"Button-Lösung": Kaum Pflicht schon sind bereits erste Abmahnungen unterwegs

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Button-Lösung, Pflicht, Abmahnung, Abo-Falle, Mitbewerber
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Seit dem 01.08.2012 gilt in Deutschland die vom Bundestag im März diesen Jahres beschlossene sog. Button-Lösung

Sie ist eine Reaktion auf die Abo-Fallen im Internet, welche in der Vergangenheit viele Verbraucher durch eine undurchsichtige Gestaltung des Internetauftritts verschleiert haben, dass Sie kostenpflichtige Angebote in Anspruch nehmen. Nunmehr muss jeder Online-Händler seine Homepage so ausgestalten, dass jedem Verbraucher klar ist, wann er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Zwar ist von Händlerseite oft bemängelt worden, dass diese Regelung alle Online-Händler wegen ein paar schwarzer Schafe in Ihren Reihen treffe, aus Sicht des Verbraucherschutzes stellt sie indes eine willkommene Verbesserung dar

Mit der Neuregelung, die zugleich einen Teil der Vorgaben einer neuen europäischen Verbraucherrechte-RL umsetzt, erhalten Mitbewerber die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorgaben durch ihre Konkurrenten zu überprüfen. Kommen diese der Button-Pflicht nicht nach, so können sie vom Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden.

Dabei besteht nach dem UWG sodann die Pflicht des säumigen Online-Händlers, zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet er sich, das angegriffene Verhalten in Zukunft zu unterlassen und, sollte er doch wieder in gleicher Weise rechtsbrüchig werden, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Ohne ein solches Vertragsstrafeversprechen kommt eine Unterlassungserklärung nicht aus und ist unwirksam, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Unterlassungsversprechen nur dann glauben geschenkt werden kann, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine hinreichende Sanktion vorgesehen ist. Mit der Vertragsstrafe werden der Unterlassungserklärung gleichsam "die Zähne eingesetzt". Zudem kann der Mitbewerber die für die Rechtsverfolgung angefallenen Kosten ersetzt verlangen.

So haben wir nun auch schon einig Abmahnungen in unserer Kanzlei erhalten, in welchen der Verstoß gegen die "Button-Pflicht" nach § 312 g BGB abgemahnt wird. Nach den obigen Ausführungen sollte klar sein, dass Abgemahnte eine solche keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen sollten. Gerade die falsche, unterlassene oder unzureichende Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen; um an dieser Stelle nicht unnötige Verpflichtungen einzugehen, welche die Verteidigung möglicherweise schwieriger machen als gedacht, sollte jedenfalls ein fachkundiger Anwalt zu Rate gezogen werden, damit dieser eine Unterlassungserklärung entwirft, die genau auf Ihren Fall zugeschnitten ist, Ihnen die bestmögliche Rechtsposition verschafft und nicht eine von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung darstellt. Ebenso kann er im Anschluss daran prüfen, ob und inwiefern Zahlungsansprüche gegen Sie bestehen.

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