"Führerscheintourismus" lohnt sich nicht
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Führerschein, Alkohol, Ausland, ausländischer, Fahrerlaubnis"Wer säuft, der läuft." Dieser von Richtern gerne geäußerten Rechtsfolge versuchen betroffene Verkehrssünder immer wieder dadurch zu entgehen, dass sie einen ausländischen Führerschein erwerben. Der Haken dabei: Für eine von einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Allerdings kann man immer nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins sein.
Das VG Neustadt hat deshalb nun den Versuch der Umgehung eines Fahrerlaubnisentzugs durch Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis als rechtsmissbräuchlich angesehen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschl. v. 14. 1.2008 – 3 L 1568/07.NW).


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In dem konkreten Fall drohte dem Betroffenen der Entzug seiner Fahrerlaubnis, nachdem er wegen mehrere Verkehrsverstöße aufgefallen war. Ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU, zu deutsch: "Idiotentest") brachte er nicht bei, sondern ließ sich stattdessen in Tschechien einen Führerschein ausstellen.
Wegen des nicht vorgelegten Gutachtens kündigte die Behörde an, ihm den Führerschein zu entziehen. Daraufhin verzichtete der Betroffene auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis teilte er nicht mit.
Nachdem die Behörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, erkannte sie ihm mit sofortiger Wirkung das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und zog mit dem Ziel vorläufigen Rechtsschutzes vor das zuständige Verwaltungsgericht, welches aber der Führerscheinbehörde Recht gab:
Denn Tschechien habe dem Antragsteller überhaupt keinen Führerschein ausstellen dürfen, da dieser noch im Besitz der deutschen Fahrerlaubnis gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragssteller beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis den Besitz der deutschen Fahrerlaubnis verschwiegen habe, so wie er anschließend beim Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt habe.
Auf den Grundsatz, dass Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, auch hier Kraftfahrzeuge führen dürfen, könne sich der Antragsteller deshalb nicht berufen, da er rechtsmissbräuchlich gehandel habe.
Gegen den Beschluss ist allerdings Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt worden, er ist also noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie die zweite Instanz entscheidet.
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