Gericht erlaubt schnelle Einschaltung eines Strafverteidigers nach Unfall
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsunfall, Rechtsschutzversicherung, Unfall, RechtsschutzRechtsschutz zur Kostenerstattung verpflichtet
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Die Polizei beschuldigte einen Taxifahrer, einen Unfall durch einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel verursacht zu haben. Da der Taxifahrer berufliche Schwierigkeiten befürchtete, wenn es wegen der Anzeige zu einem Bußgeld und zu Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg kommen würde und dies die Polizei bereits im Unfallbericht angekündigt hatte, beauftragte der Taxifahrer sogleich einen Anwalt mit seiner Strafverteidigung. Der Anwalt leistete gute Arbeit, das Verfahren wegen des Unfalls wurde nämlich eingestellt. Allerdings wollte die Rechtsschutzversicherung des Taxifahrers die Kosten des Anwalts nicht übernehmen, weil sie zuvor keine Deckungszusage erteilt habe. Der Taxifahrer klagte daraufhin vor Gericht und gewann.
Das AG Köln entschied zu Az. 261 C 231/04 am 25.08.2005, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts zahlen müsse. Schon dadurch, dass die Polizei gegen den Taxifahrer eine Verkehrsunfallanzeige angefertigt habe, sei nämlich die Rechtsschutzversicherung dem Grunde nach zur Kostenerstattung verpflichtet. Es liege, so das Gericht, im Interesse jedes Betroffenen oder Beschuldigten, wenn sein Verteidiger in einem möglichst frühen Stadium versuche, das Verfahren einem Ende zuzuführen und dadurch den Erlass eines Bußgeldbescheids oder einer Anklage zu vermeiden. Wird gegen einen Unfallbeteiligten von der Polizei Anzeige erstattet, darf sich dieser also schon ab diesem Zeitpunkt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einen Anwalt als Verteidiger nehmen.
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