Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers
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In Autowaschanlagen verursachte Fahrzeugschäden kommen häufig vor. In der Folge entsteht häufig Streit über die Frage, ob der Betreiber der Waschanlage für den eingetretenen Schaden haftet oder die Beschädigung in den Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters fällt und dieser damit selbst für die Schadensbehebung aufkommen muss.
Scheitert eine außergerichtliche Lösung des Konfliktes, so bleibt dem Geschädigten nur der Weg zum Zivilgericht.


seit 2008
Entscheidend kommt es im Prozess dann auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast an. Dabei gilt der Grundsatz, dass der geschädigte Fahrzeughalter den Vollbeweis einer technischen Fehlfunktion der Waschanlage führen muss. Ist ihm dies nicht möglich, muss er ausschließen, dass eine Ursache aus seinem eigenen Verantwortungsbereich für den Eintritt des Schadens ursächlich sein kann. Dabei kann es sich um Besonderheiten des Fahrzeugs (z.B. extreme Tieferlegung des Fahrzeugs) oder um Fahrfehler in der Waschanlage handeln.
Gelingt es dem Fahrzeughalter nicht, diesen Beweis zu führen, so verliert er den Prozess, weil die Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung dann zu seinen Lasten geht. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug in der Waschanlage beschädigt worden ist, reicht daher zur Begründung einer Haftung des Waschanlagenbetreibers nicht aus.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
