Welchen Unterhaltsanspruch hat ein Ehegatte, der in einem Heim untergebracht ist, gegen den anderen?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Familienunterhalt, Selbstbehalt, Heimunterbringung, Naturalunterhalt, Geldleistung
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Ist ein Ehegatte, der vom anderen nicht getrennt oder geschieden ist, in einem Heim untergebracht, ist dessen Familienunterhaltsanspruch auf eine Geldrente gerichtet

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 20.10.2015, Az. 18 UF 5/15, Folgendes entschieden:

Heimkosten:

Ist ein Ehegatte in einem Heim untergebracht, muss er zunächst seine eigenen Einkünfte zur Bezahlung der Heimkosten verwenden (insbesondere Renteneinkünfte, Leistungen aus der Pflegeversicherung etc.).

Thurid  Neumann
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Umwandlung des Anspruchs auf Naturalunterhalt in Anspruch auf Geldleistung:

Leben Eheleute nicht voneinander getrennt, so haben sie einen wechselseitigen Familienunterhaltsanspruch. Dieser ist in der Regel als sog. Naturalunterhalt zu bezahlen, z.B. durch Übernahme der Mietkosten oder der Zahlungen der Versicherungen. Ist ein Ehegatte jedoch in einem Heim untergebracht, so kann dessen Bedarf nicht mit Naturalien gedeckt werden. Daher ist der Familienunterhalt in diesem Fall auf Zahlung einer Geldrente gerichtet, die zur Begleichung der ungedeckten Heimkosten verwendet werden kann.

Teilweise Erbringung von Naturalunterhalt trotz Heimunterbringung:

Der Unterhaltspflichtige, der seinen Ehegatten regelmäßig im Heim besucht und diesen teilweise mit persönlichem Bedarf versorgt, kann dadurch seine Barunterhaltspflicht mindern. Der Betrag ist vom Gericht zu schätzen (im konkreten Fall wurde dieser auf monatlich € 100,00 geschätzt für eine Sterbegeldversicherung und medizinischen Mehrbedarf.)

Keine Begrenzung durch Halbteilungsgrundsatz:

Da die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, besteht auch ein höheres Maß an ehelicher Solidarität als bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Dies führt dazu, dass der Bedarf nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist. Der Ehegatte, der auf Familienunterhalt in Anspruch genommen wird, kann daher verpflichtet sein, mehr an seinen Ehegatten zu bezahlen, als ihm selbst verbleibt.

Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten:

Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten muss aber auf jeden Fall der angemessene Selbstbehalt verbleiben, den die Leitlinien der Gerichte für Erwerbstätige gegenüber ihren Ehegatten vorsehen (aktuell € 1.200,00).

Kritik:

Im Grundgesetz ist die Ehe und Familie geschützt. Fraglich ist, ob es daher mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, dass der Unterhaltsanspruch bei nicht getrennt oder geschieden lebenden Ehegatten nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt werden soll.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch beruht insbesondere auf der sog. nachehelichen Solidarität. Das Grundgesetz schützt daher die Ehe sogar noch nach deren rechtskräftiger Scheidung. Doch dies führt nicht dazu, dass einem (Ex-=Ehegatten bei Heimunterbringung mehr Unterhalt bezahlt werden muss, als dem anderen an Einkommen verbleibt. Daher kann dies erst recht nicht bei nicht getrennt oder geschieden lebenden Ehegatten der Fall sein.

Thurid Neumann
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