Das Asylverfahren
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Asyl, Asylrecht Nach Art. 16 a GG haben politisch Verfolgte in Deutschland einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
Über die Anerkennung von Asylberechtigten entscheidet das Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen eines Asylverfahrens.
Der Ablauf des Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz wie folgt geregelt:
- Antragsstellung
Alle Asylbewerber, die nach Deutschland kommen, werden zunächst auf Erstaufnahmeeinrichtungen in ganz Deutschland verteilt.
Von dort aus müssen sie sich zu einer zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begeben und dort ihren Asylantrag stellen.
Bei der Antragsstellung wird der Asylbewerber registriert. Dabei wird geprüft, ob es sich bei dem Asylantrag um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder einen Mehrfachantrag handelt.
Bis zum Abschluss des Asylverfahrens erhält der Asylbewerber dann eine Aufenthaltsgestattung, die ihm ein vorläufiges Bleiberecht in Deutschland gewährt. - Anhörung und Entscheidung
Über Zulässigkeit und Begründetheit des Asylantrags wird nach einer Anhörung des Asylbewerbers im Bundesamt entschieden.
Bei dieser Anhörung, zu der der Antragsteller persönlich erscheinen muss, wird der Asylbewerber mit Hilfe eines Dolmetschers zu seinem Asylantrag befragt. Er ist verpflichtet, seine Verfolgungsgründe darzulegen, Tatsachen dazu zu nennen und vorhandene Urkunden vorzulegen.
Sinn dieser Anhörung ist es, zu untersuchen, ob der Asylbewerber überhaupt einen Anspruch auf Asyl in Deutschland hat.
Wird dies bejaht, so werden weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts veranlasst, bei denen der Asylbewerber verpflichtet ist, mitzuwirken.Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse über die persönliche Situation des Asylbewerbers und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation des Herkunftlandes entscheidet das Bundesamt dann über den Asylantrag.
Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt schriftlich und muss bei Ablehnung begründet werden.
Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, so erhält er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis .
Eine Ablehnung des Asylantrags kann unterschiedliche Folgen haben:
Wer als Asylberechtigter abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch erfüllt, genießt einen Abschiebungsschutz und erhält eine Aufenthaltsbefugnis .
Stellt das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unbegründet ist, so wird geprüft, ob aufgrund der Situation im Heimatland des Antragssteller Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Ist das der Fall so wird der Antragsteller solange in Deutschland geduldet, bis die Abschiebungshindernisse wegfallen.
Liegen keine Abschiebungshindernisse vor, so erteilt das Bundesamt dem Antragsteller einen Ablehnungsbescheid, der mit einer Abschiebungsandrohung verbunden ist. Der Asylbewerber wird dabei aufgefordert Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Grundsätze des Asylrechts Seite 2: Das Asylverfahren Seite 3: Ablehnung von offensichtlich unbegründeten Asylanträgen Seite 4: Sichere Drittstaaten Seite 5: Sichere Herkunftsländer Seite 6: Das Flughafenverfahren
Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb einer Woche eine Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.Das könnte Sie auch interessierenAusländerrecht Aufenthaltsgenehmigungen
Ausländerrecht Wann darf ich als Ausländer in Deutschland arbeiten?
Ausländerrecht Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
Ausländerrecht Wann muss ich als Ausländer Deutschland verlassen?
Grundrechte, Verfassung Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz