LG Braunschweig - Schwenk bei Keywords-Urteilen?

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LG Braunschweig - Schwenk bei Keywords-Urteilen?

(domain-recht.de) Das Landgericht Braunschweig setzte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.03.2008, Az. : 9 O 250/08) einmalmehr mit Markenrechtsverletzungen durch Keywords in Adwordwerbung auseinander und kam zu einem anderen Ergebnis als sonst:Es sah im vorliegenden Falle keine Rechtsverletzung. Doch der allseits wahrgenommene Schwenk der Rechtsprechung in Braunschweig scheint das nicht zu sein.

Die Klägerin ist Anlageberatungsgesellschaft und Inhaberin einer am 19.01.2007 eingetragenen Marke. Die Beklagten sindRechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Sie betreiben unter dem Domain-Namenbruellmann-rae.de eine Internetseite, auf der sie einen Bericht über die Klägerin und deren Anlageangebote veröffentlicht hatten.

In einer Googleanzeige haben die Beklagten den Namen der Klägerin und deren Marke als Keyword für ihre Internetseite genutzt.
Bei Eingabe des Namens und der Marke der Klägerin als Suchbegriff bei Google erschien deshalb nebenanderen auch die Anzeige der Beklagten. Die Klägerin hatte daraufhin mehrere Anwaltskanzleien, darunter die Beklagten,kostenpflichtig abgemahnt und gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung beantragt.

Die Klägerin geht von einer Markenrechtsverletzung aus. Die Beklagten halten entgegen, daran fehle es, da keine Dienstleistungsähnlichkeitbestehe: aus der Anzeige gehe klar hervor, dass es sich um eine Anwaltskanzlei handele. Mithin stehe man auch nicht im Wettbewerb,so dass auch keine Ansprüche wegen einer Wettbewerbsverletzung bestünden. Schließlich liege auch keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor, da der Bericht über die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt sei.

Das LG Braunschweig (Urteil vom 26.03.2008, Az. : 9 O 250/08) hat den Antrag auf Einstweilige Verfügung wegen fehlendenVerfügungsanspruchs zurückgewiesen. Ein Anspruch aus dem Markenrecht liege mangels markenmäßiger Benutzung des Markenbegriffs durch die Beklagten nicht vor. Dabei macht das Gericht deutlich, dass es weiter davon ausgeht, dass die Verwendungeines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampagne grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann. Doch muss dasZeichen auch markenmäßig genutzt werden. Ob aber eine markenmäßige Benutzung vorliege, hänge von der Nutzung des Zeichensim geschäftlichen Verkehr ab. Es komme darauf an, dass die Benutzung der Marke im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer diene.

Dies vermochte das Gericht im Falle der Beklagten allerdings nicht zu erkennen, da aufgrund des Zusatzes "Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" in deren Anzeige deutlich werde, dass sie das klägerische Zeichen nichtin herkunftshinweisender Funktion verwendeten. Die Beklagten böten ihre eigenen Beratungsleistungen an und nutzten das klägerische Zeichen exemplarisch, um ihr Arbeitsfeld zu beschreiben. Das Gericht war vielmehr der Ansicht, die Nutzung derkonkreten Marke sei gerade durch § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt, da die Nutzung notwendig sei, um Betroffene besserdarüber zu informieren, welche Mandate die Kanzlei betreue. Darüber sieht das Gericht auch keine Verwechslungsgefahr, dadie Parteien ersichtlich in unterschiedlichen Branchen tätig sind. In den übrigen Punkten bestätigte das Gericht die Argumentation der Beklagten und wies daraufhin die einstweilige Verfügung zurück.

Einige Fachleute atmen angesichts der Entscheidung aus Braunschweig auf, hatten doch die Gerichte dort bisher keine klareDifferenzierung zwischen dem Einsatz von Meta-Tags und Keywords vorgenommen. Man geht dort grundsätzlich von einerRechtsverletzung durch die nicht berechtigte Nutzung von Kennzeichenrechten aus. Auch diese Entscheidung steht dem nichtentgegen, und ein Wandel der braunschweiger Rechtsprechung ist nicht abzusehen; in der Begründung weist das Gericht daraufhin, auch weiterhin an der bekannten braunschweiger Rechtsprechung festzuhalten. Das gilt jedenfalls für das Landgericht.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig; und das Oberlandesgericht Braunschweig könnte sich vielleicht die Sache nochüberlegen.

Quelle: rechtsanwaltmoebius.de, bruellmann-rae.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de