Der Autounfall - Ein Leitfaden für Geschädigte
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Autounfall, Unfall, SchadenUnfall als unabwendbares Ereignis
Prinzipiell haben wir mit jedem Unfall schon mal eine Teilschuld am Hals, ob wir dies nun einsehen oder nicht. Denn der Betrieb eines Fahrzeugs birgt an sich schon so viele Gefahren und Risiken, dass bei konkretem Schaden eine Gefährdungshaftung greift: Indem das Auto bewegt wurde, ist eine potentielle Gefahr entstanden, die sich im Falle eines Unfalls in ein Schadensereignis umgewandelt hat. Sobald auch nur ein klitzekleiner ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb von einem Fahrzeug mit dem Unfall besteht, bekommt man schon eine Teilschuld angehängt.
Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelt. Unabwendbar ist ein Unfall dann, wenn auch ein optimaler Fahrer bei Anwendung aller erdenklichen Sorgfalt keine Chance gehabt hätte, den Unfall zu verhindern. Also selbst Ferraripilot Michael Schumacher dürfte keine Chance gehabt haben, den Unfall zu umgehen. Dies ist typischerweise bei völlig unvorhersehbaren und falschen Verhaltensweisen von Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern der Fall, passiert aber recht selten.
Denn als Autofahrer ist es unsere Pflicht, vorausschauend zu fahren und mit dem Fehlverhalten anderer zu rechnen. Sind Kinder im Spiel, ist man immer in der Bredouille. Ebenso auf Autobahnen, wenn man die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet: Ein besonnener und umsichtiger Autofahrer hätte diese Geschwindigkeit nämlich nicht überschritten und sich und die anderen Fahrer nicht einem erhöhtem Risiko ausgesetzt.
Hier noch einmal kurz und knapp die Haftungsgrundsätze im Straßenverkehr
- Der Halter eines Fahrzeugs haftet auch ohne Verschulden, es sei denn, es liegt ein unabwendbares Ereignis vor.
- Für den Fahrer gilt dasselbe - allerdings wird sein Verschulden vermutet: Im Ernstfall muss er beweisen, dass ihn keinerlei Schuld trifft. Auch für den Fahrer gilt die Haftung nicht, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt.
- Die Halterhaftung ergibt sich aus § 7 StVG, die Fahrerhaftung aus § 18 StVG.
- Bei mehreren Beteiligten hängt der Ausgleich des Schadens von der Verursachungsquote ab. Dies ergibt sich aus § 17 StVG.
- Aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch auf Schmerzensgeld - dafür sind die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen aus dem BGB heranzuziehen.
Verkehrsrecht Das Punkte-System und das Verkehrszentralregister