Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub?

11. Dezember 2001 Thema abonnieren
 Von 
anna
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 15x hilfreich)
Weihnachtsgeld im Erziehungsurlaub?

Hallo!
Ich bin jetzt seid 9 Jahren fest in meiner Firma angestellt. Nun befinde ich mich in meinem 3 Jährigen Erziehungsurlaub.
Das Weihnachtsgeld ist laut Tariefvertrag geregelt, es geht jedoch nicht daraus hervor wie es bei einem Ruhenden Arbeitsverhältniss ist. Da ich ja nicht gekündigt bin, sondern nur ein Ruhendes Arbeitsverhältniss habe, steht mir dann nicht auch das Weihnachtsgeld zu?
Wenn ich zum Beispiel das ganze Jahr Krank bin, dann bekomme ich doch auch das Weihnachtsgeld.
Wie sieht es aber im Erziehungsurlaub aus?
Hat schon jemand Erfahrung damit gemacht?

Ich hoffe mir kann jemand eine Antwort darauf geben.
Tschüss anna

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dichmann-Greitemeier
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anna,

auch ich habe das gleiche Problem. Mein AG besteht nun darauf, dass die Weihnachtsgeldzahlung eine freiwillige Sache ist und ich kein Recht darauf habe.

Hast Du anderweitig schon Antworten bekommen? Beim Bundesministerium und bei der Berufsgenossenschaft habe ich keine Hilfe erhalten.

Melde Dich doch mal bei mir.

Liebe Grüße

Anja

E-Mail: ofbluerain@t-online.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Grundsätzlich kann der Anspruch auf Sonderzuwendungen (Tantiemen, Gratifikationen, 13. Gehalt ...) während des Erziehungsurlaubs durch Vereinbarung in der dem Anspruch zugrundeliegenden Vereinbarung (TarifV, Betriebsvereinbarung u. Arbeitsvertrag) wirksam gekürzt werden. Diese Kürzungsvereinbarung darf sich jedoch nicht ausschließlich auf den Erziehungsurlaub beschränken, sondern sollte z.B. auch Arbeitsunfähigkeit, Fehlzeiten, Sonderurlaub, Einberufung, Streik o. Kurzarbeit umfassen. Eine unzulässige Diskriminierung ist darin nicht zu sehen, da der Arbeitnehmer insoweit das Wahlrecht hat.

Haben die Vertragsparteien nichts vereinbart, so
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Sonderzuwendung. Beim klassischen Weihnachtsgeld und bei Gratifikationen soll die künftige oder bisherige Betriebstreue honoriert werden. Insofern ist sie auch für die Zeit des Erziehungsurlaubs zu zahlen, da das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt.

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