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Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt

Martin P. Freisler

Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Web: http://www.ra-freisler.de
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Kurzprofil

Die besondere Spezialisierung der Kanzlei liegt auf dem Medizinrecht, mit Schwerpunkt auf dem Arzthaftungsrecht, dem Vertragsarztrecht sowie dem ärztlichen Gesellschaftsrecht. Aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse wurde Rechtsanwalt Freisler von der Rechtsanwaltskammer Koblenz gestattet, die Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen.

Mit dem Medizinrecht ist das Versicherungsrecht eng verbunden, welches insbesondere in den Bereichen der gesetzlichen und privaten Kranken-, Pflege-, Lebens-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen einen weiteren Schwerpunkt der Kanzlei darstellt. Rechtsanwalt Freisler ist es auch im Versicherungsrecht durch die Rechtsanwaltskammer Kobelnz gestattet, aufgrund seiner besonderen theoretischen und praktischen Erfahrungen die Bezeichnung "Fachanwalt für Versicherungsrecht" zu führen.

Rechtsanwalt Freisler vertritt nicht zuletzt im Miet- und WEG-Recht regelmäßig die Interessen von Mietern, Vermietern, Eigentümern und Hausverwaltungen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ra-freisler.de

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    Englisch, Französisch
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    Martin P. Freisler - Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht

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» Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Bewertung und deren Begründung veranlasst mich zu dem Hinweis, dass mangels Kenntnis der konkreten Patientendokumentation sowie dem Behandlungsverlauf zwar keine konkreteren "Vermutungen" zu einem möglichen Ausgang eines arzhaftungsrechtlichen Verfahren - nach entsprechender sachverständigen Beweisaufnahme und Anhörungen - erfolgen konnten; dies ist seriös auch nur äußert selten zu Beginn eines arzthaftungsrechtlichen Verfahrens möglich. Deshalb erfolgten konkrete Hinweise dazu, auf welche Umstände sich explizit gestützt werden sollte. Zudem hatte ich die in Ihrem Fall bestehenden Rahmen für eine Schmerzensgeldbemessung aufgezeigt; die dabei von mir zitierten Fundstellen sind benannt. Auch hinsichtlich Ihrer Nachfrage war eine konkretere Beantwortung sicherlich nicht möglich. Sie sollten daher Ihre Bewertung und Begründung noch einmal überdenken. Mit freundlichen Grüßen Martin P. Freisler Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht «
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