Zur Beweiskraft eines "OK"-Vermerkes im Fax-Sendebericht

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Die Frage, ob ein "OK"-Vermerk im Sendebericht des Fax-Gerätes den Zugang des Faxes beim Empfänger beweist, ist aktuell Gegenstand zweier interessanter Entscheidungen gewesen.

Die überwiegende Rechtsprechung hat einen Sendebericht mit "OK"-Vermerk bislang nicht als Beweis für die vollständige Übermittlung eines Schriftstücks angesehen. Die überwiegende Meinung geht bisher davon aus, dass der „OK-Vermerk" weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim Empfänger, noch für einen Anscheinsbeweis des Zuganges ausreichend ist (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320, BFH BB 1999, 303, BAG MDR 2003, 91, KG KGR 2002, 27, Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdnr. 21).

Andreas Schwartmann
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Nach dieser Auffassung gelten für Fax-Schreiben dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweist. Durch den Sendebericht werde nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende und dem Empfangsgerät angezeigt, während es für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keinerlei Aussagewert besitze. Die Datenübertragung kann nach dieser Auffassung nämlich an Defekten im Empfangsgerät, z. B. einem Papierstau, oder an Leitungsstörungen oder verzerrungen scheitern, ohne dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen wird. Solange diese Möglichkeit des Datenverlustes trotz des „OK-Vermerks" auf dem Sendebericht bestehe, vermag nach überwiegener Meinung der "OK"-Vermerk allenfalls ein Indiz für den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen.

Nach herrschender Meinung ein Telefax daher grundsätzlich erst dann zugegangen, wenn es im Empfängergerät ausgedruckt werden kann, es sei denn, die Störungen fallen in den Risikobereich des Empfängers.

Das OLG Karlsruhe hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Versicherungsvertrag ordnungsgemäß per Fax gekündigt worden war. Die Versicherung bestritt, das Fax erhalten zu haben und verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Dieser legte aber einen Sendebericht vor, der den Faxversand des Kündigungsschreibens mit "OK" bestätigte.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.9.2008 - 12 U 65/08) ist für den Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments ebenfalls auf den vollständigen Empfang (Speicherung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts abzustellen. So hatte bereits der Bundesgerichtshof entschieden. (BGHZ 167, 214, 219 f., 223).

Nach der Rechtsprechung des BGH belegt dabei das Vorliegen eines „OK"-Vermerks im Sendebericht zunächst nur das Zustandekommen der Verbindung (BGH, Beschluss vom 23. 10.1995 - II ZB 6/95).

Übertragen auf den dem OLG Karlsruhe in der Berufung vorliegenden Fall bedeutete der von dem dortigen Beklagten vorgelegte Sendebericht also zunächst nur, dass zur protokollierten Zeit eine Leitungsverbindung zwischen seinem Anschluss und dem der Versicherung bestanden hatte.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK"-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben könnten gescheitert sein könnte, betrug nach einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten allerdings 0%.

Der Senat entschied daher, dass Aufgrund des Ablaufs der Kommunikation bei den hier verwendeten Geräten bei einem „OK"-Vermerk generell davon ausgegangen werden könne, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei.

Ebenso hat das OLG Celle (Urteil vom 19.6.2008 - 8 U 80/07) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der "Ok"-Vermerk im Sendebericht ausreichend für den Beweis des Zugangs des Faxes war.

Auch das OLG Celle hat zu der Frage, ob aus dem „OK-Vermerk" auf dem Faxjournal geschlossen werden kann, dass das Fax des Klägersvollständig und technisch einwandfrei beim Empfangsgerätangekommen ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, durch den OK-Vermerk werde weder bestätigt, dass das grafische Bild korrekt übertragen wurde, noch, dass der Empfänger das Fax gelesen habe. Durch das „OK" werde nur die Herstellung einer technischen Verbindung angezeigt. Trotz des „OK-Vermerks" sei es möglich, dass bis zu 10 % der grafischen Zeilen (nicht der Textzeilen) unleserlich oder falsch seien. Aus Untersuchungen sei zu ersehen, dass man sich auf keinen Fall auf die Meldung „Übertragung: OK" im Sendebericht verlassen könne. Weder werde damit bestätigt, dass das Fax einwandfrei beim Empfänger angekommen sei, noch, dass er es auch wirklich erhalten und gelesen habe. Zusätzliche Probleme könnten sich bei einem Faxgerät mit Speichern ergeben, weil hier das Fax zwar angekommen sei, wegen eines späteren Stromausfalls auf Empfängerseite aber niemals ausgedruckt wurde.

Das OLG Celle ist aber trotzdem davon ausgegangen, dass das Fax beim Empfänger vollständig angekommen ist. Es komme nämlich nicht darauf an, ob ein Mitarbeiter des Empfängers das Fax auch tatsächlich gelesen habe, ob es vom Empfangsgerät überhaupt ausgedruckt wurde, ein Papierstau bestanden habe oder gar das zunächst gespeicherte Fax vor seinem Ausdruck wieder gelöscht worden sei. Dies seien nämlich alles Umstände, die sich im Bereich des Empfängers abspielten und auf die der Absender keinen Einfluss hat.

Selbst wenn bei einer möglichen Fehlerquote von 10% entscheidende Textzeilen nicht lesbar gewesen sein sollten, hätte der Empfänger, erkennen können und müssen, dass hier ein offensichtlich unvollständiges Fax oder ein solches mit jedenfalls für sie nicht nachvollziehbarem Inhalt angekommen war. Dann hätte er unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB welche Mitteilung er ihr zukommen lassen wollte.

Im Ergebnis hat daher auch das OLG Celle den "OK-"Vermerk des Sendberichtes als Nachweis des Zugangs des Faxes ausreichen lassen.

Fazit: Da die Technik der Fax-Übertragung immer weiter entwickelt und verbessert wird, gehen immer mehr Gerichte dazu über, den "OK"-Vermerk des Sendeberichtes als Beweis für den Zugang des Fax-Schreibens beim Empfänger gelten zu lassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH dieser Ansicht anschließen wird.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Leserkommentare
von thehellion am 28.01.2009 09:33:20# 1
Klasse Beitrag ! lg thehellion
    
von Erwin Karl am 10.02.2009 22:58:16# 2
Es aber doch inzwischen Spezialfaxgeräte die sicherer Übertragen und gerne von Anwälten benutzt werden, da diese als sicher anerkannt sind. Hab leider den spezifischen Namen dafür vergessen.
    
von a.str am 21.08.2009 23:39:35# 3
Die "Spezialfaxgeräte" geben zusätzlich zum "OK" im Protokoll auch noch an, ob ECM ein- oder ausgeschaltet war. Diese Abkürzung bedeutet "Error Correction Mode" und funktioniert nur dann, wenn A) BEIDE beteiligten Faxgeräte diese Technik eingebaut haben und B) in beiden Faxgeräten diese Funktion auch eingeschaltet war. In der Betriebsart ECM werden Prüfsummen ausgetauscht und Datenpakete, welche als beschädigt erkannt werden, automatisch erneut übertragen. Die Fehlererkennung liegt bei nahezu 100 Prozent, auch ein Papierstau während der Übertragung wird erkannt. Ein späterer Speicherverlust bei nicht simultan druckenden Faxempfängern kann natürlich nicht erkannt werden.
    
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