Zahlung Versandkosten bei kompletter Rückgabe

7. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)
Zahlung Versandkosten bei kompletter Rückgabe

Beim Modehaus 3 Suisses in Aachen habe ich einige Bekleidungsteile bestellt. Diese waren von minderwertiger Qualität und ich habe alles komplett zurückgegeben. Das Paket habe ich persönlich bei Hermes abgegeben und ich habe auch die Gutschrift über die Sachen erhalten, insgesamt über € 66,42.
Heute erhalte ich von 3 Suisses eine Mahnung über € 7,49 mit folgendem Text:

Wir stellen fest, dass Sie die Versandkosten bisher nicht ausgeglichen haben. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Komplettrückgabe der Ware, die nicht durch uns verursacht wurde, diese Kundenbeteiligung zur Zahlung offen bleibt. Zahlen Sie die angemahnte Summe bitte ein. Versandkosten € 5,99 + Mahngebühren € 1,50.

Ich habe mir die AGB's durchgelesen, kann aber eine entsprechende Vereinbarung nicht finden. Muss ich wirklich zahlen?

http://www.3suisses.de/shop/_/page/nas_agb/content.html

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7 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es geht demnach nur um die Hinsendekosten?

"Preise/Versandkosten

Die im Katalog genannten Preise sind Euro-Preise (einschl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und bleiben bis zum Erscheinen des nächsten Kataloges gültig. Die Versandkosten je Bestellung betragen einmalig 5,99 Euro." (Zitat)

http://www.3suisses.de/shop/_/page/nas_agb/content.html#agb_2
---------------------------------------------
Waren diese Euro 5,99 in den Euro 66,42, die erstattet wurden, enthalten?

Wer hat die Rücksendung bezahlt?

Wurden Euro 5,99 von der Firma überhaupt vorher angefordert?


-- Editiert von bogus1 am 07.01.2009 20:09

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#2
 Von 
Seahorse
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

@bogus1:

Die € 5,99 waren nicht enthalten. Die Rücksendung lief über Hermes, dort habe ich das Paket abgegeben.

Ich habe gestern eine Mail von 3 Suisses erhalten, die Sache ist erledigt. Ich hatte diese angeschrieben und gefragt, wo in den AGB's ich denn den Passus finde. Man hat mir kulanterweise die Zahlung der Versandkosten erstattet. Hat sich doch gelohnt, nochmal nachzufragen :-)

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#3
 Von 
guest123-2151
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Frage, ob die Hinsendekosten zu erstatten sind, ist nach wie vor offen. Sie wurde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und sollte Anfang Oktober entschieden werden, jedoch hat der BGH die Frage dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft vorgelegt.
***
"Bundesgerichtshof -Richtlinie 97/ 7/ EG Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:


Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/ 7/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?" (Zitat)

http://lexetius.com/2008,2997

"3. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat, ist gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen, und die vorbezeichnete Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen." (Zitat)

BGH, Beschluss vom 1. 10. 2008 - VIII ZR 268/ 07 ; OLG Karlsruhe (Lexetius.com/2008,2997)
http://lexetius.com/2008,2997
***

Genauso ist der BGH vorgegangen, als es um den Nutzungsersatz ging:
http://www.it-recht-kanzlei.de/kein-wertersatz-fuer-nutzung-mangelhafter-ware.html

***

In den meisten anderen europäischen Ländern ist es so, dass Hinsendekosten erstattet werden, Rücksendekosten aber NICHT. Bei uns werden die Rücksendekosten erstattet, von der Euro 40,00 Regel abgesehen. Demnach kann es durchaus passieren (sollte sich der Eruropäische Gerichtshof für Erstattung der Hinsendekosten aussprechen), dass auch bei uns im Rahmen der Anpassung auf europäischer Ebene, dieses Modell übernommen wird.

Näheres hier:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/09/17/bgh-entscheidet-am-1-oktober-2008-ueber-hinsendekosten-bei-widerruf/





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#6
 Von 
guest123-2151
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 12x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Der Unternehmer darf auch die Rückzahlung beim Widerruf nicht von dem Eingang des Geldes bei ihm abhängig machen. Der Verbraucher ist zwar zur Rücksendung der Ware verpflichtet allerdings wenn man es nicht macht, dann müßte einen der Unternehmer erst durch Mahnung in Lieferverzug setzen.

Das soll sicherlich heißen: "Der Unternehmer darf auch die Rückzahlung beim Widerruf nicht von dem Eingang der WARE bei ihm abhängig machen."
***
Der Gesetzgeber scheint einfach "vergessen" zu haben, das zu regeln. Es soll Zug um Zug gehen. Während der Unternehmer nach § 286 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen (automatisch) in Verzug gerät, fehlt eine entsprechende Regelung, was die Rücksendung der Ware betrifft. Jedoch regelt § 286 BGB nur den Verzug selbst, der Unternehmer hat aber m. E. dennoch ein Zurückbehaltungsrecht, wie auch der Käufer.

In der Praxis jedenfalls wird kaum ein Händler den Kaufpreis erstatten, bevor er nicht seine Ware zurückbekommen hat und geprüft hat, ob sie vollständig und nicht über die evtl. Spuren der Prüfung hinaus beschädigt ist.
***
> Was natürlich nicht bedeutet, dass andere Länder tatsächlich dem Verbraucher die Hinsendekosten auferlegen können obwohl diese es nicht dürfen. Wer die Macht hat....

Wir befinden uns in der Phase der schrittweisen Anpassung, scheinbar sind jetzt schon die meisten Gesetzgeber überfordert.
***
> Anderer Auffassung Palandt §357 Rn. 5: Der Verbraucher habe keinen Vorschussanspruch könne aber Nachnahme zurücksenden.

Die der Unternehmer aber anschließend dem Kunden berechnet, was die seiner Meinung nach "unnötigen Kosten", die über einen normalen Paketversand hinausgehen, betrifft.
***
> Man sieht, dass der Verbraucher seine Rechte noch gar nicht konsequent nutzt.

Das liegt vielleicht daran, dass viele sich nicht dafür interessieren, es werden ja auch viele andere Rechte nicht genutzt.

Dennoch gibt es eine Klientel, die das anscheinend ganz schön ausnutzt.

Viel entscheidender ist aber: Letztendlich bezahlen das alle Kunden, es gibt nichts geschenkt. Es wird halt in die Preise einkalkuliert und wenn manche Käufer sich überproportional viel schicken lassen, um es anzuprobieren und auszuprobieren, in der festen Absicht, es wieder anschließend zurückzuschicken, die Situation also ausnutzen, bezahlen wir alle das mit.

Und auf der anderen Seite gibt es eine ganze Reihe von Händlern, die ohnehin Verbraucherrechte grundsätzlich zu ignorieren scheinen und bestens dabei fahren. Sie wissen genau, dass nur die allerwenigsten Verbraucher letztendlich klagen, selbst die, die aufgeklärt sind und um ihre Rechte wissen. Und so erledigen sich die meisten Dinge von selbst. Wir erleben das hier im Forum jeden Tag.


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