Zur Haftung der Eheleute beim Internetanschluss

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Internetanschlussinhaber treffen grundsätzlich keine Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber Ehegatten

1.  Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

a) Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 11 W 58/07) führte hierzu bereits wie folgt aus:

"Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. …"

b) Das Oberlandesgericht Köln lässt für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat das Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen, hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März 2011 - 6 W 42/11).

2. Mithin handelt es sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage der Prüf- und Instruktionspflichten eines Internet Anschlussinhabers um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 2012; Az.1 BvR2365/11 ).

3. Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hatte der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun darüber zu befinden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Urteil des Oberlandesgericht Köln v. 16.05.2012, Az. :6 U 239/11). Geht es um die Nutzung eines auf den Namen eines Ehegatten laufenden Internetanschlusses, der – wie ein Telefonanschluss – regelmäßig von beiden Ehegatten gemeinsam benutzt wird,  so begründet dies nach Auffassung der Kölner Richter keine automatisch erhöhte Gefahr von Verletzungen fremder Kennzeichen- oder Urheberrechte. Das Oberlandesgericht betont in seiner  Entscheidung ausdrücklich, dass im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines Internet Anschlusses  keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen bestehen.

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