Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will.

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Seedienstuntauglichkeit, rechtliche, Unmöglichkeit, Hilfsmittel
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Berufsunfähigkeit durch Schwerhörigkeit bei einem Kapitän, OLG Frankfurt stärkt Rechte der Versicherungsnehmer:

Stellen Sie sich vor, Sie haben jahrelang in die Berufsunfähigkeitsversicherung eingezahlt, um für den Fall der Fälle abgesichert zu sein. Dann tritt tatsächlich eine gesundheitliche Beeinträchtigung ein, die Sie an der Ausübung Ihres Berufs hindert - doch die Versicherung weigert sich zu zahlen. Was nun? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 27. März 2025 (Az. 3 U 122/23) einen solchen Fall entschieden. Ein Kapitän wurde aufgrund seiner Schwerhörigkeit für seedienstuntauglich erklärt, obwohl er mit Hörgeräten theoretisch noch hätte arbeiten können. Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung? Wie entschied das Gericht und welche Konsequenzen hat dies für andere Betroffene? Welche Rechte haben Versicherte, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung trotz klarer gesundheitlicher Einschränkungen nicht zahlen will und die Leistung verweigert? Dieser Artikel beleuchtet den Fall und gibt wertvolle Hinweise für alle, die sich in einer ähnlichen Situation befinden könnten.

I. Kurze Zusammenfassung des Falls

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich in einem Berufungsverfahren mit der Frage, ob einem Kapitän Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zustehen, nachdem er aufgrund einer Schwerhörigkeit für seedienstuntauglich erklärt wurde. Der im Dezember 1971 geborene Kläger arbeitete als Kapitän/nautischer Offizier im Decksdienst auf einem Containerschiff und verdiente etwa 120.000 € pro Jahr brutto.

Jan-Martin Weßels
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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Bei einer Untersuchung am 23.09.2019 wurde bei ihm eine Schwerhörigkeit festgestellt, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich machte. Da Hörgeräte bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst laut Maritime-Medizin-Verordnung nicht zulässig sind, wurde er für seedienstuntauglich erklärt. Der Kläger stellte daraufhin einen Leistungsantrag bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Versicherung lehnte die Leistung mit der Begründung ab, dass die Schwerhörigkeit durch das Tragen von Hörhilfen kompensiert werden könne. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, doch das OLG Frankfurt gab dem Kläger in der Berufung überwiegend Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 4.205,22 € sowie zur Beitragsbefreiung.

II. Die Versicherung muss trotz möglicher Kompensation durch Hörgeräte zahlen

Der Fall dreht sich um einen Kapitän, der aufgrund seiner Schwerhörigkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Er hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die im Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente vorsah. Nach den Versicherungsbedingungen liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

Die Versicherung argumentierte, dass der Kläger seine Schwerhörigkeit durch das Tragen von Hörgeräten kompensieren könne und daher nicht berufsunfähig sei. Das Landgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Das OLG Frankfurt kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Es stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerhörigkeit als Kräfteverfall dauerhaft berufsunfähig ist. Die entscheidende Frage war, ob die rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf weiter auszuüben (weil Hörgeräte im Decksdienst laut Vorschriften nicht zulässig sind), zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führt.

Das OLG stellte klar, dass die Einschränkung der Berufsausübung kausal auf den gesundheitlichen Zustand des Versicherten zurückzuführen sein muss. Diese Kausalität ist zu bejahen, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall am Anfang einer Kausalkette stehen, die dann zu einer Berufsunfähigkeit führt. Im vorliegenden Fall steht die Schwerhörigkeit des Klägers am Anfang der Kausalkette, die schließlich zu seiner Berufsunfähigkeit aufgrund der festgestellten Seeuntauglichkeit führt.

Zitat:

"Gemäß § 11 S. 1 Seearbeitsgesetz darf als Besatzungsmitglied nur tätig werden, wer seediensttauglich ist. Die Einschränkung der Berufsausübung - in Form der Seedienstuntauglichkeit - ist dabei auch kausal auf den Kräfteverfall des Klägers zurückzuführen. Hier steht die Schwerhörigkeit des Klägers am Anfang der Kausalkette, die schließlich zu seiner Berufsunfähigkeit aufgrund der festgestellten Seeuntauglichkeit führt."

Das Gericht betonte auch, dass der Kläger den Versicherungsfall nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden kann, da das Tragen von Hörhilfen nach Ziffer 3.4 der Anlage I MariMedV bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweiges Decksdienst nicht zulässig ist.

Zitat:

"Das Tragen von Hörhilfen ist nach Ziffer 3.4 der Anlage I MariMedV bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweiges Decksdienst nicht zulässig. Auch das Tragen von Hörhilfen durch den Kläger vermag folglich den Versicherungsfall - nämlich die gesetzlich untersagte Berufsausübung nach § 11 Seearbeitsgesetz aufgrund Seedienstuntauglichkeit - nicht abzuwenden."

III. Rechtliche Grundlagen und Bedeutung des Urteils

1. Berufsunfähigkeit durch rechtliche Unmöglichkeit

Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Frage, ob eine rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben, zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führt. Das Landgericht hatte sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.03.2007 berufen, wonach eine rechtliche Unmöglichkeit nicht automatisch zu einer Berufsunfähigkeit führt.

Das OLG Frankfurt stellte jedoch klar, dass diese BGH-Entscheidung den vorliegenden Fall nicht trägt. Der BGH hatte lediglich festgestellt, dass eine rechtliche Unmöglichkeit, die ihren Ursprung nicht in einer Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall hat, nicht geeignet ist, eine privatrechtliche Berufsunfähigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Seeuntauglichkeit jedoch in der Schwerhörigkeit als Kräfteverfall begründet.

Zitat:

"Die in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 133/06, juris) trägt die Argumentation des Landgerichts nicht. In dem dort zugrundeliegenden Verfahren formulierte der Bundesgerichtshof zwar, dass eine auf dem Eintritt in den Ruhestand beruhende "rechtliche Unmöglichkeit" den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nach den maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen des zugrundeliegenden Versicherungsverhältnisses nicht per se genüge. Er führte allerdings im Folgenden weiter aus, dass die (zur Dienstunfähigkeit eingeholten) Sachverständigengutachten keine Krankheit im engeren Sinne festgestellt hätten und dass das Berufungsgericht hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben werde. Aus diesem Urteil ergibt sich damit lediglich, dass eine rechtliche Unmöglichkeit zur Berufsausübung, die ihren Ursprung nicht in einer Krankheit, Köperverletzung oder Kräfteverfall hat, u. U. nicht geeignet ist, eine privatrechtliche Berufsunfähigkeit zu begründen. So liegt der Sachverhalt hier aber gerade nicht, da die Seeuntauglichkeit in der Schwerhörigkeit als Kräfteverfall begründet ist."

2. Kompensation durch Hilfsmittel

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, Hilfsmittel zu nutzen, um den Versicherungsfall abzuwenden. Das OLG Frankfurt stellte fest, dass ein Versicherungsnehmer im Einzelfall zur Verwendung von Hilfsmitteln nach § 242 BGB verpflichtet sein kann, wenn diese auf einfache und gefahrlose Art und Weise geeignet sind, den Versicherungsfall abzuwenden oder wieder zu beseitigen.

Zitat:

"Zwar kann ein Versicherungsnehmer im Einzelfall zur Verwendung von Hilfsmitteln (wie Seh- oder Hörhilfen) schon nach § 242 BGB verpflichtet sein. Die Verwendung technischer Hilfsmittel nach § 242 BGB ist dabei zumutbar, wenn diese auf einfache und gefahrlose Art und Weise geeignet sind, den Versicherungsfall abzuwenden oder - wenn er bereits eingetreten ist - wieder zu beseitigen. Solche Maßnahmen kommen aber nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist (OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018, 4 U 1519/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2006, 5 U 28/05; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2002, 7 U 72/99; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 10, Rn. 107-110; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 VVG, Rn. 43-44)."

Im vorliegenden Fall kann der Kläger jedoch den Versicherungsfall nicht durch das Tragen von Hörgeräten abwenden, da dies nach den einschlägigen Vorschriften für seinen Beruf nicht zulässig ist.

3. Bedeutung für andere Fälle

Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus, da es klarstellt, dass eine rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben, zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen kann, wenn sie auf gesundheitlichen Gründen beruht. Dies ist insbesondere für Berufe relevant, in denen bestimmte gesundheitliche Anforderungen gesetzlich vorgeschrieben sind, wie etwa bei Piloten, Busfahrern oder Polizisten.

Das OLG Frankfurt verweist in seinem Urteil zudem auf andere Entscheidungen, in denen ebenfalls anerkannt wurde, dass gesundheitliche Einschränkungen, die bei weiterer Berufsausübung Gefahrenlagen entstehen lassen können, zu einer Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Sinne führen können:

Zitat:

"Es ist ferner in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass, soweit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei weiterer Berufsausübung Gefahrenlagen entstehen können, eine Berufsunfähigkeit im privatrechtlichen Sinnen angenommen werden kann (s. OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2011, 10 U 469/10, juris, zu Epilepsie bei einem Schreiner, der schwere Maschinen zu bedienen hat; OLG München, Urteil vom 20.04.2007, 25 U 4246/06, juris, zu Alkoholismus bei einem Gastwirt; OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1994, 20 U 151/93, juris, zu Epilepsie und Fahrverbot bei einem Handelsvertreter)."

IV. Rat für Betroffene

  1. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen genau

    Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen oder bereits abgeschlossen haben, sollten Sie die Versicherungsbedingungen genau prüfen. Achten Sie insbesondere auf die Definition der Berufsunfähigkeit und auf mögliche Ausschlussklauseln. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keine spezielle Seedienstuntauglichkeitsklausel vereinbart, was – wie der Fall zeigt zunächst - zu Problemen führte, die vermeidbar gewesen wären.

  2. Dokumentieren Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen

    Im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sollten Sie diese umfassend dokumentieren lassen. Holen Sie ärztliche Atteste und Gutachten ein, die Ihre Einschränkungen detailliert beschreiben. Diese Dokumentation ist wichtig, um Ihren Anspruch gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

  3. Prüfen Sie, ob rechtliche Vorschriften Ihre Berufsausübung einschränken

    Wie der vorliegende Fall zeigt, können rechtliche Vorschriften, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Berufsausübung verbieten, zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen. Prüfen Sie daher, ob für Ihren Beruf besondere gesundheitliche Anforderungen gelten und ob Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung diese Anforderungen beeinträchtigt.

  4. Lassen Sie sich bei Ablehnung durch die Versicherung rechtlich beraten

    Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will und Ihren Leistungsantrag ablehnt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann eine Klage gegen die Versicherung erfolgreich sein, auch wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst die Leistung verweigert. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihre Erfolgsaussichten einschätzen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Auf das Berufunfähigkeitsrecht spezialisierte Anwälte haben häufig durch eine Vielzahl an Fällen viel Erfahrungen mit der Durchsetzung von Leistungsansprüchen.

  5. Beachten Sie die Fristen

    Beachten Sie unbedingt die Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen und für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und konnte so seine Ansprüche durchsetzen.

V. Interessante Fragen und Antworten

Frage 1: Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung und wann leistet sie?

Antwort: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine private Versicherung, die finanzielle Leistungen erbringt, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Die genauen Voraussetzungen für die Leistungspflicht sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt. In der Regel muss der Versicherte zu einem bestimmten Prozentsatz (oft 50%) berufsunfähig sein, und die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich für einen bestimmten Zeitraum (oft 6 Monate) bestehen.

Frage 2: Kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherte seinen Beruf aus rechtlichen Gründen nicht mehr ausüben darf?

Antwort: Wie das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, kann eine rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben, zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen, wenn sie auf gesundheitlichen Gründen beruht. Entscheidend ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung am Anfang der Kausalkette steht, die zur rechtlichen Unmöglichkeit führt. Wenn die rechtliche Unmöglichkeit hingegen nicht auf gesundheitlichen Gründen beruht (z.B. bei einem Berufsverbot aus anderen Gründen), kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Frage 3: Muss der Versicherte Hilfsmittel nutzen, um den Versicherungsfall abzuwenden?

Antwort: Ein Versicherungsnehmer kann im Einzelfall zur Verwendung von Hilfsmitteln nach § 242 BGB verpflichtet sein, wenn diese auf einfache und gefahrlose Art und Weise geeignet sind, den Versicherungsfall abzuwenden oder wieder zu beseitigen. Solche Maßnahmen kommen aber nur in Betracht, soweit mit ihnen eine Arbeit ohne Qualitätseinbußen möglich ist. Wenn die Verwendung von Hilfsmitteln aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, wie im vorliegenden Fall das Tragen von Hörgeräten im Decksdienst, kann der Versicherte nicht zur Verwendung dieser Hilfsmittel verpflichtet werden.

Frage 4: Was ist eine Seedienstuntauglichkeitsklausel und warum ist sie wichtig?

Antwort: Eine Seedienstuntauglichkeitsklausel ist eine spezielle Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherungen für Seeleute, die vorsieht, dass bei Feststellung der Seedienstuntauglichkeit automatisch auch Berufsunfähigkeit vorliegt. Ohne eine solche Klausel muss der Versicherte nachweisen, dass er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen berufsunfähig ist, was zu Problemen führen kann, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung argumentiert, dass der Versicherte mit Hilfsmitteln noch arbeiten könnte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keine Seedienstuntauglichkeitsklausel vereinbart, was zu Problemen führte.

Das OLG Frankfurt zitiert hier aus der Entscheidung der Vorinstanz:

"Die Parteien hatten keine Seeuntauglichkeitsklausel vereinbart. Bei einer solchen Klausel würde bei der Annahme einer Seeuntauglichkeit gleichzeitig auch Berufsunfähigkeit vorliegen. Zugleich könne vereinbart werden, dass sich die Beklagte der Entscheidung der zuständigen Stelle, mit der diese Untauglichkeit festgestellt werde, unterwerfe, ohne ein eigenes Recht der Nachprüfung zu haben. Bei der Seeuntauglichkeit gehe es also nur um eine Leistungserweiterung: Die Versicherungsleistungen würden nicht erst bei Berufsunfähigkeit, sondern schon dann erbracht, wenn der Versicherte Kapitän oder Schiffsoffizier sei und wegen Seeuntauglichkeit von seinem Patent keinen Gebrauch machen könne. Im Falle einer solchen Klausel wäre Berufsunfähigkeit ohne weiteres zu bejahen gewesen."

Frage 5: Kann die Versicherung ein bereits abgegebenes Anerkenntnis später widerrufen?

Antwort: Hat die Versicherung einmal anerkannt, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, kann sie dieses Anerkenntnis nicht einfach widerrufen. Sie kann jedoch im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungspflicht noch vorliegen. Wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hat, kann die Versicherung die Leistungen einstellen. Die Beweislast dafür, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, trägt die Versicherung.

Wie das OLG Celle in einem Urteil vom 9. April 2018 (Az. 8 U 250/17) festgestellt hat, bleibt der Versicherer an ein einmal abgegebenes Anerkenntnis gebunden und kann sich hiervon nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens wieder lösen:

Zitat:

"Insbesondere kann er sich von seiner einmal getroffenen Entscheidung nicht nachträglich wieder lösen, indem er im Laufe des Rechtsstreits auf der Grundlage einer veränderten Faktenlage ein befristetes Anerkenntnis abgibt. In solchen Fällen bleibt er vielmehr an das fingierte Anerkenntnis gebunden und kann sich hiervon nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens wieder lösen (vgl. Neuhaus aaO, Rn. 41). Kann sich der Versicherer aber selbst durch eine ausdrückliche Erklärung nicht mehr von seiner Leistungsablehnung und dem hieraus folgenden fiktiven Anerkenntnis lösen, muss das erst recht gelten, wenn er im Rechtsstreit ein befristetes Anerkenntnis überhaupt nicht abgibt."

Diese Entscheidung kann hier abgerufen werden:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Celle&Datum=09.04.2018&Aktenzeichen=8%20U%20250/17

VI. Die Kompetenz von Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels

Seit 2006 hilft Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels seinen Mandanten außergerichtlich und falls noch notwendig ggf. gerichtlich aus einer Hand bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen. Mit seiner langjährigen Erfahrung und fundierten Kenntnissen im Versicherungsrecht hat er zahlreichen Mandanten geholfen, ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Versicherungen durchzusetzen.

Sein Sachverstand umfasst insbesondere:

  • Die Prüfung von Versicherungsbedingungen und Leistungsablehnungen
  • Die Beratung bei der Antragstellung und im Leistungsfall
  • Die Vertretung in Verhandlungen mit Versicherungen
  • Die Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht

Rechtsanwalt Weßels kennt die Strategien der Versicherungen und weiß, wie man ihnen erfolgreich begegnet. Er setzt sich mit Engagement und Kompetenz für die Interessen seiner Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen ein.

VII. Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Versicherten, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Es stellt klar, dass eine rechtliche Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben, zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen führen kann, wenn sie auf gesundheitlichen Gründen beruht.

Für Betroffene ist es wichtig, ihre Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, ihre gesundheitlichen Einschränkungen umfassend zu dokumentieren und sich bei Ablehnung durch die Versicherung rechtlich beraten zu lassen. Mit der richtigen Strategie und kompetenter rechtlicher Unterstützung können berechtigte Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden.

VIII. Weitere wichtigste Zitate aus dem Urteil

Zur Berufsunfähigkeit durch Kräfteverfall:

"Der Kläger ist infolge Kräfteverfalls vollständig und dauerhaft berufsunfähig. Gemäß Ziffer I Nr. 2.1 der Tarifbestimmungen (Anlagenband Kläger) liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der Schwerhörigkeit des Klägers um einen Kräfteverfall i.S.d. o.g. Tarifbestimmung handelt,"

Zur Kausalität zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Berufsunfähigkeit:

"Berufsunfähigkeit setzt ferner voraus, dass der Versicherte infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der Ausübung seines Berufes gehindert wird. Die Einschränkung der Berufsausübung muss also kausal auf den gesundheitlichen Zustand des Versicherten zurückzuführen sein. Die notwendige Kausalität ist zu bejahen, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall am Anfang einer Kausalkette stehen, die dann - über den Entzug etwa von Fahr- oder Gewerbeerlaubnis - zu einer Berufsunfähigkeit führt (OLG Hamm, Urteil vom 11.2.1994, 20 U 151/93; Langheid/Wand/Dörner, 3. Aufl. 2024, VVG § 172 Rn. 138-140; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 6, Rn. 129-134) Bedingungsgemäß erforderlich ("infolge") ist nur eine Kausalität zwischen der Erkrankung und der Berufsunfähigkeit. Diese liegt aber sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers bereits bei gestufter Kausalität und damit auch dann vor, wenn die Krankheit Grund für die Rücknahme der für die Berufsausübung erforderlichen Zulassung ist und diese die Weiterarbeit im Beruf verhindert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird deshalb davon ausgehen, dass auch in einem solchen Fall Versicherungsschutz besteht. Der ihm erkennbare Sinn der Klausel steht dem nicht nur nicht entgegen; er stützt das aus dem Wortlaut abgeleitete Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sogar. Zielsetzung des Vertrages ist es, bei einem durch Krankheit verursachten, berufsbedingten Einkommenswegfall die wirtschaftliche Existenzgrundlage und den damit verbundenen sozialen Status möglichst weitgehend zu erhalten. Das Bedürfnis nach diesem vereinbarten Versicherungsschutz besteht aber unabhängig davon, ob der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann oder nicht arbeiten darf, weil ihm aus gesundheitlichen Gründen die dafür erforderliche Lizenz entzogen worden ist, in identischer Weise (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl. 2024, § 172 VVG, Rn. 43-44)."

Zur Schwerhörigkeit als Ursache der Seedienstuntauglichkeit:

"Ausweislich der - insoweit auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts ist bei dem Kläger die Seedienstuntauglichkeit im Sinne von Ziffer 3.1 der Anlage zu § 3 MariMedV festgestellt worden. Die Seedienstuntauglichkeit wurde dabei mit der am 23.09.2019 festgestellten Schwerhörigkeit des Klägers begründet. Diese wurde von den gerichtlichen Sachverständigen auch bestätigt. Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen D und E zu dem Hörvermögen des Klägers, die auf einer eingehenden Exploration des Klägers beruhen und welche auch von den Parteien nicht angegriffen wurden, schließt sich der Senat an."

Zur Unmöglichkeit der Kompensation durch Hilfsmittel:

"Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Kläger - nach den Ausführungen der Sachverständigen - bei Nutzung von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung aufgenommenen Werte einzuhalten vermag. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger seinen Beruf als Kapitän im Decksdienst ausüben kann. Denn das Tragen von Hörhilfen ist nach Ziffer 3.4 der Anlage I MariMedV bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweiges Decksdienst nicht zulässig. Auch das Tragen von Hörhilfen durch den Kläger vermag folglich den Versicherungsfall - nämlich die gesetzlich untersagte Berufsausübung nach § 11 Seearbeitsgesetz aufgrund Seedienstuntauglichkeit - nicht abzuwenden."

Quelle: Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000597

 

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