Wer soll Erschliessungskosten tragen ?

2. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
PBecker
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer soll Erschliessungskosten tragen ?

Hallo.

Im Grundstückkaufvertrag steht, dass
"Die Kosten für die bisher errichteten Erschließungsanlagen im weitesten Sinne tragen die Verkäufer; sie versichern, daß sie diese bezahlt haben, soweit sie bisher in Rechnung gestellt wurden."

In der Entwässerungssatzung der Gemeinde:
"Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss."
Die Strasse war vor 10 Jahren umgebaut, aber die Besitzerin das Grundstück nur als Gartengrunstück benuzt.
Jetzt bin ich der Besitzer. Wer soll eigentlich die Erschliessungskosten tragen ?

Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ken Smith
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

wenn das Grundstück bis zu Ihrem Erwerb voll erschlossen wurde, aber den vorherigen Eigentümern nicht in Rechnung gestellt wurde, müssten die Kosten eigentlich von vorherigen Eigentümern getragen werden, glaube ich.
Wurde das Grundtsück aber nicht erschlossen, sondern Sie müssen die Erschliessung beauftragen, müssen sie die Kosten tragen, das geht auch aus dem Notarvertrag hervor.

Wenn man den Satz aber aber genau durchliest, kann man herauslesen, dass die Erschliessungskosten nur dann vom bisherigen Eigentümer zu zahlen sind, wenn sie auch vor dem Verkauf in Rechnung gestellt wurden. Alle Rechnungen hierfür, die nach dem Verkauf kommen, müssen vom neuen Eigentümer bezahlt werden.

Gruss Ken

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47644 Beiträge, 16840x hilfreich)

Wenn man den Satz aber aber genau durchliest, kann man herauslesen, dass die Erschliessungskosten nur dann vom bisherigen Eigentümer zu zahlen sind, wenn sie auch vor dem Verkauf in Rechnung gestellt wurden. Alle Rechnungen hierfür, die nach dem Verkauf kommen, müssen vom neuen Eigentümer bezahlt werden.

Dieser Interpretation kann ich nicht folgen. Nach meiner Meinung müssen die Kosten für Erschließungsanlagen, die bereits errichtet sind, aber für die noch keine Rechnung gestellt wurde, vom Verkäufer getragen werden.
Der zweite Halbsatz besagt nur, dass es kein offenen Rechnungen gibt, lässt aber keinen Schluss auf die Zahlungspflicht zu. Der erste Halbsatz bezieht sich klar auf den Zeitpunkt der Errichtung der Erschließungsanlagen und nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ken Smith
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Oh, sorry, hab mich etwas dappich ausgedrückt.
Wurden dem Verkäufer die Erschliessungskosten in Rechnung gestellt und er hat sie aber nicht bezahlt, muss er natürlich dafür aufkommen.
Wurde aber eine Erschliessung durchgeführt und dem Verkäufer nicht in Rechnung gestellt, sondern dem neuen Besitzer/Eigentümer, muss der neue Eigentümer die Rechnungen bezahlen.
Der Verkäufer kann nur Rechnungen bezahlen, wenn sie ihm auch gestellt wurden.

Solche Fälle treten dann auf, wenn z.B. Baugebiete erschlossen werden. Dann tritt die Gemeinde in Vorkasse und stellt dem neuen Eigentümer die Erschliessung in Rechnung. Die E-Werker verfahren ähnlich.

Es kann auch sein, dass das Grundstück ohne dem Wissen den vorherigen Eigentümers erschlossen wurde und erst in Rg. gestellt würde, wenn es zu einem Baunantrag kommt, was aber wohl eher nicht der Fall sein dürfte.

Gruss
Ken

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47644 Beiträge, 16840x hilfreich)

@Ken
Deine Meinung kann ich nicht teilen. Aus dem notariellen Vertrag geht etwas anderes hervor. Dort ist m.E. recht eindeutig geregelt, dass der Verkäufer auch für Erschließungskosten aufkommen muss, die die Anlagen zwar bereits fertiggestellt aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind.

Dass die von Dir genannte Variante durchaus üblich ist, spielt m.E. keine Rolle, wenn im notariellen Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PBecker
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo.

Danke für die Erklärung.
Meine Meinung war: Es geht nicht um die Rechnungsdatum, sondern, wann die Arbeit gemacht wurde.
Zum Beispiel: Es war auf dem Grundstück oder auf der Strasse irgendwelche Arbeit 1 Monat vor Verkauf ausgeführt. Rechnung wurde nur 2 Monate später gestellt, nach der Verkauf. Dann sollte, normalerweise, die Kosten der Verkäufer tragen?
So was ähnliches auch da passiert.
In der Grundstückbeschreibung stand – „Erschlossen“. Nicht „Vollerschlossen“ – keine Anschlusse auf dem Grundstück, sondern Strasse ist erschlossen. Und so war Grundstück von mir gekauft. Aber wieso sollte ich für die Strasse zahlen, wenn die vor 10 Jahren gemacht wurde?
Versuche noch mal mit meinem Anwalt sprechen. Leider übernimmt Rechtschutzversicherung die Kosten nicht.

Danke

Gruß

Paul

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