Metro - LG Hamburg schwächt Domain-Inhaber

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Domain, metro
0 von 5 Sterne
Bewerten mit:
0

Metro - LG Hamburg schwächt Domain-Inhaber

(domain-recht.de) Schon seit etwa einem Jahr marschiert die Metro-Gruppe in denFußstapfen des Konzerns mit dem großen T: Zahlreiche Domain-Inhaber, die Domains mit dem Begriff "metro" besitzen, wurdenin den vergangenen Monaten von der Metro-Gruppe abgemahnt. Nunliegt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vor (Urteilvom 16.07.2004, Az. : 416 O 300/03).

Die Metro-Gruppe klagte gegen die Inhaberin der Domains metro-sex.de, metrosex.de und metrosexuality.de. Sie ist unteranderem der Ansicht, die Domain-Namen würden ihre Marken- undNamensrechte verletzen. Ein einstweiliges Verfügungsverfahrenwar bereits erfolgreich (LG Hamburg vom 20.10.2003, Az. 416 O259/03). Die Beklagte, die unter anderem darauf verwies, dieDomains würden gar nicht genutzt, drängte auf ein Hauptsache-verfahren, in dem die Klägerin Recht bekam.

Das Landgericht Hamburg hatte keine Probleme, der Klage der Metro-Gruppe statt zu geben. Es bestätigte die Ansichten der Klägerin, wonach eine Gefahr der Verwechslung zwischen den unterschiedlichen Zeichen bestehe. Für das Gericht war unerheblich,dass die Domains nicht genutzt werden, da die Nichtbenutzungder Gefahr der Nutzung nicht entgegenstehe. Insbesondere drohten aufgrund der Domain-Namen fragwürdige Angebote aus dem Erotikbereich. Denn es reiche aus, wenn erkennbar würde, für welche Waren und Dienstleistungen die angemeldete Domain verwendetwerden soll.

Da half die Erklärung der Herkunft des Begriffs aus einem Artikel der New York Times über großstädtisches Leben eines bestimmten, markenbewussten Männertypus nichts. Neben dem Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht und dem Namensrecht, einerseits fürvon der Metro-Gruppe eingetragene Marken, andererseits für denNamen des Unternehmens, bestätigte das Gericht auch einen Anspruch aus § 1 UWG wegen Rufschädigung, sowie einen Löschungs-anspruch aus §§ 14, 18 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 1004BGB. Auch Auskunfts- und Feststellungsansprüche wurden ausgeurteilt.

Unklar bleibt, wer bei den in Streit stehenden Domain-Namen tatsächlich auf die Idee kommt, die Metro-Gruppe oder eine Sparteaus dem Konzern werde damit bezeichnet. Ebenfalls unklar bleibt,warum der Begriff Metro für oeffentliche Verkehrsmittel in denStädten nicht mehr benutzt werden dürfen sollte.

Die Entscheidung aus Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Siewird sicherlich vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG) überprüft. Welches Ergebnis zugewährtigen ist, darüber lässt sich nur spekulieren, aber schonfrüher hat das OLG Hamburg nicht das richtige Fingerspitzengefühl fuer Domain-Rechtsentscheidungen an den Tag gelegt. So mussman zunächst darauf hoffen, dass die Sache irgendwann zum Bundesgerichtshof kommt und überprüft wird. Beide Parteien werdenwahrscheinlich den Rechtsweg ganz ausschöpfen.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

Das könnte Sie auch interessieren
Allgemein Telekom auf Markenfeldzug