Zaunrückbau wegen 5cm falsch gestellter Pfosten ???

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
rypreuss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Zaunrückbau wegen 5cm falsch gestellter Pfosten ???

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2016 ein Grundstück gekauft. Dannach habe ich begonnen einen Grenzzaun (Doppelstabmattenzaun in durchgezogenen Betonbord) über 90 Meter Länge zu errichten. Leider wurden bei dieser kostenintsive Errichtung Fehler gemacht. Hier die Fakten:

1.Die Zaunpfosten stehen nach aussen, d.h. zum Nachbar hin
2.Der Zaun 90 Meter, verläuft genau mittig über den Grenzstein, lediglich die Pfosten stehen ca. 5 cm über zum Nachbarn (4,5 m²)
3.Das Nachbarschaftsgrundstück ist Ackerland und mein Nachbar fordert den Rückbau.
4.Mehrere Gespräche mit ihm führten zu keinem Erfolg, auch nicht für salopp gesagt 1000 €
5.Sein Ackerland wurde aus meiner Sicht durch einen super Zaun aufgewertet.
6.Die Rückbaukosten würden grob ca. 4000,00 € betragen.
7.Ich bekam jetzt Post von einer Schlichtungsstelle das ich in 3 Wochen vorgeladen werde.

Zu meinen Fragen:

A) Wenn es zu keiner Einigung bei der Schlichtungsstelle kommt, wovon ich ausgehe sollte ich mich verklagen lassen ?
Ich möchte den Zaunrückbau nicht. Mein Nachbar hat sicherlich Recht, aber aus meiner Sicht steht dies im kein Verhältnis
mehr. Wie stehen die Chancen vor Gericht das es nur zu einer Geldstrafe kommt und nicht der Zaunrückbau ? 4000,00 € für
den Rückbau stehen in keinem Verhältnis mehr. Wir reden hier von 4,5 m² (90m lang mit 5 cm Überstand durch Pfosten)

B) Wie ist das mit den Pfosten ? Müssen die tatsächlich nach Innen aufgestellt werden ?

C) Welche Vorgehensweise würden Sie vorschlagen ?

Über jede Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichem Grüßen

rypreuss

-- Editiert von rypreuss am 03.01.2018 08:41

Ärgert der Nachbar?

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von rypreuss):
Mehrere Gespräche mit ihm führten zu keinem Erfolg, auch nicht für salopp gesagt 1000 €

Auf die dauerhafte Sicht, dürfte die Summe lächerlich sein, man sollte es sich überlegen dort noch mal gut eine 0 hin zu hängen, dann könnte es auch vor der Schiedsstelle zu einer Einigung führen.
Zitat (von rypreuss):
Wie stehen die Chancen vor Gericht das es nur zu einer Geldstrafe kommt und nicht der Zaunrückbau ?

Im Zivilrecht werden keine Geldstrafen ausgesprochen.
Zitat (von rypreuss):
Welche Vorgehensweise würden Sie vorschlagen ?

Sich gütlich einigen und entsprechend den Geldbeutel öffnen oder Rückbau. Die Kosten vor Gericht werden höher werden, als der Zaunrückbau.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von rypreuss):
3.Das Nachbarschaftsgrundstück ist Ackerland


Je nach Bundesland sind wir dann nicht nur bei 5 cm Überbau, sondern bei 55 cm / 65 cm / 93 cm Unterschreitung des geforderten Abstands zur Grundstücksgrenze. (Schwengelrecht)

Ich schätze die Chancen, dass der Zaun so stehen bleiben kann, als nicht sonderlich gut ein.....

3x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
rypreuss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Herr Dr. Kaiser,

das Ackerland hat hier einen Wert von 5€/m2.
Eine genaue Kostenaufstellung für den Rückbau folgt morgen.

Mit freundlichen Grüßen

rypreuss

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Berücksichtigen Sie hierbei möglichst den Beschluss des BGH vom 16.11.2006 - Aktenzeichen V ZR 97/06 .

Ging es dabei nicht um einen Überbau bei einem Gebäude, welches nicht einfach zu beseitigen war?
Ein Zaun ist schnell versetzt, und der Eigentümer hat sofern keine Vermessung vorhanden war, die besondere Sorgfaltsplficht.
Zitat (von spatenklopper):
Ich schätze die Chancen, dass der Zaun so stehen bleiben kann, als nicht sonderlich gut ein..

Ja das dürfte passen,
es sei denn man einigt sich, was der TE anscheinend nicht beabsichtigt, statt dessen in einem Forum entsprechende Gründe sucht, warum er auf fremde Grundstücke seinen Zaun setzt.

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
rypreuss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Bundesland Brandenburg

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Ich halte den angebotenen Betrag von 1.000, 00 € durchaus für diskutabel.
Ich ebenfalls, aber der Nachbar halt leider nicht.
Wenn es dem Nachbar tatsächlich um den Rückbau und nicht um einen finanziellen Ausgleich geht, dann sehe ich den Nachbarn in einer sehr guten Position den Rückbau durchsetzen zu können.

Zitat (von rypreuss):
4.Mehrere Gespräche mit ihm führten zu keinem Erfolg, auch nicht für salopp gesagt 1000 €
Diese Meinung wird dein Nachbar wohl teilen, also dass ein Gespräch mit dir zu keinem Erfolge geführt hat.

Zitat (von rypreuss):
5.Sein Ackerland wurde aus meiner Sicht durch einen super Zaun aufgewertet.
Das ist deine Sicht, o.k., aber anscheinend nicht die Sicht deines Nachbarn.

Zitat (von rypreuss):
2.Der Zaun 90 Meter, verläuft genau mittig über den Grenzstein, lediglich die Pfosten stehen ca. 5 cm über zum Nachbarn (4,5 m²
Na warum hast du den Zaun denn nicht so gebaut, dass die Pfosten auf deinem Gelände stehen ;)

Zitat (von rypreuss):
6.Die Rückbaukosten würden grob ca. 4000,00 € betragen.
Dein Problem

Zitat (von rypreuss):
Mein Nachbar hat sicherlich Recht,
Dann sollte es eigentlich ja keine Probleme mehr geben. Ein Zaun lässt sich leicht zurückbauen, das ist also nicht unbedingt ein schützenswertes Gut.
Du solltest dir genau überlegen wie weit du das Ganze treiben möchtest, dein Nachbar hat die besseren Karten!

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Von 0815 kommt offensichtlich häufiger haltloses Beblubber,

Echt, solche Sprüche könnten doch auch Banne sein?
Wer mit Urteilen um sich wirft sollte den Unterschied zwischen Schützenswert und Rückbau kennen.
Zitat (von -Laie-):
Dann sollte es eigentlich ja keine Probleme mehr geben. Ein Zaun lässt sich leicht zurückbauen, das ist also nicht unbedingt ein schützenswertes Gut.

Eben auf dies wird es hinaus laufen, und auch die Meinung eine Fachmannes:
http://www.ballaschk.de/ueberbau.html

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Na warum hast du den Zaun denn nicht so gebaut, dass die Pfosten auf deinem Gelände stehen


Das wird wohl das hüpfende Komma sein. Der Zaun wurde so gebaut, dass man selbst die bessere Ansicht hat.

Zitat (von rypreuss):
A) Wenn es zu keiner Einigung bei der Schlichtungsstelle kommt, wovon ich ausgehe sollte ich mich verklagen lassen ?


Auch nach meiner Einschätzung sollte man sich besser nicht verklagen lassen, da es keinen erkennbaren Grund für eine Duldung - natürlich gegen Bezahlung - gibt.

Außerdem zweifele ich die Rückbaukosten in der von Dir genannten Höhe an, bzw. es geht auch deutlich preiswerter.

Ein Kleinbagger Tagesmiete hier bei uns zwischen 100 und 150 € zum Ausgraben der Pfosten,
ein Leihbohrer zur Erstellung der Setzlöcher 80 €, 150 das ganze Wochenende
Ein paar Sack Beton und einige Flaschen Kunststoffzusatz
Einen Leihmischer pro Tag ca. 25 €
und ein paar Stunden Mannpower.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Eventuell liese sich durch Anwendung entsprechender Biegetechnik die Pfosten auch so biegen das sie entsprechend enden?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Rückbauforderung wegen 5 Zentimeter "Überbau durch Zaunpfosten" auf ein Ackergrundstück???

§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Das hat der Richter dem Ackereigentümer kostenpflichtig um die Ohren.

Wenn die Schlichtungsstelle das nicht schon abblockt: ab zu einem Anwalt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von rypreuss):
Der Zaun 90 Meter, verläuft g

[quote=rypreuss
Die Rückbaukosten würden grob ca. 4000,00 € betragen

Zitat (von Sir Berry):
Ein Kleinbagger Tagesmiete hier bei uns zwischen 100 und 150 € zum Ausgraben der Pfosten,
ein Leihbohrer zur Erstellung der Setzlöcher 80 €, 150 das ganze Wochenende
Ein paar Sack Beton und einige Flaschen Kunststoffzusatz
Einen Leihmischer pro Tag ca. 25 €
und ein paar Stunden Mannpower.


4000 Euro Rückbaukosten kann ich nachvollziehen. Ich habe hier 3 verschiedene Angebote von verschiedenen Zaun-Bauer auf meinem Schreibtisch liegen, die wollen für ca. 12 ca Zaun, Setzkosten mit Fundament 2000 Euro. (Ohne Zaun-Material). Pro Loch ca. 266 Euro.
Ein RA will für die Stunde 250 Euro - dann passt es doch.

-- Editiert von Rosenfreund am 03.01.2018 18:32

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Ein RA will für die Stunde 250 Euro - dann passt es doch.

Tja und was soll das bedeuten, das ein RA in einer Stunde das ohne Gericht vom Tisch hat?
Zitat:
Pro Loch ca. 266 Euro.

Und gleichzeitig das der RA wohl den falschen Beruf hat?

-- Editiert von 0815Frager am 03.01.2018 22:15

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Rückbauforderung wegen 5 Zentimeter "Überbau durch Zaunpfosten" auf ein Ackergrundstück???

Im Gegensatz zu einem Privatgrundstück hat der Landwirt hier durchaus Einkommensverluste zu befürchten. Das dürfte in die Abwägung des Falles durchaus einfließen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Abgesehen davon: jeder Betroffene wird es doch als Schikane empfinden, wenn die Gegenseite ihre Rechte geltend macht. Die Rechtsprechung sieht das allerdings sehr eng mit der Schikane. Letztlich müssen zwei Elemente da sein. Einmal muss der Eingriff minimal sein UND die Abwehr muss ausschliesslich der Verletzung/Dengelung des Gegners gelten.

Beides liegt hier nicht vor. Der Eingriff ist nicht minimal, er stellt letztlich eine Enteignung von Grund und Boden auf kaltem Weg dar. Und für die Dengelung als einzigen Zweck sehe ich auch keinen Ansatzpunkt. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind also nicht gegeben.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das hat der Richter dem Ackereigentümer kostenpflichtig um die Ohren.
Sehe ich völlig anders. Es geht hier nicht darum dem Zaunbauer einen Schaden zuzufügen sondern den selbst erlittenen Schaden ungeschehen zu machen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Richter das so wie von dir beschrieben, sehen würde. Der Schaden ist nämlich dem Ackerbauer bereits entstanden.

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das hat der Richter dem Ackereigentümer kostenpflichtig um die Ohren.

Seltsame Ansicht über das Eigentum anderer Leute, gut es ist ein Meinungsforum und der Richter muss sich nicht an solche Ratschläge halten.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Rückbauforderung wegen 5 Zentimeter "Überbau durch Zaunpfosten" auf ein Ackergrundstück???

Im Gegensatz zu einem Privatgrundstück hat der Landwirt hier durchaus Einkommensverluste zu befürchten. Das dürfte in die Abwägung des Falles durchaus einfließen.

Worin sollen diese Einkommensverluste liegen?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von rypreuss):
3.Das Nachbarschaftsgrundstück ist Ackerland


Je nach Bundesland sind wir dann nicht nur bei 5 cm Überbau, sondern bei 55 cm / 65 cm / 93 cm Unterschreitung des geforderten Abstands zur Grundstücksgrenze. (Schwengelrecht)

Dann sind aber nicht die 5cm der Knackpunkt, sondern die 55, oder 65 oder 93cm.

Da würde aber genauso dann gelten: wenn statt 55 nur 50cm Abstand gehalten wurden, oder statt 93cm 87cm - dann wird m.E. wiederum das Schikaneverbot greifen.

Wurde dagegen entgegen den rechtlichen Vorschriften einen halben Meter zu dicht an die Grenze gesetzt - dann wäre die Beeinträchtigung evident.

Das "Schwengelrecht" gibt es aber schon lange nicht mehr in allen Bundesländern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Worin sollen diese Einkommensverluste liegen?

Stimmt, was die so auf die Felder aussäen machen die ja nur zu rein dekorativen Zwecken, nicht etwa weil die das Zeug verkaufen müssen um davon zu leben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Worin sollen diese Einkommensverluste liegen?
Der Ackerbauer kann sein Feld nicht mehr voll nutzen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Worin sollen diese Einkommensverluste liegen?

Sehr primitive Frage, es gibt heute wohl kaum Landwirte welche mit der Hand das Feld bestellen, der Einsatz der Maschine ist damit eingeschränkt und es werden schnell dadurch entweder weit mehr als die paar cm wo in der Bewirtschaftung keinen Ertrag bringen, oder es muss Handarbeit geleistet werden. Wäre vielleicht für Sie nicht schlecht, dann wüssten Sie für die Zukunft warum und wieso.

Zitat (von -Laie-):
Der Ackerbauer kann sein Feld nicht mehr voll nutzen.

Und hat damit Verluste. Richtig.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von rypreuss):

das Ackerland hat hier einen Wert von 5€/m2


ergibt einen Grundstückswert von rund 25 €. Die 1000€ machen nur Sinn, wenn Nachbar sich eine Dienstbarkeit auf sein Ackerland Grundstück eintragen lässt. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nur personenbezogen und bindet keine Erben.

Schon mal Gedanken über eine Teilungsmessung gemacht oder einen Kostenvoranschlag angefordert? Könnte mit allem drum und dran günstiger als der Rückbau werden. Nur als weitere Option.

Persönliche Meinung: nicht verklagen lassen, weiter eine einvernehmliche Lösung anstreben. Meine Tendenz: ein Urteil verlangt Rückbau.

Eventuell spielt es noch eine Rolle, ob es sich um die Teilfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Schon mal Gedanken über eine Teilungsmessung gemacht


So ganz billig ist einen Teilungsvermessung auch nicht. Die Kosten richten sich nämlich nach dem Wert des zu teilenden Grundstücks, hier also dem gesamten Acker.

Eher kann es sinnvoll sein, dem Landwirt eine jährlich Entschädigung für dessen Einkommensverluste zu zahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von rypreuss):

Doppelstabmattenzaun in durchgezogenen Betonbord
B) Wie ist das mit den Pfosten ? Müssen die tatsächlich nach Innen aufgestellt werden ?


Maßgeblich ist die Vorderkante der Fundamente.

Zitat (von rypreuss):

5.Sein Ackerland wurde aus meiner Sicht durch einen super Zaun aufgewertet.

Nein er hat einen Ertragsausfall und eine Wirtschaftserschwernis.

Zitat (von hh):

So ganz billig ist einen Teilungsvermessung auch nicht. Die Kosten richten sich nämlich nach dem Wert des zu teilenden Grundstücks, hier also dem gesamten Acker.

Da mir die Gebührenordnung in der Anwendung nicht bekannt ist, bei mir wäre die Grenzlänge maßgeblich. Bei bereits eingeforderten Angeboten für die Versetzung des Zauns, kommt es auf einen Kostenvoranschlag mehr nicht mehr an.

Zitat (von hh):

Eher kann es sinnvoll sein, dem Landwirt eine jährlich Entschädigung für dessen Einkommensverluste zu zahlen.

Mit dem Risiko, dass der Ärger mit einem Rechtsnachfolger von vorn beginnt.

Zitat (von rypreuss):

ich habe 2016 ein Grundstück gekauft. Dannach habe ich begonnen einen Grenzzaun (Doppelstabmattenzaun in durchgezogenen Betonbord) über 90 Meter Länge zu errichten


Wurde die Grenze hierfür von einer berechtigten Stelle angezeigt, wurde der Überbau durch eine solche inzwischen bestätigt? Oder hat man sich hier nur an einem vorgefundenen Grenzstein orientiert, der nicht überprüft wurde?

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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