Zu viele Einschränkungen für Urlaubsgenehmigung

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Churchie
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)
Zu viele Einschränkungen für Urlaubsgenehmigung

Hallo,

mein Arbeitgeber hat vor kurzem eine neue "Urlaubsregelung" erlassen. In dieser steht unter anderem:



- "15 Tage werden fest genehmigt, die restlichen 10 Tage werden unter vorbehalt genehmigt und können auch kurzfristig abgesagt werden."

Ich weiß, dass es Urlaub unter Vorbehalt nicht gibt.
Natürlich bleibt ihm in diesem Fall noch die Taktik, den Urlaub erst kurzfristig zu genehmigen. Wie sieht denn hier die Rechtslage aus? Gibt es konkrete Urteile, die definieren, bis wann der AG einen Urlaub genehmigen muss?



- "Die maximale Urlaubslänge beträgt 2 Wochen (also 10 Arbeitstage)"

Laut BUrlG sind ja mindestens 12 Werktage angesetzt. Zählt der (nicht Arbeitspflichtige) Samstag dann auch dazu oder ist hier von mindestens 12 Arbeitstagen auszugehen?
Welche konkreten Gründe würden denn gegen einen längeren Urlaub sprechen?



- "Alle Urlaubstage müssen bis zum 31.01. eingereicht werden?"

Kann das der AG verlangen? Gibt es hierzu Urteile? Und was wäre, wenn ich den Urlaub nicht einreiche - meinen gesetzlichen Urlaubsanspruch habe ich ja trotzdem?!



Welche Gründe rechtfertigen denn das Ablehnen eines Urlaubs bzw. eine Urlaubssperre (dringende betriebliche Belange), die sozialen Belange anderer Mitarbeiter schonmal ausgeschlossen?
Reicht es wenn möglicherweise viele Projekte vorliegen zu dem Zeitpunkt?



Dass das nicht ok ist was er macht, ist mir klar - allerdings fehlt mir noch etwas die Argumentationsgrundlage. Betriebsrat haben wir leider keinen...

Vielen Dank schonmal...

-- Editiert Churchie am 02.01.2012 19:20

-- Editiert Churchie am 02.01.2012 19:20

-- Editiert Churchie am 02.01.2012 19:26

-- Editiert Churchie am 02.01.2012 19:27

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

quote:

15 Tage werden fest genehmigt, die restlichen 10 Tage werden unter vorbehalt genehmigt und können auch kurzfristig abgesagt werden.



Ich gehe mal davon aus, dass er meint, wenn sie am stück genommen werde.
Wäre aber sowieso rechtens.
Ein Arbeitgeber kann einem auch aus dem Urlaub holen.

Allerdings muss er für ersatz sorgen.
Er muss auch die kosten tragen die dabei für dich anfallen.
Beispiel, er sagt dir deinen Urlaub zu. Du buchst eine Reise. Paar Tage vor Urlaubsantritt kommt er und sagt den Urlaub ab da viel Arbeit im betrieb angefallen ist ect. . Dann muss er für den Urlaub den du bezahlt hast und nicht antreten konntest aufkommen.

quote:

Natürlich bleibt ihm in diesem Fall noch die Taktik, den Urlaub erst kurzfristig zu genehmigen. Wie sieht denn hier die Rechtslage aus?



Der Gesetzgeber schreibt nicht vor, bis wann ein Urlaub genemigt werden muss.
Er kann ihn natürlich aus betrieblichen Gründen auch kurzfristig absagen.
Aber es muss begründet sein, und nicht anders zu lösen sein.

Allgemein gilt wird es aber von den Gerichten so gesehen, wenn keine Urlaubsgenemigung kommt (gilt nicht bei kurzfristig beantragten Urlaub) gilt die Urlaubsgenemigung stillschweigend.
Allerdings darf man den Urlaub nicht einfach so antreten.
Der Arbeitgeber sollte mit einem angemessenen Zeitraum zuvor informiert werden das man den Urlaub dann antreten werde da er stillschweigend angenommen wurde.

quote:

Laut BUrlG sind ja mindestens 12 Werktage angesetzt. Zählt der (nicht Arbeitspflichtige) Samstag dann auch dazu oder ist hier von mindestens 12 Arbeitstagen auszugehen?



Kommt drauf an was in deinem Arbeitsvertrag drin steht.
Der Samstag ist ein Werktag, mit Ausnahme für Bankgeschäfte)

Arbeitstage beschreibt deine 5 Tage Woche.

quote:

Alle Urlaubstage müssen bis zum 31.01. eingereicht werden



Ja, da der Arbeitgeber ansonsten den Resturlaub nicht übertragen muss. Der würde dann also verfallen.
Mit einer Ausnahme.
Wenn du den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konntest. Also du gar keine Gelegenheit hattest diesen zu nehmen.
Gilt natürlich nicht, wenn du ihn nur nicht nehmen wolltest.

Offiziell verfällt dieser, aber der Arbeitgeber ist verpflichtet dir einen "Schadensersatz zu leisten" (Der Urlaub muss auch nicht ausgezahlt werden, gibt es keine verpflichtung für).
Der Ersatz entspricht dann der gleichen höhe an Urlaubstagen die dir verloren gegangen sind.
Der Ersatz Urlaub verfällt auch nicht, dieser ist das ganze neue Jahr gülltig.

quote:

Welche Gründe rechtfertigen denn das Ablehnen eines Urlaubs bzw. eine Urlaubssperre (dringende betriebliche Belange), die sozialen Belange anderer Mitarbeiter schonmal ausgeschlossen?
Reicht es wenn möglicherweise viele Projekte vorliegen zu dem Zeitpunkt?


Klar, eine unerwartete hohe Auftragslage wäre ein gerechtferigter Grund.



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#2
 Von 
Churchie
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:

Ich gehe mal davon aus, dass er meint, wenn sie am stück genommen werde.


Nein, er meint definitiv dass 10 Tage nur unter Vorbehalt genehmigt werden und somit zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder storniert werden können. Somit keinerlei Planungsmöglichkeiten für die AN! Selbstverständlich will der AG damit gerade vermeisen, dass er für entstandene Kosten aufkommen muss!
Wie soll das rechtens sein?

quote:
Ja, da der Arbeitgeber ansonsten den Resturlaub nicht übertragen muss. Der würde dann also verfallen.


Und wenn wir mal den Resturlaub vom Vorjahr weglassen?
Wie sieht es mit den nicht eingereichten Tagen des aktuellen Jahres aus?

quote:
Klar, eine unerwartete hohe Auftragslage wäre ein gerechtferigter Grund.


Die Betonung sollte hier auf "möglicherweise" liegen! Es steht also noch garnicht fest ob die Auftragslage hoch wird - es besteht nur die Möglichkeit...
Reicht das?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

quote:

Nein, er meint definitiv dass 10 Tage nur unter Vorbehalt genehmigt werden und somit zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder storniert werden können. Somit keinerlei Planungsmöglichkeiten für die AN! Selbstverständlich will der AG damit gerade vermeisen, dass er für entstandene Kosten aufkommen muss!
Wie soll das rechtens sein?



Also ich möchte es mal bezweifeln das es rechtens ist. Da der AN nicht mehr seine Urlaubsgestalltung planen kann.
Allgemein kann man halt sagen, dass es unter guten Auftragslagen zulässig ist.
Aber es zu pauschalisieren ist wohl unzulässig.

quote:

Und wenn wir mal den Resturlaub vom Vorjahr weglassen?
Wie sieht es mit den nicht eingereichten Tagen des aktuellen Jahres aus?


Der Resturlaub verfällt im normal Fall.
Der Urlaub des laufenden jahres kann natürlich auch jederzeit im laufenden Jahr eingereicht werden.
Man sollte sich aber frühzeitig um die Planung kümmern.
Beispiel:
Es ist bekannt das in dem Monat Dezember sehr viel im Betrieb los ist.
Der Urlaub wird erst kurz vor Dezember eingereicht.
Dieser kann abgelehnt werden und es muss kein Ersatz gestellt werden.

Da der AN auch in der Pflich ist, zusammen mit dem AG den Urlaub zu planen.
Kurz vor Ende des Jahren den Resturlaub einzureichen ist so eine Sache.
Allerdings kann der AG den Urlaubsanspruch bis auf März nächsten Jahres ausweiten.

quote:

Die Betonung sollte hier auf "möglicherweise" liegen! Es steht also noch garnicht fest ob die Auftragslage hoch wird - es besteht nur die Möglichkeit...



Ja ist rechtens, wenn der Arbeitgeber einen Auftrag zugesichert bekommen hat, dieses aber noch unsicher ist. So kann er eine Urlaubssperre verhängen.

Aber einfach aus der Luft gegriffen darf es natürlich nicht sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Monopolist:
"Ein Arbeitgeber kann einem auch aus dem Urlaub holen."

Nein, das kann er nicht. Selbst der Widerruf bewilligten Urlaubs ist kaum bzw. nur in extremen Ausnahmesituationen möglich.

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html:
"Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?
Nein. Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum."
Und zum Rückruf aus dem Urlaub ist die Rechtslage auch eindeutig, das ist nicht zulässig.
weiter hensche.de:
"...Anders verhält es sich dann, wenn der Arbeitgeber den schon gewährtem Urlaub nach Urlaubsantritt widerruft. Eine solche Erklärung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer den Urlaub abbrechen oder rechtliche Schritte ergreifen müsste."

@Monopolist:
"Der Ersatz Urlaub verfällt auch nicht, dieser ist das ganze neue Jahr gülltig."

Wie kommst du denn auf sowas?

@Monopolist:
"Allgemein kann man halt sagen, dass es unter guten Auftragslagen zulässig ist."

Das ist falsch. Eine gute Auftragslage ist kein Grund für die Nichtbewilligung von Urlaub. Betriebliche Gründe wären Ausnahmesituationen (z.B. Keller unter Wasser), nicht die Auftragslage. Ein Arbeitgeber hat seine Personalplanung so zu gestalten, dass er den laufenden Betrieb auch ohne einzelne MA aufrechterhalten kann, auch bei Auftragsspitzen.

@Monopolist:
"Ja ist rechtens, wenn der Arbeitgeber einen Auftrag zugesichert bekommen hat, dieses aber noch unsicher ist. So kann er eine Urlaubssperre verhängen."

Steht wo, irgendein Urteil, Gesetz? Das ist kein Grund für eine Urlaubssperre. Saisonbetriebe meine ich jetzt nicht.

@Churchie:
"15 Tage werden fest genehmigt, die restlichen 10 Tage werden unter vorbehalt genehmigt und können auch kurzfristig abgesagt werden."

Das ist nicht zulässig und würde von jedem Arbeitsgericht für nichtig erklärt werden.

Das Verlangen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Urlaubsplanung bis zum 31.01. mitteilt, ist zulässig. Bei Nichteinreichen des Urlaubs ist damit zu rechnen, dass der AG z.B., wenn ein anderer AN für die Zeit Urlaub eingereicht hat, deinen Urlaubsantrag ablehnt.

-- Editiert hamburgerin01 am 02.01.2012 23:12

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@hamburgerin01

Danke!


@Monopolist

Du must aber noch einiges lernen. Macht nichts, wollen wir ja alle hier. Aber wenn Möglich, nicht so viele Antworten aus dem Bauch heraus.

quote:
Beispiel:
Es ist bekannt das in dem Monat Dezember sehr viel im Betrieb los ist.
Der Urlaub wird erst kurz vor Dezember eingereicht.
Dieser kann abgelehnt werden und es muss kein Ersatz gestellt werden.


Auch der letzte Satz ist falsch.

Und wo finde ich im BUrlG die Definition von Urlaubssperre?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
wenn keine Urlaubsgenemigung kommt (gilt nicht bei kurzfristig beantragten Urlaub) gilt die Urlaubsgenemigung stillschweigend.

Wenn keine Genehmigung kommt gilt sie trotzdem?
Da wäre ich für Nennung von Urteilen und/oder Gesetzen dankbar ...
Ist doch eine nette Sache, ich schreib mal gleich noch eine Genemigung für mehr Gehalt ab nächsten Monat.



Ich kannte es bisher nur so:
Ohne Genemigung erscheint man schlicht und einfach nicht zur Arbeit. Ein Richter könnte darin durchaus Arbeitsverweigerung erkennen und einer Kündigung zustimmen. neben den ganzen möglichen anderen Folgen sicherlich nicht erstrebenswert.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

quote:

@Monopolist:
"Ja ist rechtens, wenn der Arbeitgeber einen Auftrag zugesichert bekommen hat, dieses aber noch unsicher ist. So kann er eine Urlaubssperre verhängen."

von hamburgerin01
Steht wo, irgendein Urteil, Gesetz? Das ist kein Grund für eine Urlaubssperre. Saisonbetriebe meine ich jetzt nicht.


quote:

@Monopolist:
"Allgemein kann man halt sagen, dass es unter guten Auftragslagen zulässig ist."

von hamburgerin01
Das ist falsch. Eine gute Auftragslage ist kein Grund für die Nichtbewilligung von Urlaub. Betriebliche Gründe wären Ausnahmesituationen (z.B. Keller unter Wasser), nicht die Auftragslage. Ein Arbeitgeber hat seine Personalplanung so zu gestalten, dass er den laufenden Betrieb auch ohne einzelne MA aufrechterhalten kann, auch bei Auftragsspitzen.



Zitat: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Axel Hoß
quote:

Antwort: Eine Urlaubssperre kann in den Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, nur in Abstimmung mit dem Betriebsrat verhängt werden. Ohne Zustimmung des Betriebsrates ist eine Urlaubssperre unzulässig.

In den Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern zu bestimmten Zeiten ablehnen. Der Arbeitgeber muss dies nicht frühzeitig ankündigen, sondern kann aufgrund von plötzlich auftretenden Tatsachen Urlaubsansprüche verweigern und dies durch eine Urlaubssperre allgemein im Betrieb verkünden. Insofern kommt beispielsweise ein unerwarteter großer Auftrag oder eine hohe Krankheitsquote bestimmter Mitarbeiter in Betracht.



In dem Punkt hast du leider Unrecht!! : P
"Keller unter Wasser", witzig stelle mir gerade vor wie 2000 Mitarbeiter mit Eimern den Keller leer schaufeln.
Aber bei einer enorm hohen Auftragslage dieses nicht möglich ist.
Naja, zumindest hast auch du in einem Punkt unrecht. : ))



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-- Editiert Monopolist am 03.01.2012 02:01

-- Editiert Monopolist am 03.01.2012 02:02

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

@von Harry van Sell
Du hast teilweise echt lustige Kommentare. : )
Macht dich Symphatisch

Aber hast recht.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Abgesehen davon, dass die Quelle dubios ist, sowas wäre ja leicht zu verlinken...
geht es in der Fragestellung darum, ob ein AG Urlaub unter Vorbehalt gewähren darf, und das darf er nicht.

Ob ein AG in Ausnahmesituationen eine Urlaubssperre aussprechen darf, ist nachrangig.

Aber wenn ein AG sich schon vertraglich darauf berufen will, das klappt auf keinen Fall. :devil:

@monolist, da ist mir noch eine falsche Behauptung von dir aufgefallen:

"Ja, da der Arbeitgeber ansonsten den Resturlaub nicht übertragen muss. Der würde dann also verfallen.
Mit einer Ausnahme.
Wenn du den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konntest. Also du gar keine Gelegenheit hattest diesen zu nehmen.
Gilt natürlich nicht, wenn du ihn nur nicht nehmen wolltest."

Im Gesetz steht etwas anderes
BUrlG:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.



-- Editiert hamburgerin01 am 03.01.2012 02:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
Du hast teilweise echt lustige Kommentare. : )

Das Leben ist schon ernst genug.
Da kann (sollte?) man auch mal hin und wieder eine humorige Note einbringen ...






-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Ist die Satz des verfallens nicht dann sinnlos wenn er auf verlangen in jedemfall übertragen wird?

Was sind denn die Gründe die in der Person liegen?
Meint der Gesetzgeber damit nicht eher Krankschreibung?
Oder wie ist das zu verstehen??

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt ein Urlaubsanspruch am 31.12. eines Jahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG ), es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung in das Folgejahr rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG ) oder ein Fall des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer eine Übertragung verlangt (§ 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ).

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Churchie
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten!
Hat mir erstmal sehr weiter geholfen...

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