Liebe Forumteilnehmer,
Als Hausverwalter ringe ich um Lösung folgender Problemstellung:
Ein Eigentümer (von insges. 6 Eigentümern) beabsichtigt, zwei ihm gehörende übereinanderliegende Wohnungen (EG und Souterrain) mittels Deckendurchbruch und Wendelteppe zu verbinden und entsprechend die Teilungserklärung und Grundbucheintragung ändern zu lassen. Die Baumaßnahme wird selbstverständlich professionell durch ein Unternehmen durchgeführt, Architekt und Statiker wurden bereits mit der Planung und Berechnung und Bauantragsstellung beauftragt.
Da ein Deckendurchbruch Gemeinschaftseigentum berührt, bedarf diese Baumaßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.
Jedoch ein Wohnungseigentümer (von insges. 6) stellt in seiner schriftlichen Zustimmungserklärung die Bedingung, daß nach Deckendurchbruch und Einbau der Wendeltreppe die Eingangstür im Souterrain zugemauert wird, da nach seiner Auffassung eine abgeschlossene Wohnung gem. Abgeschlossenheitsbescheinigung nur eine Wohnungseingangstür haben dürfe. Er besteht darauf!
Alle anderen Eigentümer stimmten bereits zu.
Die Zumauerung des Souterraineingangs wäre insofern problematisch, da größere Möbelstücke (Schrank, Sofa und Bettmatraze) wegen ihrer Ausmaße nicht durch die Wendeltreppe (auch nicht durch Fenster) nach unten passen. Daher wird die Eingangstür vom Treppenhaus in den Souterrainbereich zwingend benötigt.
Ist die Bedingung (1 Eingang zumauern) überhaupt juristisch wirksam? Wie kann man das Problem lösen, auch wenn der eine quertreibende Wohnungseigentümer gar nicht kooperativ ist?
Meiner Auffassung als Hausverwalter ist die Abgeschlossenheit auch gegeben, wenn eine sich über zwei Etagen erstreckende Wohnung von jeder Etage einen Eingang hat.
Kann jemand bei der Problemlösung behilflich sein oder Tips geben? Auch für juristische Fundstellen oder Belege wäre ich dankbar, um in meiner Funktion als Hausverwalter die Sachlage juristisch untermauert darstellen zu können.
Herzlichen Dank für Hilfen im voraus.
Gruss
Bernd, ein derzeit ratloser Hausverwalter
Wohnung auf 2 Etagen mit 2 Eingängen zulässig?
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
--- editiert vom Admin
@bernd
ich kann dir nur eine frage beantworten. eine wohnung die über 2 etagen geht und oft 2 eingänge hat, nennt man maisonette und das ist 100% nicht gesetzwidrig. es stimmt nicht, dass eine wohnung nur einen zugang haben darf!!!
sunbee
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Warum sollte eine Wohnung nicht mehrere Eingangstüren haben? Dafür gibt es kein Gesetz. Es gibt ja auch Wohnungen mit Eingang zur Garage/zum Garten usw.
Allerdings, wenn der eine Eigentümer seine Zustimmung verweigert, dann dürfen die Änderungen nicht vorgenommen werden.
Die Teilungserklärung kann nur geändert werden, wenn ALLE Eigentümer zu einem Notar gehen und diese Änderung bestätigen. Dazu kann niemand gezwungen werden.
Lösung: noch mal mit dem Eigentümer reden und fragen, warum ihm das so wichtig ist, dass eine Tür zugemauert wird.
--- editiert vom Admin
oh menno, da ham wir wohl was verDADDLt
sunbee
--- editiert vom Admin
Was kam denn dabei nun raus?
Hat sich schon was ergeben?
.
-- Editiert von feenkind am 01.09.2006 11:37:27
@feenkind
Glaubst Du wirklich, Bernd existiert hier noch in diesem Forum??? Mit nur 3 Beiträgen seit 2001?
@Daddl
langsam würd mich auch interessieren wo Du rausgekrochen bist, kopfschüttel
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"Manchmal, aber nur manchmal...
...hilft es, erst das Hirn einzuschalten "
Uuups. Hab natürlich nicht auf die Jahreszeit geguckt - aber wohl schon mitbekommen, dass hier wieder ein niedlicher, kleiner Troll unterwegs ist. Aber vorsicht!
NICHT FÜTTERN!
-- Editiert von feenkind am 01.09.2006 16:44:12
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