Schönen guten Morgen in die Runde,
und zwar plage ich mich seit ein paar Tagen mit einer Frage rum, die Antwort habe ich bisher allerdings nicht wirklich.
Folgende Ausgangssituation:
Ich habe die letzten beiden Jahren einen Blog gehabt, der gute Reichweite hatte, ich allerdings Kooperationen oder ähnliches abgelehnt habe, sodass keinerlei Einnahmen oder ähnliches entstanden sind.
Da ein Thema extrem erfolgreich war, habe ich mich entschlossen, eine weitere Website zu eröffnen, wo es darum geht, auf bestimmte Angebote hinzuweisen. Teils werden die Verlinkungen mit einer Partner ID hinterlegt sein, sodass beim Kauf/Buchung eine Provision gezahlt wird.
Die Website ist nun online gegangen, einige Beiträge meinerseits geschrieben und auch die ersten Verlinkungen eingebaut.
Mir stellt sich nun die Frage, wie es mit einer Gewerbeanmeldung (Kleingewerbe) aussieht? Sollte diese bereits erfolgen oder
erst, wenn eine gewisse Grundlage da ist, also Einnahme verbucht werden können. Oder sollte ich, falls es schlecht läuft und vielleicht nur wenige Euro über die Partnerprogramme gezahlt werden, diese in der Steuererklärung bei mir angeben?
Da es nicht ganz uninteressant ist, sei noch zu erwähnen, dass ich angestellter bin, ein Nebengewerbe betreiben darf!
Wird ein Gewerbe benötigt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatMir stellt sich nun die Frage, wie es mit einer Gewerbeanmeldung (Kleingewerbe) aussieht? Sollte diese bereits erfolgen oder erst, wenn eine gewisse Grundlage da ist, also Einnahme verbucht werden können. :
Genau genommen hätte man das schon anmelden müssen, als man mit der Programmierung anfing. Sollte man also zügig nachholen.
Man kann im übrigen nur Gewerbe anmelden und keine Kleingewerbe.
Eine Gewerbeanmeldung muss erfolgen, sobald ein Gewerbebetrieb errichtet wird.
Gewerbe setzt voraus:
1. eine gewerbliche Tätigkeit, also nicht freiberufliche Tätigkeit, Landwirtschaft oder ausschließlich Verwaltung eigenen Vermögens
2. die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einmalig gemacht werden
3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen (Gewinnerzielung ist nicht nötig)
Punkt 1 ist beim im EP beschriebenen Fall gegeben, Punkt 2 und 3 ebenso.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Man kann im übrigen nur Gewerbe anmelden und keine Kleingewerbe. Richtig. Kleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet.
Sollte diese bereits erfolgen oder erst, wenn eine gewisse Grundlage da ist, also Einnahme verbucht werden können. Die beliebte Frage nach der "Schnupper-Selbständigkeit": Derlei existiert nicht. Insofern sollten Sie sich wie erwähnt umgehend anmelden.
ZitatKleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet. :
Ist das neu das das automatisch so ist? Früher musste man das immer beantragen.
Danke für eure Antworten, dann werde ich dies die Tage nachholen.
Das man nur ein Gewerbe anmelden kann ist mir bewusst, der Hinweis mit dem Kleingewerbe erfolgte deshalb, weil es ja wohl in die Kategorie fällt.
2. die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einmalig gemacht werden
3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen (Gewinnerzielung ist nicht nötig)
Auf Dauer heißt Tage, Wochen, Monate? Ziel war es eher, Leute auf bestimmte Angebote hinzuweisen und dadurch die Besucherzahlen zu steigern, gar nicht umbedingt einen Gewinn zu erwirtschaften, was sich aber über kurz oder lang bei den Steigerungsraten wohl nicht vermeiden lässt ;-)
Ist das neu das das automatisch so ist? Nö. § 19(1) UstG legt das so fest, und das schon ziemlich lange.
Früher musste man das immer beantragen. Was man beantragen muß, und das auch schon ziemlich lange, ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
Auf Dauer heißt Tage, Wochen, Monate? Auf Dauer heißt, wie Ihnen schon mitgeteilt wurde, nicht nur einmalig.
ZitatMan kann im übrigen nur Gewerbe anmelden und keine Kleingewerbe. Richtig. Kleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet. :
Es sei denn, man optiert für die Veranlagung zur Umsatzsteuer gemäß §19 UStG .
Zitat:
Sollte diese bereits erfolgen oder erst, wenn eine gewisse Grundlage da ist, also Einnahme verbucht werden können. Die beliebte Frage nach der "Schnupper-Selbständigkeit": Derlei existiert nicht. Insofern sollten Sie sich wie erwähnt umgehend anmelden.
"Sollten" ist gut. Müssen ist korrekt. ;-)
Zitat:ZitatKleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet. :
Ist das neu das das automatisch so ist? Früher musste man das immer beantragen.
Zitat:ZitatKleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn 17.500 Euro Umsatz pro Jahr nicht überschreitet. :
Ist das neu das das automatisch so ist? Früher musste man das immer beantragen.
Das war schon immer so. Bis 17.500€ Umsatz/Jahr Kleinunternehmerregelung, es sei denn, es wird zur Umsatzsteuerveranlagung optiert. Daran ist man dann erstmal gebunden, und kann nicht einfach zurückwechseln.
Zitat:
2. die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einmalig gemacht werden
3. es muß Gewinnerzielungsabsicht bestehen (Gewinnerzielung ist nicht nötig)
Auf Dauer heißt Tage, Wochen, Monate?
Das ist in Grenzen Auslegungssache, einerseits des Finanzamtes (hinsichtlich Gewerbesteuer), andererseits der Gewerbebehörde und der IHK.
Es hängt ein bißchen von der Art der Tätigkeit ab. Wer einmal im Jahr ein großes Musikfestival veranstaltet, betreibt damit ein Gewerbe.
Wer einmal im Jahr eine aus einem alten Baumstamm gezimmerte Gartensitzbank auf dem örtlichen Straßenflohmarkt verkauft, eher nicht.
"Nachhaltigkeit" ist das Schlüsselwort. Im beschriebenen Fall stellt sich die Frage aber nicht, das eindeutig nachhaltig, auf Dauer angelegt, nicht nur einmalig.
Zitat:
Ziel war es eher, Leute auf bestimmte Angebote hinzuweisen und dadurch die Besucherzahlen zu steigern, gar nicht umbedingt einen Gewinn zu erwirtschaften, was sich aber über kurz oder lang bei den Steigerungsraten wohl nicht vermeiden lässt ;-)
Auch das ist letztlich Auslegungssache, da fragt man am besten das Finanzamt.
Wenn jemand als Hobby oder aus gesellschaftlichem Engagement eine Website betreibt, die ihn pro Jahr 500 Euro Sachkosten kostet (Zeitaufwand nicht eingerechnet), und nun nimmt diese Website an einem Affiliate-Programm teil, gar nicht mal, weil man damit "Geld verdienen will", sondern weil man den Usern bestimmte Möglichkeiten anbieten will, und damit erzielt man dann 50 Euro Einkünfte im Jahr...
Und dieses Verhältnis ist offenkundig und absehbar auch stabil, und wird sich in der Zukunft nicht ändern - dann sehe ich da irgendwie nicht die "Gewinnerzielungsabsicht".
Wollte jemand das steuerlich geltend machen - "Hey, ich betreibe ein Gewerbe, und mache jedes Jahr 450€ Verlust damit!" - dann wäre das Finanzamt der erste, der sagt: "Nee. So nicht! Das ist 'Liebhaberei'!"
Und würde es ablehnen, die Verluste daraus steuerlich anzuerkennen. Wenn's finanzamtlicherseits aber als "Liebhaberei" eingestuft wird, dann ist es meines Wissens zwingend auch kein Gewerbe. Weil Gewerbe nun mal Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, und "Liebhaberei" steuerlich genau durch das Gegenteil definiert ist, nämlich: keine Gewinnerzielungsabsicht.
(Verluste zu machen ist ja steuerlich nicht verwerflich. Das Finanzamt verlangt nur, daß ernsthaft versucht wird, irgendwann mal Gewinne zu erzielen...)
In so einem Fall würde ich das aber zunächst mal direkt mit dem Finanzamt klären, und mit dessen Entscheidung dann ggf. zur Gewerbebehörde gehen. Bzw. dann einfach die Sache aussitzen, soll die Gewerbebehörde doch kommen, das Finanzamt hat gesagt, daß...
ZitatIst das neu das das automatisch so ist? Nö. § 19(1) UstG legt das so fest, und das schon ziemlich lange. :
Früher musste man das immer beantragen. Was man beantragen muß, und das auch schon ziemlich lange, ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.
So, hab gerade mal nachgesehen.
Ich meinte den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" 7.3 Kleinunternehmer-Regelung
2 Möglichkeiten zur Auswahl: Kleinunternehmer-Regelung beanspruchen oder Kleinunternehmer-Regelung nicht beanspruchen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
10 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten