Zahnzusatzversicherung - Verstoß gegen Aufklärungspflicht

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Versicherung lehnt ab wegen Arglist

Ich stelle ein von mir geführtes Verfahren zu einer Zahnzusatzversicherung der Hansemerkur vor. 

Was ist passiert?

Meine Mandantin schloss eine Zahnzusatzversicherung, vermittelt von der HASPA bei der Hansemerkur ab.

Die Gesundheitsfragen wurde ihr vorgelesen und sie hat diese beantwortet. Jetzt hat sich ergeben, dass die Mandantin Zahnprothesen benötigt, Kostenpunkt ca. 10.000,00 €. Die Versicherung hat den Leistungsantrag abgelehnt mit der Begründung, die Gesundheitsfragen seien nicht richtig beantwortet worden. Außerdem sei Arglist vorhanden.

Wir haben die Versicherung verklagt vor dem Landgericht Hamburg. Dort habe ich vorgetragen, dass die Aufklärungsobliegenheiten nicht verletzt sind, da die Versicherung nicht Ihrer Verpflichtung gem. § 19 Abs. 5 VVG nachgekommen ist. Denn der Versicherer muss den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß aufklären, bevor der Versicherungsnehmer seinen Antrag unterzeichnet. Der Versicherung muss insbesondere darauf hinweisen und dieser Hinweis muss ins Auge springen, dass der Versicherungsnehmer im Falle nicht wahrheitsgemäßer Angaben seinen Versicherungsschutz verlieren kann. 

Meine Meinung wurde zunächst vom Landgericht bestätigt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sobald mir ein Ergebnis vorliegt, werde ich euch davon unterrichten.

Leserkommentare
von fb479739-4 am 04.12.2017 12:23:38# 1
Als Nichtjurist kann man sich über ein solches Engagement nur wundern. Ich habe den Sachverhalt so verstanden: Die Dame belügt ihre Versicherung und wundert sich dann, dass diese Lügen nicht folgenlos bleiben.
Dass eine solche Dreistigkeit auch noch von Anwälten geschützt wird, zeigt, wie kaputt unsere Welt ist. Was für ein Beruf, in dem man Lügner schützt - letztlich zu Lasten der ehrlichen Beitragszahler. Es sollte selbstverständlich sein und vorausgesetzt werden können, dass jemand NICHT lügt.

Recht und Moral sind leider oft nicht vereinbar. Scheinbar sind sogar Recht und gerecht nur dem Namen nach verwandt.