Wassersteigleitungen gehören dem Grundsatz nach immer zum Gemeinschaftseigentum. Ab den Abzweigen zu den einzelnen Wohnungen sind sie jedoch dem Sondereigentum zuzuordnen.
Was ist aber, wenn nachträglich ein Dachgeschoss ausgebaut wird ? Hier wird die vorhandene Steigleitung ab der bis dahin oberen Wohnung verlängert um die auszubauende DG-Wohnung mit Wasser zu versorgen. Ist ab hier (dem Anschlusspunkt der Verlängerung) nicht auch die Steigleitung dem Sondereigentum zuzuornden?
Michael Brand
Michael Brand
Wohnungseigentumsgesetz Wassersteigleitung immer Gemeinschaftseigentum ?
Fragen zur Miete?
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Hallo,
meines Erachtens stellt die Wassersteigleitung nur ab diesem Punkt ein Sondereigentum gem. §3 WEG
dar, sobald sie in den Räumen der ausgebauten Dachgeschoßwohnung gelangt. Verläuft die Steigleitung von der oberen Wohnung über das Gemeinschafteigentum zur ausgebauten Dachgeschoßwohnung, so unterfällt dieser Bereich dem Gemeinschaftseigentum.
M.f.G.
Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-
Hat man nicht vergessen, die Atome des Baustoffs nachzuzählen, und Sondergenehmigungen zu erlassen, ob man dieses oder jenes Atom sein eigen oder Gemeinnutz nennen darf?
Da man ja üblicherweise in D zuerst Grundfragen auf Anträge zur Erlaubnis für die Stellung eines Antrags stellen muss. Dieser wird dann sorgfältigst geprüft und über weitere Antragserlaubnisse entschieden.
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