Widerrufsrecht beim Weihnachtsmann?

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Alle Jahre wieder gibt es die falschen Geschenke. Welche Rechte bestehen für den Beschenkten und was passiert beim Tausch?

Weihnachten, die Zeit der Geschenke. Was kann ich aber machen, wenn das Geschenk nicht das richtige ist? Beim Weihnachtsmann Ansprüche geltend machen ist schwierig. Was für Rechte hat der Beschenkte, wie geht man vor und wer ist Ansprechpartner? 123recht.de im Interview mit Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer.

Widerrufsrecht besteht nur bei Onlinekauf

123recht.de: Das Weihnachtsgeschenk gefällt mir nicht. Was für Möglichkeiten habe ich, das Geschenk wieder los zu werden?

Felix Hoffmeyer
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Rechtsanwalt Hoffmeyer: Es gilt hierbei zu unterscheiden. Wurde das Geschenk in einem normalen Ladengeschäft gekauft, gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, wenn das Geschenk nicht gefallen sollte. Hier wären Sie dann auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, wobei viele Händler dieses mittlerweile anbieten.

Wenn das Geschenk im Internet gekauft wurde, können Sie dann das Geschenk zurückgeben, wenn der Schenker Verbraucher war, der Verkäufer Händler und die Widerrufsfrist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen sein sollte. Der Widerruf müsste schriftlich erklärt werden unter Zurücksendung der Ware (am besten versichert). Sie bekommen dann das Geld zurückerstattet.

123recht.de: Kann der Beschenkte das selber machen oder muss der Schenker das erledigen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Die einfachste Variante ist, wenn der Schenker dieses selbst erledigt. Es ginge aber auch, dass der Beschenkte dies erklärt - unter Verweisung, dass er jetzt der Rechteinhaber ist. Im Notfall müsste eine Abtretungserklärung vom Schenker an den Beschenkten an den Händler gesandt werden.

Widerruf auch ohne Kassenbon möglich

123recht.de: Auch ohne Kassenbon?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Sollte ein Widerruf oder eine Rückgabe möglich sein, wäre dies auch ohne Kassenbon zulässig, allerdings müsste dann der Beschenkte oder Schenker gegenüber dem Händler beweisen, das Produkt zum Preis X am Datum Y gekauft zu haben. Kontoauszüge helfen in diesen Fällen manchmal ebenfalls weiter, falls der Bon abhanden gekommen sein sollte.

123recht.de: In den USA gibt es regelmäßig nach Weihnachten Tauschpartys, um unbeliebte Geschenke loszuwerden. Wie verhält es sich dabei mit Gewährleistungen und Garantien? Gehen die beim Tausch auch über?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Gesetzlich gehen Gewährleistungen und Garantien nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über, sodass sich bei einem Tausch immer empfiehlt, sich den Namen und die Adresse des Gegenübers zu notieren, am besten verbunden mit der Klärung, dass er sämtliche Rechte an dem Artikel abtritt. Dies ist sicherlich umständlich, allerdings für eine rechtlich sichere Handhabe dringend zu empfehlen.

123recht.de: Angenommen, ich kaufe das Geschenk zwar im Internet bei einer Kette, bringe es aber in eine örtliche Filiale - kann ich dort den Kauf widerrufen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Hier kommt es darauf an, ob hinter der Filiale und dem Internetverkäufer dieselbe Firma steckt. Nur dann kann der Widerruf auch vor Ort erklärt werden, weil die Erklärung dem Unternehmen dann als zugegangen gilt. Die sichere Variante und ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Prüfung des Handelsregisters ist es allerdings, den Widerruf an die Kontaktdaten aus der Widerrufsbelehrung zu senden.

Auch bei Gutscheinen kann Rückgabe bzw. Widerrufsrecht bestehen

123recht.de: Kann man auch Gutscheine umtauschen?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Auch Gutscheine können umgetauscht werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Händler selbst ein Rückgaberecht eingeräumt und Gutscheine nicht ausgeschlossen hat oder aber wenn der Gutschein im Internet von einem Verbraucher von einem Händler gekauft worden ist und somit auch das gesetzliche Widerrufsrecht greift.

123recht.de: Was ist mit Tieren?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Tiere sollten meines Erachtens gar nicht zu Weihnachten verschenkt werden.

Falls es dann doch passiert sein sollte und das Tier nicht gefällt, wäre hierbei kein Unterschied zu einem „normalen Gegenstand", da Tiere nach dem Gesetz wie „Sachen" behandelt werden. Auf einen Rückversand per Paket sollte allerdings verzichtet werden. Hier würde dann die Widerrufserklärung ausreichen mit der Bitte zu erklären, wie das Tier zurückgenommen werden kann. In der Regel werden Tiere allerdings nicht im Internet gekauft, sodass Sie maßgeblich auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen wären, da hierbei kein Widerrufsrecht greift.

Bei angefertigten Geschenken besteht kein Widerufsrecht

123recht.de: Gerade Schmuck wird zu Weihnachten immer gerne verschenkt. Angenommen, ich habe z.B. einen Ring anfertigen lassen, habe ich dann ebenfalls ein Widerrufsrecht, wenn der Ring nicht gefällt?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Hier bestehen in der Regel keine Widerrufs- oder Rückgaberechte, weder aus dem Gesetz, noch räumen Händler dies ein. Der Grund dafür liegt in der individuellen Beschaffenheit, die nur schwerlich einem anderen Kunden zu vermitteln sind. Das Gesetz sieht hierfür ausdrücklich kein Widerrufsrecht vor (§ 312g BGB):

„Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind"

123recht.de: Ich bin immer sehr früh mit allen Besorgungen fertig. Nun habe ich im Sommer ein Geschenk bestellt, was meinem Mann nicht gefällt. Die 14 Tage des Widerrufsrechts sind ja schon lange vorbei - und nun?

Je früher Geschenke besorgt werden, desto eher ist das Widerrufsrecht erloschen

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Sollte der Händler nicht ein überaus langes Rückgaberecht eingeräumt haben, so können Sie die Ware nur weiterveräußern. Weitergehende Rechte haben Sie gegenüber dem Verkäufer nicht, solange die Ware nicht mangelhaft ist.

123recht.de: Was ist zu beachten, wenn sich das Geschenk erst an Weihnachten als beschädigt herausstellt und wer ist in der Beweislast für den Schaden nach so langer Zeit, ich oder der Händler?

Rechtsanwalt Hoffmeyer: Die gesetzliche Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften, sprich Käufer ist Verbraucher, Verkäufer ist Händler, beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen kann diese Frist auf ein Jahr reduziert werden, wobei innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf angenommen wird, dass der Mangel, also hier die Beschädigung, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes und der Übergabe an den Käufer vorlag. Nach diesem Zeitraum befindet sich der Käufer in der Pflicht, wobei hierbei dann ggf. auf Lichtbilder oder Zeugen zurückgegriffen werden müsste. Die Gewährleistungsrechte in Form einer Neulieferung oder Reparatur sollten Sie schriftlich beim Händler einfordern.

123recht.de: Vielen Dank!

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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