhältnis. Eine andere Frage ist natürlich die, wer letztlich die Kosten für die Erhaltnung bzw. Mängelbeseitigung dann im Einzelfall zu tragen hat. Dies dürfte hier aber mangels Verschuldens Dritter nicht von Belang sein.

Nach vorheriger Anzeige eines Mangels kann die Miete gemäß § 536 BGB zunächst in angemessener Höhe für die Zeit der Nutzungsbeeinträchtigung gemindert werden. Wenn dann nicht abgeholfen wird darf sogar noch mehr Geld zurückbehalten werden.

Und das gänzlich unabhängig von einem Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Vermieters ! Dieser kann ja beim Schädiger Regress nehmen.

Soll dagegen Schadensersatz vom Vermieter begehrt werden, so muß geklärt werden, wie es zum Rohrbruch kam.
Sollte sich dabei heraus stellen, daß bereits vor Ihrem Einzug in das Wohnhaus die Rohre marode waren, muß der Vermieter für hieraus resultierende Schäden ebenfalls verschuldensunabhängig einstehen. Es genügt nämlich, wenn die Ursache für den Rohrbruch bereits bei Vertragsbeginn bereits "angelegt" war.

Sind die Rohrleitungen dagegen erst nach Beginn des Mietverhältnisses aus unerklärlichen Gründen (vielleicht ist ja ein Komet eingeschlagen oder der Nachbar hat sie angebohrt ?) mangelhaft geworden, trifft also den Vermieter am enstandenen Schaden kein Verschulden, so ist ein Anspruch auf Schadensersatz dann in der Tat ausgeschlossen.

Im Normalfall wird den Vermieter aber schon ein Verschulden deshalb treffen, weil er das Rohrsystem nicht sorgfältig gewartet hat.

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