Schimmel in der Mietwohnung: Der Mieter muss ausreichend lüften!

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Mehrfaches Stoßlüften ist erforderlich - und zumutbar!

Schimmelpilz in der Mietwohnung? Diesen sehr unangenehmen Mangel schieben Vermieter oft auf das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters und bestreiten einen baulichen Mangel als Ursache.  Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dann ein sachverständiger Gutachter der Ursache auf den Grund gehen. Nicht selten erweist sich dann tatsächlich ein nicht ausreichendes Lüften durch den Mieter als Schadensursache.

Das  Landgericht Frankfurt  musste sich nun mit der Frage befassen, wie oft einem berufstätigen Mieter zugemutet werden kann, tagsüber die Mietsache zu lüften. Das Gericht entschied: drei- bis viermaliges Stoßlüften am Tag ist nicht unzumutbar ( LG Frankfurt v. 07.02.2012 - 2-17 S 89/12 ).

Andreas Schwartmann
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In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der vom Gericht beauftragte Sachverständige einen Baumangel ausgeschlossen und stattdessen nicht ausreichende Lüftung durch den Mieter als Schimmelursache ausfindig gemacht. Die Kammer sah den Mieter in der Pflicht, zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit die Wohnung regelmäßig zu lüften. Es sei ihm auch als Berufstätigen zumutbar, die Räume drei- bis viermal täglich stoßzulüften, etwa morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal, nachmittags nach Rückkehr von der Arbeit und abschließend nochmals abends.

Praxishinweis:

Schimmelbefall ist ein äußerst unangenehmer Mietmangel. Der Vermieter muss dafür aber nur haften und ihn beseitigen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht zu vertreten hat. Bevor also die Miete ggf. unberechtigt gemindert wird und eine fristlose Kündigung riskiert wird, sollte der Mieter sein Heiz- und Lüftungsverhalten kritisch prüfen. Sonst können sich rechtliche Schritte gegen den Vermieter schnell als Bumerang erweisen. In der Regel reicht ein zweimaliges Stoßlüften am Tag aus - in Einzelfällen kann aber auch mehrmaliges Lüften erforderlich und zumutbar sein.

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